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CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu

Aktuelles zum rumänischen Wirtschaftsrecht

Baufreigabe von erneuerbaren Energieanlagen in Rumänien auf Grundstücken im Außenbereich

29.07.2022

Im Kontext der Energiekrise sollen nunmehr Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Flächen bestimmter Fruchtbarkeitskategorie zugelassen werden. Dies schreibt ein neulich veröffentlichtes Gesetz Nr. 254/2022 zur Änderung des Bodengesetzes Nr. 18/ 1991 („Änderungsgesetz“) für Grundstücke gelegen im Außenbereich ausdrücklich vor.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro

Vorherige Regelung

Bislang mussten im Außenbereich gelegene Grundstücke zunächst in den Innenbereich übergeführt werden, bevor eine Baugenehmigung für erneuerbare Energieprojekte hierauf überhaupt beantragt werden konnte. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf Grundstücken mit der Fruchtbarkeitskategorie III, IV und V waren nicht gestattet.

Was wurde geändert?

1. Überführung der rumänischen Grundstücke aus dem Außen- in den Innenbereich fällt weg
Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen, wie Photovoltaik-, Wind-, Biomasse-, Bioflüssigkeiten- und Biogasanlagen, sowie Speicherkapazitäten, Umspannwerke oder ähnliche Anlagen können nunmehr gemäß dem Änderungsgesetz direkt auf Grundstücken der Fruchtbarkeitskategorien III, IV und V, die im Außenbereich liegen, errichtet werden.

2. Agrovoltaik in Rumänien: Duale Nutzung landwirtschaftlicher Flächen auch für die Energieerzeugung
Außerörtlich gelegene landwirtschaftliche Grundstücksflächen der Fruchtbarkeitskategorie III, IV und V können gleichzeitig für landwirtschaftliche Zwecke und für die erneuerbare Energieanlagen genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht für Ackerflächen.
In der Praxis werden nunmehr kleinere Flächen aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf entfernt werden können, um darauf Energieerzeugungsanlagen zu errichten. Dies wird zu niedrigeren Umwidmungsgebühren führen, da für die Entfernung aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf eine flächenbezogene Gebühr zu entrichten ist. Die verbleibende Grundstücksfläche kann weiterhin für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

3. Zahlung der rumänischen Umwidmungsgebühr zu einem späteren Zeitpunkt
Sinnvoller Weise wurde die Zahlung der Gebühr für die ganze oder teilweise Entfernung der Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf zeitlich verschoben. Dies ist also nicht mehr in der Anfangsphase eines erneuerbaren Energieprojektes (bereits bei der Genehmigung eines Gebietsbebauungsplanes), sodern in einer späteren Etappe – vor Erhalt der Baugenehmigung, d.h. nach der Bestätigung der Machbarkeit des Projektes (z.B. durch die Genehmigung des Netzzuganges), erforderlich. Damit entfällt eine Belastung der Investoren zu einem Zeitpunkt, wo noch nicht sicher ist, dass das Projekt machbar ist.

4. Bebauung von Wiesenflächen
Ähnliche Erleichterungen gelten für Energieanlagen, welche auf Wiesenflächen errichtet werden. Aufgrund des Änderungsgesetzes ist nicht das gesamte Grundstück aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf zu entfernen, sondern lediglich diejenige Fläche, welche nicht mehr zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden soll. Da Wiesenflächen nur dann aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf entfernt werden können, wenn eine woanders gelegene, gleich große Wiesenfläche zurückgewonnen wird, stellt die Möglichkeit der Umwidmung nur eines Teils der Wiesenfläche eine erhebliche Erleichterung dar, zumal nunmehr eine kleinere Wiesenfläche zurückzugewinnen ist.

Weiterhin erforderliche Genehmigungen

Trotz der obigen Vereinfachungen ist eine Baugenehmigung, bzw. eine Genehmigung über die dauerhafte oder vorübergehende Entfernung aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf weiterhin erforderlich. Vollständig ausgefallen ist die formelle Pflicht, die Grundstücke aus dem Außen- in den Innenbereich durch die Genehmigung eines Gebietsbebauungsplanes (rum. plan urbanistic zonal - PUZ) zu überführen. Hintergrund ist derjenige, dass die Genehmigung eines PUZ an sich zwischen 9 und 12 Monaten dauern konnte, was nach der vorherigen Regelung dazu führte, dass bereits in sehr frühzeitigen Projektphasen erhebliche Kosten vorzuleisten waren.
Sehr willkommen ist die Regelung über die stillschweigende Genehmigung über die Entfernung aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf, sofern nicht binnen 45 Tagen ab Antragstellung erteilt.

Einschränkungen der Baufreigabe und der dualen Nutzung

Die obige Baufreigabe auf Grundstücken im Außenbereich ist jedoch eingeschränkt: sie betrifft nur Grundstücke bis zu 50 ha und soll zeitlich bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

Verbliebene Unklarheiten

Ein Gebietsbebauungsplan (PUZ) musste vor der Beantragung einer Baugenehmigung genehmigt werden, damit:

  • Einerseits dasGrundstück aus dem außerörtlichen in den innerörtlichen Bereich überführt wird und
  • die für das betreffende Grundstück anwendbaren baurechtlichen und städtebaurechtlichen Parameter festgelegt werden.

Laut Änderungsgesetz entfällt nun der erste Zweck. Es bleibt offen, ob dieser zum zweiten Zweck weiterhin erforderlich sein wird, zumalgemäß geltender Gesetzgebung eine Baugenehmigung nur dann ausgestellt werden kann, wenn im Voraus hierfür eine städtebaurechtliche Dokumentation genehmigt worden ist. Die Praxis wartet auf dieAnwendungsnormen zum Änderungsgesetz.

Fazit

Trotz der noch bestehenden Flächenrestriktion auf 50 ha und Befristung bis Ende 2026 ist diese neue Regelung zu begrüßen. Damit wurdedie vom Energie- und Investorenmarkt so lang erwartete Erleichterung und Beschleunigung der Entwicklung von Projekten zur Erzeugung von erneuerbarer Energie geschaffen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53