Arbeitszeit – keine Jahrestagepauschale mit Arbeitnehmern, die in einem Arbeitszeitplan stehen

Nach einem Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs für Arbeitssachen vom 23. Januar 2013 sind Arbeitszeitklauseln, die als Jahrespauschalen in Tagen ausgestaltet sind, nichtig, falls dem Arbeitnehmer nicht ausreichend Autonomie eingeräumt ist.

Nach einem Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs für Arbeitssachen vom 23. Januar 2013 sind Arbeitszeitklauseln, die als Jahrespauschalen in Tagen ausgestaltet sind, nichtig, falls dem Arbeitnehmer nicht ausreichend Autonomie eingeräumt ist.

Im entschiedenen Fall geht es um ein Casino-Unternehmen, das einige seiner leitenden Angestellten mit einer Jahrestagepauschale (Arbeitszeitklausel) ausgestattet hatte. Nach dieser Klausel mussten die Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an Tagen pro Jahr arbeiten. Eine Ausbezahlung von Überstundengehältern und Überstundenzuschlägen war somit ausgeschlossen. Diese Arbeitnehmer tauchten aber auch, ähnlich wie andere Arbeitnehmer des Unternehmens, die keiner Jahrestagepauschale unterworfen waren, ebenfalls in Arbeitszeitplänen auf. Aus letzterem Umstand schließt der französische Kassationsgerichtshof, dass diese leitenden Angestellten nicht ausreichend autonom waren, da ihre Arbeitszeiten vom Arbeitgeber präzise vorgegeben waren. Mangels Autonomie wurden die Arbeitszeitklauseln für rechtswidrig erklärt.

Diese Rechtsprechung, die auch auf andere Unternehmen übertragbar ist, birgt ein erhebliches finanzielles Risiko für den Arbeitgeber: Falls Jahrestagepauschalklauseln für rechtswidrig und nichtig erkannt werden, können Arbeitnehmer, rückwirkend auf fünf Jahre, ihre Überstundengehälter und Überstundenzuschläge vom Arbeitgeber fordern, und dies im Zweifel auf Basis einer 35-Stunden-Wochen-Regelung. Daher können wir nur raten, bei Arbeitsverträgen mit Jahrestagepauschalklauseln darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer in der täglichen Praxis über ausreichend Autonomie verfügen und nicht in Arbeitszeitplänen erwähnt sind.

Es genügt also für die Wirksamkeit einer Jahrestagepauschale als Arbeitszeitklausel nicht, dass der betroffene Arbeitnehmer als leitender Angestellter eingestuft wird und dass er mit einer solchen Klausel explizit, durch seine Unterschrift, einverstanden ist.

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