Änderungen im Rahmen der Umsatzsteuer

Durch die Haushaltsergänzungsgesetze vom 19. September 2011 und 28. Dezember 2011 ergeben sich folgende Modifizierungen:

Durch die Haushaltsergänzungsgesetze vom 19. September 2011 und 28. Dezember 2011 ergeben sich folgende Modifizierungen:

1.Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5,5 % auf 7 %

Seit dem 01.01.2012 gilt in Frankreich ein auf 7 % angehobener ermäßigter Umsatzsteuersatz, der auf sämtliche Güter Anwendung findet, die auch bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfielen. Ausgenommen von der Erhöhung sind einschränkend aufgezählte Güter der Grundversorgung (z.B. Nahrungsmittel, Ausstattung und Dienstleistungen für Behinderte, Gas-, Elektrizitäts- und sonstige Energieversorgung, Schulkantinen), die weiterhin dem Umsatzsteuersatz von 5,5 % unterliegen.

Demzufolge unterliegen seit dem 01.01.2012 folgende Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 7 %:

  • Personenbeförderung,
  • Bücher (mit Ausnahme von aus dem Internet heruntergeladenen Büchern, unterliegen Bücher ab dem 01.04.2012 dem Satz von 7 %),
  • Vorführungen, Spiele und Unterhaltungen, Eintritt in Vergnügungsparks,
  • Restaurant- und Hoteldienstleistungen,
  • Arbeiten in gewissen Wohngebäuden (mit Ausnahme von Arbeiten, für die vor dem 20.12.2011 ein Kostenvoranschlag unterzeichnet und eine Vorschusszahlung geleistet wurde),
  • Bau und Renovierung von Sozialwohnungen sowie von Unterbringungen für Senioren und Behinderte,
  • Verkauf zum Mitnehmen oder per Lieferung von Speisen, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind.

Die Modalitäten des Inkrafttretens dieser Reform sowie insbesondere die Auswirkungen dieser Reform auf die Rechnungsstellung zum Jahresende wurden bisher von der Finanzbehörde noch nicht erläutert.

2.Umsatzsteuer – Zusammengefasste Zahlung der Umsatzsteuer

Das französische Steuerrecht erlaubt seit dem 01.01.2012 die Zusammenfassung der Umsatzsteuerzahlung innerhalb eines Konzerns, wobei bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.

Die Muttergesellschaft eines Konzerns hat die Option, die alleinige Umsatzsteuerpflichtige des Konzerns zu werden, mit dem Ziel, anstelle ihrer Tochtergesellschaften die Umsatzsteuer abzuführen und mit den Steuerguthaben und Steuerschulden sämtlicher Konzerngesellschaften zu verrechnen.

Die Anwendungsvoraussetzungen für dieses Umsatzsteuerregime sind Folgende:

  • Die Muttergesellschaft muss direkt oder indirekt mehr als die Hälfte des Grund- bzw. Stammkapitals oder der Stimmrechte der Konzernmitglieder halten, wobei diese Bedingung während der Konsolidierung fortdauernd gewährleistet sein muss.
  • Die Konzernmitglieder müssen der Direction des Grandes Entreprises (Abteilung für Großunternehmen innerhalb der französischen Steuerverwaltung) unterstehen.
  • Die Konzernmitglieder müssen ihre Geschäftsjahre zeitgleich beginnen und beenden.
  • Sämtliche Konzernmitglieder müssen ihre Umsatzsteuererklärungen, wie im normalen Umsatzsteuerverfahren vorgesehen, weiterhin monatlich abgeben.

Die Muttergesellschaft kann die Option der Zusammenfassung der Umsatzsteuerzahlungen nur ausüben, wenn die betroffenen Konzernmitglieder sich einverstanden erklärt haben. So bestimmt der Konzern, der von der Muttergesellschaft vertreten wird, selbst den Umfang des Zusammenschlusses.

Die Option tritt ab Beginn des ersten Geschäftsjahres in Kraft, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem eine entsprechende Entscheidung gefallen ist.

Sobald die Option ausgeübt wurde und in Kraft getreten ist, kann die Muttergesellschaft mit Zustimmung der betroffenen Tochtergesellschaften gewisse Tochtergesellschaften der Gruppe von der Option ausschließen oder neue aufnehmen. Derartige Änderungen des Umfanges des Zusammenschlusses treten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres in Kraft, das auf dasjenige folgt, in dem sie beschlossen wurden.

Bei einer Gruppe, die ihr Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen hat, kann eine solche Option beispielsweise frühestens zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Das laufende Jahr sollte demzufolge dazu genutzt werden, die allgemeine Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme innerhalb jeder Einheit zu prüfen und ggf. Beginn und Ende der Geschäftsjahre der verschiedenen Gesellschaften der Gruppe zu vereinheitlichen.

Diese neue Maßnahme kann sich sehr positiv auf die Liquiditätslage von Konzernen auswirken. Denn die Verrechnung von Umsatzsteuerguthaben und Umsatzsteuerschulden innerhalb der Gruppe wird, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, automatisch zu einer Verringerung des Gesamtbetrages der Umsatzsteuerguthaben und demzufolge zu einer entsprechenden Senkung der Belastung des Liquiditätsbestandes der Konzernmitglieder für den Zeitraum führen, in dem jede Einheit der Gruppe normalerweise auf die Erstattung dieser Guthaben durch die Staatskasse warten müsste.

3.Umsatzsteuer – Ende des Konzepts des „Steuerbeauftragten“ (Répondant Fiscal)

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 hat der Europäische Gerichtshof das Konzept des unter anderem auch in Frankreich bestehenden „Steuerbeauftragten“ für „euro-inkompatibel“ erklärt.

Seit dem 01.09.2006 ist es in Anwendung des Grundsatzes der Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft möglich, dass der umsatzsteuerpflichtige Kunde eine der französischen Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines nichtansässigen 

Leistungserbringers auf seiner Steuererklärung aufführt, sofern er sich für Umsatzsteuerzwecke hat erfassen lassen.

Als Ausnahmeregelung ist es möglich, dass die vom Kunden geschuldete Umsatzsteuer auf der Steuererklärung des ausländischen Leistungserbringers aufgeführt und von diesem im Namen und für Rechnung des französischen Kunden beglichen wird, sofern sich der ausländische Leistungserbringer für Umsatzsteuerzwecke in Frankreich hat erfassen lassen und einen französischen Steuerpflichtigen als „répondant fiscal“ (Steuerbeauftragten) benannt hat, der die Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung des Kunden entrichtet.

In der Praxis war dieses Verfahren von sehr großem Vorteil für den Liquiditätsbestand der ausländischen Leistungserbringer, denn es ermöglichte eine monatliche Erstattung der französischen Umsatzsteuer nach den Regelungen des allgemeinen Rechts (anstelle der monatlichen oder jährlichen Erstattung auf Grundlage der in der 8. und 13. Europäischen Richtlinie vorgesehenen Verfahren).

Die Europäische Kommission hatte Frankreich bereits im Jahr 2009 im Rahmen einer begründeten Stellungnahme auf die mangelnde Vereinbarkeit dieser Verwaltungstoleranz mit der Europäischen Umsatzsteuerrichtlinie aufmerksam gemacht. Der Europäische Gerichtshof hat die Stellungnahme der Europäischen Kommission mit Erlass vom 15.12.2011 bestätigt, indem er vorbringt, dass das Konzept des Steuerbeauftragten, auch wenn es fakultativ ist, mit der Umsatzsteuerrichtlinie unvereinbar sei.

Die Abschaffung dieser Ausnahmeregelung wird die Inaktivierung der Umsatzsteuer-ID-Nummern der betroffenen ausländischen Unternehmen nach sich ziehen, sofern diese keine anderen umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte in Frankreich tätigen. Diese Unternehmen werden demzufolge Rechnungen ohne Umsatzsteuer an ihre Kunden ausstellen, welche diese Steuer selbst abführen müssen.

Die Abschaffung des Konzepts des Steuerbeauftragten wird demzufolge Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen und die Rechnungsstellung der Unternehmen haben, welche zuvor von dieser Toleranz profitierten.

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