Änderungen hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Nichtansässigen in Frankreich

Französisches Finanzgesetz 2021

von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen in Straßburg Frau Anne-Lise Lamy, lamy@cbbl-lawyers.de, +33 (0) 3 88 45 65 45 und Baden-Baden Frau Laura Rejano, Rechtsanwältin & Avocat, rejano@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70https://rechtsanwalt.fr


Gemäß Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs (nachfolgend „CGI“) unterliegen Gehälter, Pensionen und Renten aus französischen Quellen, die an Nichtansässige (d.h. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich) gezahlt werden, einer Quellenbesteuerung.

Diese Regelung wurde durch die Finanzgesetze 2019 und 2020 tiefgreifend reformiert.

Nun hat das Finanzgesetz 2021 die im Rahmen der Finanzgesetze 2019 und 2020 beschlossene Reform vor dessen Inkrafttreten aufgehoben. 

Demnach gilt Folgendes: 

  • Gehälter, Pensionen und Renten, die an Nichtansässige gezahlt werden, werden nicht ab 2023 der französischen Quellensteuer (sog. „Prélèvement à la source“), die bei Ansässigen bereits zur Anwendung kommt, unterliegen.
  • Die Quellensteuer gemäß Artikel 182 A CGI wird für 2021 und die Folgejahre beibehalten und hat weiterhin einen teilweise befreienden Charakter.

In Frankreich wird auf die Einkünfte von Nichtansässigen eine Quellensteuer erhoben, deren Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gestaffelt ist (0 %, 12 % oder 20 %). 

Der gestaffelte Steuersatz sieht für 2021 wie folgt aus: 

  • bis EUR 15.018: 0%.
  • zwischen EUR 15.018 und EUR 43.563: 12%.
  • ab EUR 43.563: 20%.

Gemäß Artikel 197 B CGI ist die Quellensteuer für den mit 12 % besteuerten Anteil der Einkünfte in voller Höhe von der Einkommensteuer befreit. Somit wird der diesbezügliche Betrag bei der Berechnung der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt und der entsprechende Einbehalt ist nicht anrechenbar.

Der Anteil der Einkünfte, der zu 20 % versteuert wird, muss jedoch bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Der entsprechende Anteil ist vom Betrag der Einkommensteuer abzugsfähig.

Das Finanzgesetz 2021 behält für das Jahr 2021 und die Folgejahre diese teilweise Steuerbefreiung bei der Quellensteuer bei.

Bitte beachten Sie, dass die Grenzgänger der in Artikel 182 A CGI geregelten Quellensteuer nicht unterliegen. Vielmehr werden die Einkünfte aus der Arbeit eines Grenzgängers im Wohnsitzstaat des Grenzgängers versteuert. 

Wir stehen Ihnen gerne für eine Analyse Ihrer spezifischen Situation in Frankreich zur Verfügung und können Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung und der Abführung der Steuer unterstützen.

Grundlegende Informationen zum Thema "Besteuerung bei international tätigen Arbeitnehmern in Frankreich" finden Sie hier
 

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Straßburg Herr Rechtsanwalt Emil Epp steht Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
 

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