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Dr. Wiebke Bonnet-Vogler
Rechtsanwältin und Advocaat
Van Diepen Van der Kroef Advocaten
Amsterdam

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in den Niederlanden

7 wichtige Tipps bei M & A Transaktionen in den Niederlanden

24.07.2019

Deutsche Unternehmen und Unternehmer, die an einer Transaktion in den Niederlanden beteiligt sind, sollten diese sieben wichtigen Tipps berücksichtigen.

von Prof. Dr. Axel Hagedorn, a.hagedorn@vandiepen.com

1. Verhandlungskultur

Unterschätzung der (rechts)kulturellen Unterschiede zwischen Deutschland und den Niederlanden, insbesondere der Verhandlungsstrategien, kostet Geld. Niederländer sind sehr gut im Verhandeln. So sind Niederländer zum Beispiel viel mehr auf die Gesprächsatmosphäre gerichtet, während Deutsche sich vor allem auf den Inhalt konzentrieren und schneller zur Sache kommen wollen. Gerade auch wenn es um den Preis geht, gibt es Verhandlungsmuster auf beiden Seiten, deren Kenntnis eine Einschätzung der finanziellen Grenzen leichter macht. Die Verhandlungsstrategien von Deutschen und Niederländern unterscheiden sich an sehr vielen Punkten und Kenntnis dieser Unterschiede wirkt sich durchgängig finanziell positiv aus.

2. Vorverträge wie Letter of Intent (LOI), Geheimhaltungsvereinbarung oder Exklusivitätsvereinbarung nicht unterschätzen

Es ist anzuraten, schon sehr frühzeitig Vorverträge abzuschließen. Eine Geheimhaltungsvereinbarung über geschäftliche Informationen gehört zum Standard. Dasselbe gilt für eine Exklusivitätsvereinbarung für einen bestimmten Zeitrahmen. Solche Vereinbarungen sollten immer mit einer Vertragsstrafe belegt werden, weil ansonsten ein Schaden später kaum nachzuweisen ist.

Immer wieder werden Absichtserklärungen wie zum Beispiel ein Letter of Intent vereinbart, in dem - anders als der Name eigentlich besagt - bereits weitgehende Absprachen bindend enthalten sind. Häufig wird dabei vergessen, zum Beispiel den Unternehmenskaufpreis vom einer für den Käufer befriedigenden Due Diligence abhängig zu machen.

Häufig wird auch in diesen Vereinbarungen keine Regelung zum anwendbaren Recht oder dem Gerichtsstand aufgenommen. Es ist dringend davon abzuraten, das Recht und den Gerichtsstand auseinander fallen zu lassen, also zum Beispiel deutsches Recht zu vereinbaren und gleichzeitig Amsterdam als Gerichtstand.

3. Due Diligence

Eine juristische und steuerliche Due Diligence sollte auf jeden Fall erfolgen. Je nach Umfang einer Transaktion und den kalkulierbaren Risiken kann sich diese auch auf eine beschränkte sogenannte Red Flag-Untersuchung richten. In dem Fall wird durch den niederländischen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer nicht ein ausführlicher Bericht geschrieben, der alle eventuellen Risiken aufführt, sondern liegt der Fokus auf solchen juristischen Problemen, die erheblichen Einfluss auf den Kaufpreis oder spätere Geschäftsrisiken haben und die eventuell als Dealbreaker angesehen werden können.

4. Abbruch von Vertragsverhandlungen

Grundsätzlich gilt auch in den Niederlanden der Grundsatz der Vertragsfreiheit, sodass ein Abbruch der Vertragsverhandlungen möglich ist. Allerdings hat die niederländische Rechtsprechung in höchster Instanz die sogenannte 3-Phasen Lehre entwickelt, die vor allem darauf aufbaut, ob eine Partei darauf vertrauen durfte und in welchem Umfang, dass ein Vertrag zustande kommen wird. Dies kann so weit gehen, das eine Partei darauf vertrauen durfte, dass ein Kaufvertrag zustande kommt und damit das positive Vertragsinteresse fordern kann. Deshalb ist bei der Formulierung des LOI oder vergleichbarer vorvertraglichen Gestaltungen dieser Aspekt zu berücksichtigen.

5. Anhörung des Betriebsrats und der Gewerkschaften bei M & A-Transaktionen

Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist bei einer geplanten M & A-Transaktion dieser anzuhören. Es gibt keine Zustimmungspflicht des Betriebsrates, sondern nur das Anhörungsrecht. Die gesetzlichen Regeln dazu sind einzuhalten. Das niederländische Recht kennt die sogenannte ondernemingskamer für gesellschaftsrechtliche Konflikte, ein spezieller Senat beim Oberlandesgericht in Amsterdam, der für die ganze Niederlande zuständig ist. Wenn die formalen Anhörungsverpflichtungen nicht eingehalten wurden, kann der Betriebsrat die ondernemingskamer anrufen. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen. Verfahren bei der ondernemingskamer sind auch sehr kostspielig und werden immer publiziert.

6. Kaufvertrag der Geschäftsanteile

Der Kaufvertrag über Geschäftsanteile einer niederländischen besloten vennotschap (B.V.), vergleichbar mit der deutschen GmbH, ist anders als im deutschen Recht auch ohne notarielle Beurkundung gültig. Die kommerziellen Absprachen können also auch ohne einen Notar geschlossen werden. Nur die tatsächliche sachenrechtliche Übertragung der Geschäftsanteile einer niederländischen B.V. muss notariell beurkundet werden. Neben den typischen Inhalten eines Kaufvertrages, wie Kaufpreis, Garantien usw. wird vielfach bei der Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon ein sogenannter Escrow Account in den Niederlanden vereinbart. Der Kaufpreis wird dann nicht in voller Höhe ausgezahlt, sondern zunächst bei dem Notar oder einer Bank getrennt verwaltet. Der Kaufpreis wird häufig sukzessive ausgezahlt, also zum Beispiel ein bestimmter Prozentsatz bei Abschluss des Vertrages oder bei der Feststellung anderer wichtiger Ereignisse, wie zum Beispiel erhalten einer Genehmigung oder beim Erhalten eines bestimmten Auftrages.

7. Geschäftsführung

Nach niederländischem Recht muss die Geschäftsführung nicht aus einer natürlichen Person bestehen, sondern kann zum Beispiel auch eine deutsche GmbH als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen werden. Dies kann erhebliche Bedeutung bei der Geschäftsführerhaftung haben. Nach niederländischer Rechtsprechung des Hoge Raad (höchste Instanz) aus 2013 wird bei der Haftbarmachung der Geschäftsführung in solchen Fällen zunächst geprüft, ob der Geschäftsführer nach niederländischen Recht haftbar ist. Erst anschließend gilt zu prüfen, ob der Geschäftsführer auch nach deutschem Recht haftbar gegenüber der GmbH ist.