Beginn der Verjährungsfrist nach französischem Recht bei einer Geldforderung – Ausnahme vom Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit einer neuen Rechtsprechung

Die Verjährung einer Forderung ist von enormer Wichtigkeit. Denn ist ein Anspruch einmal verjährt, kann sich der Schuldner vor Gericht auf diese Verjährung berufen und muss dann die zugrundeliegende Geldforderung nicht mehr begleichen. Im Verjährungsrecht kam es in Frankreich am 26. Februar 2020 zu einer wesentlichen Änderung, die für die Praxis bedeutsam ist.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0) 3 88 45 65 45, https://rechtsanwalt.fr


Wenn ein Unternehmen in Frankreich eine Rechnung ausstellt, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Je früher die Frist zu laufen beginnt, umso eher tritt Verjährung des Anspruchs ein, was umso vorteilhafter für den Kunden (Rechnungsempfänger) ist, da er mit Eintritt der Verjährung die Rechnung endgültig nicht mehr bezahlen muss.

Vor dem 26. Februar 2020 galt, dass die Verjährung am Tag der Rechnungsstellung zu laufen beginnt.

Nach der Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs vom 26. Februar 2020 beginnt die Verjährung nun, unabhängig von der Rechnungsstellung, bereits in dem Moment, in dem der Gläubiger (Unternehmer) alle Tatsachen kennt, die seine Forderung begründen, also in der Praxis in dem Moment, in dem er seine Leistung vollständig erbracht hat.

Diese Neuerung bedeutet für all jene Unternehmen einen Nachteil (durch den früheren Verjährungseintritt), die sich mit der Stellung ihrer Rechnung für gewöhnlich reichlich Zeit ließen.

Später hat der französische Kassationsgerichtshof am 19. Mai 2021 zu der Frage entschieden, ob diese Änderung auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die bereits vor dem 26. Februar 2020 bestanden.

Lesen Sie hier unseren vollständigen Newsbeitrag zum Beginn der Verjährungsfrist in Frankreich.

 
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