Neuregelung zur Mwst., Körperschafts- und Einkommensteuer sowie Änderungen bei der Grundsteuer
Neuregelung zur Mwst., Körperschafts- und Einkommensteuer sowie Änderungen bei der Grundsteuer
Änderungen bei der MwSt.
Körperschaftsteuer
- Die Besteuerung von Spielen und Wetten (Die Befreiung von der Körperschaftsteuer
- wird aufgehoben).
- Die Vergütungen an Mitglieder von geschäftsführenden Organen und weitere Organe juristischer Personen sind steuerlich abzugsfähig (unterliegen aber auch der Sozial- und Krankenversicherung).
- Die mit Strafe der Veröffentlichung des Urteils verbundenen Kosten sind steuerlich nicht abzugsfähig (im Zusammenhang mit dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen).
- Die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Ausbuchung der verjährten Forderungen ist ausgeschlossen (im Zusammenhang mit Gesetz über Umwandlung der Gesellschaften).
Einkommensteuer
- Die Steuerermäßigung für Steuerpflichtige wird auf das Niveau des Jahres 2010 festgelegt (24.840 CZK jährlich).
- Im Zusammenhang mit der Erhöhung des MwSt.-Satzes auf 14 % wird der Steuervorteil für Kinder erhöht.
- Die angefallenen Zinsen beim Bausparen werden versteuert.
Änderungen bei der Grundsteuer
Konzeptionell neue Versteuerung von befestigten Flächen, die von Unternehmen benutzt werden.
Grundsätze des Regimes der Verlagerung der Steuerschuld
Der Unternehmer (Steuerzahler), der die betreffende steuerbare Leistung erbracht hat, ist verpflichtet, einen Steuerbeleg binnen 15 Tagen ab dem Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung mit allen gewöhnlichen Erfordernissen mit Ausnahme der Höhe der MwSt. auszustellen. Anstatt dessen hat der Unternehmer eine Mitteilung anzugeben, dass die Höhe der Steuer vom Unternehmer - dem Leistungsempfänger zu ergänzen und zu erklären ist. Die MwSt. ist nämlich vom Leistungsempfänger zu erklären und zu entrichten. Unter Erfüllung der allgemeinen Bedingungen entsteht dem Empfänger zugleich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Die neue Bestimmung ist unter folgenden Bedingungen anzuwenden:
- der Dienstleister wie auch der Empfänger sind zur MwSt. registriert,
- beide Personen treten bei der Erbringung der steuerbaren Leistung als steuerpflichtige Personen auf (d.h. im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit),
- der Ort der steuerbaren Leistung ist im Inland,
- der Leistungsgegenstand sind Bau- oder Montagearbeiten bzw. eine Warenlieferung mit Installation und Montage, die dem numerischen Code der Klassifikation der Produktion CZ-CPA 41 bis 43, Dienstleistungen von Developmentsubjekten im Bereich von Wohn- und Gewerbebauprojekten, im Bereich des Ingenieurbauwesens, der Demolitions-, Installateur-, Gas-, Maler-, Maurer- und ähnlichen Arbeiten, entsprechen. Die Klassifikation der Produktion (CZ-CPA) ist auf der Homepage des Tschechischen Statistikamts www.czso.cz/csu/klasifik.nsf/i/klasifikace_produkce_(cz_cpa) herunterzuladen.
Das Regime der Verlagerung der Steuerschuld findet daher keine Anwendung, wenn der Leistungsempfänger die erhaltene steuerbare Leistung ausschließlich für den Privatbedarf oder ausschließlich für Leistungen, die kein Gegenstand der Steuer sind, erwirbt. Die GFD (General-Finanz-Direktion) empfiehlt, die Erfüllung dieser Bedingungen mit einer schriftlichen Erklärung des Leistungsempfängers zu belegen. Das Regime wird auch bei Dienstleistungen nicht angewendet, die zwar mit dem Bauwesen zusammenhängen, jedoch nicht unter die vorgenannten Codes der Klassifikation der Produktion CZ-CPA fallen - z. B. architektonische und Ingenieurdienstleistungen (Code 71).
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