Der Insolvenzverwalter nimmt laut geltender und wirksamer tschechischer rechtlicher Regelung im Insolvenzverfahren eine spezielle Stellung ein, die sich u.a. auch darin zeigt, wie das Insolvenzgesetz seine Stellung bei der Zustellung von Schriftstücken regelt.
Aus dem Insolvenzgesetz resultiert, dass der Verwalter bei persönlicher Zustellung von Schriftstücken die Stellung eines Gerichtszustellers hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich unlängst mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Insolvenzverwalter diese Stellung auch dann hat, wenn er Dokumente auf elektronischem Wege zustellt.
Wenn dies der Fall wäre, wäre die Zustellung auf elektronischem Wege nur dann wirksam, wenn der Adressat den Zugang des Schriftstücks binnen drei Tagen ab seiner Absendung durch den Insolvenzverwalter bestätigen würde.
Im verhandelten Fall hat der Adressat dem Insolvenzverwalter den Zugang jedoch erst sieben Tage nach Zustellung bestätigt und die Unwirksamkeit dieser Zustellung eingewendet. Zugleich hat er, da er sich auf die Unwirksamkeit dieser Zustellung verlassen hat, die Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung der Echtheit der Forderung nicht eingehalten.
Der Oberste Gerichtshof ist dem Adressatendes Schriftstücks jedoch nicht gefolgt und hat bestätigt, dass der Insolvenzverwalter bei elektronischer Zustellung von Schriftstücken die Stellung einer Privatperson hat. Daher benötigt er, damit die elektronische Zustellung wirksam wird, keine Bestätigung der Annahme des Schriftstücks durch den Adressaten binnen 3 Tagen ab seiner Absendung durch den Insolvenzverwalter.
Daher empfehlen wir, allen durch garantierte digitale Signatur unterzeichneten Dokumenten, die Ihnen vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls per E-Mail zugesendet werden, Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Die Wirkungen einer solchen Zustellung treten somit sofort ein, es bedarf keiner Zustellungsbestätigung durch den Adressaten. Dies kann auch den Lauf jeglicher Fristen im Rahmen des Insolvenzverfahrens beeinflussen.