Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo

Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht

Ausländische Arbeitnehmer in Ägypten zur Teilnahme am nationalen Sozialversicherungssystem verpflichtet

25.01.2023

Die ägyptische Regierung hat im Jahre 2021 neue Rechtsvorschriften eingeführt, die ausländische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in Ägypten erstmals verpflichten, Beiträge zur nationalen Sozialversicherung zu leisten.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de


Diese neue gesetzliche Grundlage ist am 28. September 2021 mit dem Erlass Nr. 2437 aus 2021 in Kraft getreten, mit dem die Durchführungsverordnung zum Sozialversicherungs- und Rentengesetz Nr. 148 aus 2019 kodifiziert wurde.

Wesentliche Einzelheiten:

Seit dem 28. September 2021 sind alle in Ägypten arbeitenden ausländischen Arbeitnehmer verpflichtet, dem ägyptischen Sozialversicherungssystem beizutreten. Sie und ihre Arbeitgeber müssen nun die folgenden Beitragssätze an das ägyptische Sozialversicherungssystem entrichten:

  • Arbeitnehmer: 11,5 % vom gesamten sozialversicherungspflichtigen Gehalt (engl.: total social insurance salary)
  • Arbeitgeber: 18,75 % vom gesamten sozialversicherungspflichtigen Gehalt

Seit dem 01. Januar 2021 sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an das Sozialversicherungssystem nur bei einem sozialversicherungspflichtigen Gehalt von mindestens 1.400 EGP und höchstens 9.400 EGP prozentual abzuführen. Wer monatlich mehr als 9.400 EGP verdient, zahlt die o.g. Prozentsätze auf 9.400 EGP.

Ebenfalls seit dem 1. Januar 2021 werden für einen Zeitraum von sieben Jahren die Mindest- und Höchstgehaltsbeträge bzgl. der Sozialversicherungspflicht am 1. Januar eines jeden Jahres bis zum 1. Januar 2028 um jeweils 15 % erhöht.

Ausländische Arbeitnehmer, deren Heimatland ein Sozialversicherungsabkommen (auch "Totalisierungsabkommen" genannt) mit Ägypten unterzeichnet hat, müssen keine Beiträge an das ägyptischen Sozialversicherungssystem abführen, sofern sie nachweisen können, dass sie in die Sozialversicherung ihres Heimatlandes einzahlen. Zu den Ländern, die solche Abkommen mit Ägypten unterzeichnet haben, gehören Zypern, Frankreich, Griechenland, Marokko und die Niederlande.

Arbeitgeber sollten ihre Sozialversicherungsvereinbarungen mit ihren ausländischen Arbeitnehmern überprüfen und ihre Gehaltsabrechnungen ggf. anpassen, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorschriften einhalten zu können.​​​​​​​

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44