Beendigung eines Geschäftsführer-Mandats in einer SAS in Frankreich: Was sind die Folgen, wenn der Geschäftsführer stillschweigend weiter im Amt bleibt?

In einer französischen SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft in Frankreich) ist die Abberufung eines Geschäftsführers (Président) in der Regel recht einfach durchführbar, sofern keine spezifischen erschwerenden Verfahrensschritte im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.

von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen in Straßburg Marianne Grange, Avocat, grange@cbbl-lawyers.de, und Elisabeth Walckenaer, walckenaer@cbbl-lawyers.de, Tel., +33 (0) 1 53 93 82 90, https://rechtsanwalt.fr


Eine Besonderheit besteht in Frankreich bei befristet bestellten Geschäftsführern:

In der Praxis wird gerade bei ihnen häufig übersehen, dass nach dem Ablauf der Befristung noch ein gesonderter Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, um zu verhindern, dass eine faktische Geschäftsführerstellung entsteht. Ein solches faktisches Mandat kann insbesondere dadurch entstehen – und dies auch nach einer erfolgten formellen Abberufung –, dass der Président der SAS sein Amt einfach weiter ausführt.

Eine solche Situation, die finanzielle Risiken für die Gesellschaft birgt, sollte abgewendet werden durch einen gesonderten Gesellschafterbeschluss, der zeitlich nach der Abberufung des Président gefasst wird.

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