Arbeitsrecht in Frankreich: Zahlung einer Inflationszulage an die Arbeitnehmer

Am 24. November 2021 hat das französische Parlament beschlossen, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen an ihre Arbeitnehmer in Frankreich eine Inflationszulage zahlen müssen.

Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen Sophie Gossmann, Avocat, gossmann@cbbl-lawyers.de, Priscille Lecoanet, Avocat, lecoanet@cbbl-lawyers.de und Aurélia Heim, Avocat, heim@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0) 3 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
 

Die Inflationszulage soll im Kern die erhöhten Belastungen der Arbeitnehmer aufgrund steigender Energiekosten in Frankreich ausgleichen.

Anspruch auf die Inflationszulage haben unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende und gesellschaftsrechtliche Mandatsträger. Die Zulage ist dann nicht geschuldet, wenn eine an sich berechtigte Person eine bestimmte Gehaltsobergrenze überschreitet.

Für Arbeitgeber stellt die Inflationszulage dabei einen weitgehend neutralen Posten dar, da der Betrag vom französischen Staat (genauer: frz. Sozialversicherung URSSAF) im Rahmen einer Verrechnung mit Sozialbeiträgen erstattet bzw. gutgeschrieben wird.

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