Betriebsrat und Personalvertretung in den Niederlanden
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474, www.vandiepen.com
Jedes Unternehmen in den Niederlanden, das regelmäßig 50 Personen beschäftigt, muss einen Betriebsrat haben. Bei weniger als 50 Beschäftigten kann statt des Betriebsrates eine Personalvertretung benannt werden.
Ein Betriebsrat besteht aus minimal drei und maximal 25 Mitgliedern. Die Betriebsräte werden vom im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern gewählt. Die Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Betriebsrat versammelt sich grundsätzlich sechsmal im Jahr zu Beratungssitzungen mit dem Unternehmer.
Der niederländische Betriebsrat hat drei Befugnisse:
- Das Informationsrecht gibt dem Betriebsrat das Recht vom Unternehmer alle Informationen und Daten zu erhalten, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Er unterliegt hier einer Geheimhaltungs- und Schweigepflicht.
- Das Anhörungsrecht bestimmt, das der Unternehmer bestimmte Beschlüsse nicht ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates erlassen darf. Der Betriebsrat spricht dann eine Empfehlung aus. Wird dieser nicht gefolgt, kann der Betriebsrat sich an die Unternehmerkammer beim Oberlandesgericht Amsterdam wenden.
- Das Zustimmungsrecht regelt, dass der Unternehmer bestimmte Beschlüsse nur mit Zustimmung des Betriebsrates fassen darf. Falls der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Unternehmer die Zustimmung unter gegebenen Umständen vom Gericht ersetzen lassen.
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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, berät Sie gerne: bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474
Stand der Bearbeitung: September 2024