Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in den Niederlanden
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474, www.vandiepen.com
Die Anforderungen an die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind in den Niederlanden geringer als in Deutschland.
1. Nur in unbefristeten Arbeitsverträgen in den Niederlanden
Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, um dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten bestimmte konkurrierende Tätigkeiten zu verbieten. Grundsätzlich darf eine solche Klausel nur schriftlich in einem unbefristeten Arbeitsvertrag aufgenommen werden. In befristeten Verträgen darf eine solche Klausel nur aufgrund von schwerwiegenden Betriebs- und Dienstinteressen des Arbeitgebers enthalten sein. Diese Interessen müssen schriftlich aufgezeigt werden. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in befristeten Verträgen so gut wie nie.
2. Keine Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
Eine Karenzentschädigung muss nach niederländischem Recht nicht vereinbart werden. Wenn der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den schützenden Interessen des Arbeitgebers durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird, kann er dies gerichtlich überprüfen lassen. Das Gericht kann den Arbeitgeber dazu verpflichten, für die Dauer der Beschränkung eine Vergütung zu zahlen.
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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Amsterdam, Frau Rechtsanwältin Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, berät Sie gerne: bonnet-vogler@cbbl-lawyers.de, Tel. +31205747474
Stand der Bearbeitung: September 2024