Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Coronavirus: Die wirtschaftlichen Maßnahmen der Regierung in Frankreich

18.03.2020

Als Reaktion auf den Ausbruch des Coronavirus/Covid-19 hat die französische Regierung Sofortmaßnahmen zur Unterstützung von französischen Unternehmen bzw. von Unternehmen, die in Frankreich tätig sind, angeordnet.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

  • Gewährung von Zahlungsaufschüben für Sozialabgaben und Steuern: Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlich sehr schwierigen Situation befinden, können beantragen, dass ihnen die direkten Steuern erlassen werden. Dies erfolgt nach Einzelfallprüfung.
  • Unterstützung durch den Staat und die Banque de France bei der Aushandlung einer Umschuldung von Bankkrediten mit der Bank des Unternehmens;
  • Mobilisierung von BPI FRANCE (Öffentliche Investitionsbank), um Bankkreditlinien zu garantieren, die Unternehmen aufgrund der Pandemie benötigen könnten;
  • Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Unternehmen durch vereinfachte und verstärkte Kurzarbeitsregelungen;
  • Unterstützung durch den französischen Wirtschaftsmediator bei der Lösung von Konflikten mit Kunden oder Lieferanten;
  • Anerkennung der Corona-Krise als Fall höherer Gewalt bei allen öffentlichen Aufträgen. Folglich werden keine Verzugsstrafen verhängt.

Nachstehend erhalten Sie nähere Informationen zur Möglichkeit, die Zahlungsfristen von Steuern aufzuschieben:

Ein Zahlungsaufschub für alle direkten Steuern kann ohne Begründung für drei Monate gewährt werden.

Die Umsatzsteuer und gleichgestellte Steuern sind von der Maßnahme ausgenommen, genauso wie die Rückzahlung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Quellensteuer (Prélèvement à la Source).

Aufgrund der Ausnahmesituation ist es jedoch möglich, eine Ratenzahlung für die Mehrwertsteuer zu beantragen.

Die Gewährung dieser Möglichkeit liegt im Ermessen der Steuerbehörden.

Unternehmen oder ihre Berater, wie z.B. Anwälte, können bei der Steuerverwaltung einen Aufschub für die Zahlung der nächsten Raten für direkte Steuern (Körperschaftssteuervorauszahlung, Taxe sur les salaires, CFE - Gewerbesteuer) beantragen, ohne dass Strafzahlungen und Verzugszinsen anfallen.

Wenn die Beträge für März bereits bezahlt wurden, sind zwei Lösungen möglich:

  • Unternehmen, die noch die Möglichkeit dazu haben, können das SEPA-Lastschriftverfahren bei ihrer Online-Bank ablehnen;
  • Alternativ können sie eine Rückerstattung bei ihrer Körperschaftssteuerabteilung beantragen, sobald die Lastschrift bearbeitet wurde.

Anträge auf Rückerstattung von direkten Steuern müssen gerechtfertigt sein, da diesen nur im Fall ernsthafter Schwierigkeiten, die nicht durch einen Zahlungsaufschub überwunden werden können, stattgegeben wird.

Bezüglich der Situation von Selbständigen weist das französische Finanzministerium darauf hin, dass es jederzeit möglich ist, den Satz und die Vorauszahlungen der Quellensteuer anzupassen. Es ist auch möglich, die Zahlung von Quellensteuerraten auf Berufseinkommen von einem Monat auf den nächsten zu verschieben, und dies bis zu dreimal, wenn es sich um monatliche Raten handelt, oder von einem Quartal auf das nächste, wenn es sich um vierteljährliche Raten handelt.

All diese Verfahren sind über den privaten Bereich auf impots.gouv.fr zugänglich.

Die Zahlung der CFE (Gewerbesteuer) oder der Grundsteuer kann ausgesetzt werden.

Wir stehen zu Ihrer Verfügung um Ihnen in diesen schwierigen Zeiten unsere volle Unterstützung anzubieten und die Anträge auf Zahlungsaufschub für die verschiedenen Steuern schnellstmöglich zu stellen. Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45