Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo

Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht

Ägyptisches Vertragsrecht in Zeiten der Corona-Krise

03.04.2020

Durch Maßnahmen zur Prävention oder zur Eindämmung der Corona-Pandemie kommt es derzeit verstärkt zu Lieferausfällen und sonstigen Vertragsstörungen. Handelt es sich dabei um „Höhere Gewalt“?

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

Durch Betriebsschließungen, Mitarbeiter in Quarantäne, Grenzschließungen, Flugsperren (nicht betroffen sind Kurzlandungen zum Treibstoffladen, Warenflüge und medizinische Flüge) und Exportverbote können Lieferausfälle in den Lieferketten von und nach Ägypten sowie in andere Länder auftreten.

Der Tourismussektor in Ägypten ist bereits zusammengebrochen, Schulen und Universitäten sind geschlossen, die Banken schränken den Geldverkehr ein und legen die täglichen Limits für Ein- und Auszahlungen in den Bankfilialen für einen befristeten Zeitraum auf EGP 50.000 für Unternehmen fest. Das öffentliche Leben wird heruntergefahren.

All dies wirkt sich insbesondere auf bestehende Liefer-, Werk- und Dienstverträge mit ägyptischen Vertragspartnern aus, auch wenn sich Ägypten noch am Anfang der Corona-Krise befindet.

Dies kann kurzfristig zu Haftungsansprüchen führen. In diesem Zusammenhang erlangen die – ansonsten oft überlesenen – Force-Majeure-Klauseln in den Verträgen eine besondere Bedeutung. Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten und Seuchen können grundsätzlich einen Fall von Höherer Gewalt darstellen. Beim Vorliegen von Höherer Gewalt wird die vertragsbrüchige Partei üblicherweise temporär oder sogar dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei, ohne dass die andere Vertragspartei deswegen Schadensersatz verlangen könnte.

Aber es ist Vorsicht geboten! Ein pauschales Vorliegen von Höherer Gewalt ist bei Covid-19 nicht gegeben, so dass es von Land zu Land, aber auch von Fall zu Fall einer Einzelfallprüfung bedarf. Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt und, wenn ja, welche vertraglichen Pflichten durch die Einwirkung Höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar geworden sind. Wenn der Vertrag selbst keine Regelung enthält, mögen entsprechende gesetzliche Regelungen greifen.

Der vorliegende Artikel prüft die Rechtslage nach ägyptischem Recht.

1. „Unvorhersehbare Umstände“

Auch wenn Ende März 2020 der Warenverkehr nach Ägypten über den Seeweg noch nicht eingeschränkt wurde, so sind bestehende Lieferketten von und nach Ägypten bereits jetzt betroffen. Die Lage dürfte sich weiter verschärfen. Wie regelt das ägyptische Recht solche „unvorhersehbaren Umstände“ (engl.: unforseen circumstances) und welche Konsequenzen hat dies für Ihren Vertrag?

Zunächst geht das ägyptische Recht grundsätzlich davon aus, dass jede vertragsbrüchige Partei (nachfolgend die „Schuldnerin“ genannt) bei Nichterfüllung eines Vertrages der anderen Partei (nachfolgend die „Gläubigerin“ genannt) schadensersatzpflichtig ist, es sei denn, die Schuldnerin hat auf den Grund der Nichterfüllung keinen Einfluss (Art. 215 ägyptisches Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 131 aus 1948 – nachfolgend „ägZGB“).

„When specific performance by the debtor is impossible, he will be condemned to pay damages for non-performance of his obligation, unless he establishes that the impossibility of performance arose from a cause beyond his control.....”

Die fehlende Möglichkeit der Einflussnahme (engl.: beyond his control) hängt davon ab, ob es sich um einen sogenannten „Härtefall“ (engl.: hardship) oder um „Höhere Gewalt“ (sog. Force Majeure) handelt. Je nach dem, sind die rechtlichen Folgen für die Schuldnerin unterschiedlich:

→ Handelt es sich um einen „Härtefall“, so darf die Schuldnerin das zuständige Gericht bzw. das Schiedsgericht anrufen, um eine für beide Parteien angemessene Vertragsanpassung zu beantragen (Art. 147 Abs. 2 ägZGB).

„When, however, as a result of exceptional and unpredictable events of a general character, the performance of the contractual obligation, without becoming impossible, becomes excessively onerous in such way as to threaten the debtor with exorbitant loss, the judge may according to the circumstances, and after taking into consideration the interests of both parties, reduce to reasonable limits, the obligation that has become excessive. Any agreement to the contrary is void.“(emphasis added)

→ Handelt es sich um einen Fall von Force Majeure, so ist Rechtsfolge, dass die Schuldnerin von ihrer Erfüllungspflicht befreit bzw. der Vertrag allein auf dieser Grundlage direkt aufgelöst wird (Art. 159 ägZGB in Verbindung mit Art. 373 ägZGB).

Art. 159: „When an obligation arising out of a bilateral contract is extinguished by reason of impossibility of performance, correlative obligations are also extinguished, and the contract is rescinded ipso facto.

Im Einzelnen:

2. Wann liegt ein „Härtefall“ vor?

Ein Härtefall, nach Art. 147 ägZGB, liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • ein außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis
  • allgemeiner Art,
  • das nach Vertragsschluss eingetreten ist und
  • die Erfüllung eines Vertrages „belastet“.

Außergewöhnlich und unvorhersehbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintreten selten und somit nicht gewöhnlich ist. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gilt als „belastet“, wenn diese zwar noch möglich, aber so nachteilig für die Schuldnerin wäre, dass dieser schwere Verluste drohen würden.

Falls ein „Härtefall“ vorliegt, räumt Art. 147 Abs. 2 ägZGB den Gerichten einen Ermessensspielraum ein, um unverhältnismäßig belastende Verpflichtungen aus einem Vertrag für die Schuldnerin unter Berücksichtigung der Umstände anzupassen. Dieser Ermessensspielraum kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Begriff "belastend" wird ausdrücklich auf einen niedrigeren Standard als "Unmöglichkeit" festgelegt. Die Ereignisse müssen jedoch von "allgemeinem Charakter" und "außergewöhnlich" sein. Nach der ägyptischen Rechtsprechung ist Artikel 147 auf Notfallereignisse anwendbar, deren Auswirkungen und Folgen von allgemeiner Tragweite sind und die für den Normalbürger nicht vorhersehbar sind (unabhängig davon, ob die jeweilige Vertragspartei das Ereignis tatsächlich vorgesehen hat oder nicht).

Im Falle von Zahlungsverpflichtungen aus Vertrag kann das Gericht gemäß Art. 346 Abs. 2 ägZGB unter außergewöhnlichen Umständen und mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung der Schuldnerin eine oder mehrere angemessene Fristverlängerungen für die Zahlung gewähren, sofern der Gläubigerin dadurch kein ernsthafter Schaden entsteht.

„The judge may in exceptional cases and in the absence of a provision of the law to the contrary, grant to the debtor, when his position so requires, one or more reasonable delays for the performance of his obligation, provided that no serious prejudice is thereby caused to the creditor.”

Die Bestimmungen über eine Fristverlängerung nach dem ägyptischen Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 17 aus 1999 – nachfolgend „ägHGB“) scheinen aber begrenzter zu sein. So regelt Art. 59 ägHGB, dass ein Gericht:

„... may not grant the commercial obligation debtor a time during which he shall fulfill or divide his debt, except in necessary cases and where no gross damage shall affect the creditor.”

3. Force Majeure

Art. 373 ägZGB (Impossibility of Performance) und Art. 159 ägZGB befassen sich hingegen mit Höherer Gewalt. Danach erlischt eine vertragliche Verpflichtung, wenn die Schuldnerin nachweist, dass die Erfüllung eines Vertrages

  • nach Vertragsabschluss
  • aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen,
  • und nicht vorhersehbar waren,
  • unmöglich geworden ist.

Art. 373: “An obligation is extinguished if the debtor establishes that its performance has become impossible by reason of causes beyond his control.” (emphasis added)

Der Maßstab bei Höherer Gewalt ist die „objektive Unmöglichkeit“ (und nicht nur eine Verpflichtung, die übermäßig belastend wird, wie im Härtefall). Wie im deutschen Recht, muss die Vertragserfüllung für jedermann, auch Dritte, unmöglich sein. Erlischt ein Vertrag aufgrund der Unmöglichkeit einer Erfüllung, erlöschen alle Verpflichtungen, den Vertrag zu erfüllen. Die Erlöschung der Verpflichtungen aus Vertrag erfolgt durch freiwillige Entbindung durch die Gläubigerin (Art. 371 ägZGB):

„Obligations are extinguished by a voluntary release of a debtor by his creditor. The release is completed as soon as it comes to the knowledge of the debtor, but becomes void if refused by him.“ (emphasis added)

4. Zusammenfassung und Ergebnis:

Im Gegensatz zur Rechtsfolge bei Höherer Gewalt, erlöschen die zugrunde liegenden vertraglichen Verpflichtungen in Härtefällen, für die gemäß Art. 147 ägZGB Befreiung gewährt wird, nicht. Vielmehr wird der Vertrag durch Gerichtsurteil bzw. Schiedsspruch angepasst, um das wirtschaftliche Gleichgewicht wiederherzustellen, denn die Erfüllung ist im Härtefall einerseits noch möglich, belastet aber eine Partei unverhältnismäßig.

In beiden Fällen führen externe Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, zu einem Härtefall oder der objektiven Unmöglichkeit der Vertragserfüllung für zumindest eine Partei. Das Gesetz sieht in beiden Fällen auch vor, dass die Schuldnerin dem anderen Vertragspartner gegenüber nicht schadensersatzpflichtig ist (Art. 165 ägZGB):

“In the absence of a provision of the law or an agreement to the contrary, a person is not liable to make reparation, if he proves that the injury resulted from a cause beyond his control, such as unforeseen circumstances, force majeure, the fault of the victim or of a third party.“

Ungeachtet dessen, darf die Schuldnerin durch Vertrag eine Haftung für Härtefälle und Höhere Gewalt auf sich nehmen (Art. 217 Abs. 1 ägZGB).

“The debtor may by agreement accept liability for unforeseen events and for cases of force majeure.“

Im Ergebnis gilt:

Epidemien sind außergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse allgemeiner Art, und erfüllen daher den Tatbestand des Art. 147 Abs. 2 ägZGB (Härtefall); (siehe Abd al-Razzaq al-Sanhuri, al-Wasit fi Sharh al-Qanun al-Madani al-Jadid, Vol. 1 General Theory of Obligation: Sources of Obligation, S. 643).

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