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CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Coronavirus in Tschechien: Notlage im Vertragsrecht

15.07.2020

In Folge der Coronakrise sind viele Unternehmen in die Lage geraten ihren Verpflichtungen aus Verträgen nicht mehr nachkommen können. Logischerweise kann es dann auch zu einer gerichtlichen Lösung kommen. Wie ist dann eine Situation zu lösen, wenn eine Partei behauptet, dass die Nichtleistung eine Folge der Coronakrise ist?

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz

Allgemeine Bürgerrechtliche Regelung in Tschechien

Grundsätzlich muss man beachten, dass die Situation mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach dem tschechischen Recht keinen Grund für die automatische Einstellung der Vertragsverpflichtungen darstellt, d.h. falls nicht abweichend vereinbart, müssen beide Parteien ihre Vertragspflichten weiterhin leisten.

In Vertragsbeziehungen können das Corona-Virus und die damit verbundenen Maßnahmen insbesondere diese Auswirkungen haben:

Wiederaufnahme der Vertragsverhandlungen in Tschechien
Kommt es infolge der Epidemie zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung beider Parteien begründet, kann die Wiederaufnahme der Vertragsverhandlungen verlangt werden. Dies ist möglich insbesondere dann, wenn die Leistung für eine Partei ungleich schwerer oder aufwändiger würde. Als Beispiel der erhöhten Kosten können wir die mit hygienischen Maßnahmen verbundenen Aufwände auf Desinfektion oder Umbau nennen.

Sollte die andere Partei nicht bereit sein, einen akzeptablen Kompromiss einzugehen, kann das Gericht angerufen werden, die Vertragsbedingungen durch seine Entscheidung zu ändern. Beispielweise kann das Gericht die Fälligkeit einer Forderung aufschieben. Die Frist beträgt grundsätzlich nur zwei Monate seit Entstehung dieser außerordentlichen Umstände.

Dies aber nur dann, wenn der Vertrag die Anwendung dieses Instituts selbst nicht ausschließt.

Es ist auch damit zu rechnen, dass das Gericht dann zum Ziel hat, das Gleichgewicht zwischen den Parteien zu erreichen. Daher wird nicht zugelassen, dass die andere Partei dadurch Schaden erlitt. Sollte also der Mieter von gewerblichen Räumen gegen den Vermieter vorgehen, aus dem Gründe, dass seine Einkünfte völlig verloren gegangen sind (z.B. wegen angeordneter Schließung der Räume), dann muss auch der Vermieter geschützt werden und die Miete kann vielleicht gesenkt werden, nicht aber völlig erlassen.

Ausschluss der Schadenshaftung in Tschechien
Wenn eine Vertragspartei an der Erfüllung ihrer Pflichten durch nicht vorhersehbares Hindernis gehindert wird, haftet sie der anderen Partei für möglicherweise zugefügten Schaden nicht.

Die Vertragspartei wird allerdings den Nachweis zu erbringen haben, dass es sich tatsächlich um ein Hindernis handelte. Ein solches Hindernis liegt nicht vor, wenn die Vertragserfüllung mit höheren Kosten verbunden war oder sich anderweitig schwieriger gestaltet hat. Kann z. B. eine Vertragspartei ihre Arbeitnehmer nicht einsetzen, da über deren Quarantäne entschieden wurde, kann sie verschiedene Teilarbeiten immer noch outsourcen oder Leiharbeitnehmer nutzen.

Die Ansprüche werden jedoch stets davon abhängen, wie der entsprechende Vertrag formuliert ist. Eine Reihe der in der Praxis geschlossenen Verträge schließt die Möglichkeit nämlich aus, sich auf solche außerordentlichen Umstände zu berufen.

Im erheblichen Maße wird auch der Gesamtkontext der Vertragsleistung entscheidend sein. Wenn z. B. der Verzug bereits vor der COVID-19-Epidemie eingetreten ist, dann kann sich die nicht leistende Partei auf die Epidemie nicht berufen.

Wichtig ist auch die Kommunikation mit dem Vertragspartner, wobei stets zu empfehlen ist, ihn über die eingetretenen Umstände schnellstmöglich zu informieren, damit er sich darauf vorbereiten kann, dass er die vereinbarte Leistung nicht erhält und so entsprechende Maßnahmen treffen kann.

Besondere gesetzliche Regelung in Tschechien
Von den oben erwähnten kann man zu dem Schluss kommen, dass die allgemeine Regulation eher abstrakt ist. Im Großen und Ganzen liegt es an dem Richter, zu entscheiden, ob eine „wesentliche Änderung“ oder „nicht vorhersehbares Hindernis“ vorliegen. Daher ist es manchmal völlig unvorhersehbar, wie die nun angefallenen Streitigkeiten gelöst werden.

Daher wurden mehrere besondere Gesetze verabschiedet, die spezifische Situationen regeln:

  • Erfolgslose Vollstreckungen in Tschechien sind einzustellen.
    - Erfolgslose Vollstreckungen sind einzustellen, d.h. falls in den letzten 3 Jahren keine Zahlung an die betriebene Forderung erfolgte. Der Gläubiger kann die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens abwehren, wenn er eine Voranzahlung auf Vollstreckungskosten hinterlegt.
  • Bei Krediten in Tschechien, die während der Krisenperiode fällig geworden sind, kann diese Fälligkeit verschoben werden.
    - Der Kreditnehmer, entweder der Verbraucher oder der Unternehmer, ist berechtigt, die Fälligkeit der jeweiligen Kreditraten zu verschieben, und zwar um Dauer der Schutzzeit, die entweder am 31.7.2020 oder am 31.10.2020 endet, je nach der Wahl des Schuldners
  • Es ist nicht möglich in Tschechien aus Gründen der Nichtzahlungdem Mieter zu kündigen. Dies gilt für gewerbliche Räume und auch Wohnungen.
    - Nach dem Gesetz, falls der Mieter in Verzug mit einer Mietzahlung kommt, und zwar im Zeitraum vom 12.3.2020 bis 30.6.2020 („entscheidende Zeit“), wird es ausgeschlossen, ihn aus diesem Grunde zu kündigen – der Mieter wird die Zeit bis 31.3.2022 haben („Schutzzeit“), um seine während der entscheidenden Zeit aufgelaufene Schuld zu tilgen.
  • Es ist nun in Tschechien deutlich einfacher geworden, für Privatpersonen eine persönliche Entschuldung zu erreichen.
    - Normalerweise wurde verlangt, dass der Schuldner mindestens 30 % seiner Schulden tilgt. Dies wird nicht mehr verlangt – keine solche Mindestgrenze findet Anwendung.
  • Zur Unterstützung der Unternehmer in Tschechien wurde verabschiedet, dass:
    - die bis 31.08.2020 eingereichten Gläubigeranträge auf Erklärung der Insolvenz nicht berücksichtigt werden und die Schuldner selbst nicht die Insolvenz erklären lassen mässen um die Haftung der geschäftsführenden Personen zu vermeiden, solange die Insolvenz durch die COVID-19-Epidemie verursacht worden ist (also nicht schon vorher).
    - es den Schuldnern vereinfacht wird sog. Schuldenmoratorium zu erklären, da die sonst obligatorische Zustimmung durch die Gläubiger entfällt.

Es ist aber immer zu erwägen, die Anwendung welcher Gesetze vorteilhafter ist. Die Anwendung der „speziellen“ Gesetze muss nicht immer günstiger sein als die Anwendung der allgemeinen Gesetze, da die Gesetze eher eilig vorbereitet wurden und nicht einen vollen rechtlichen Schutz bieten. Dies ist zum Beispiel der Fall bei dem Gesetz, das eine Kündigung aus Gründen der Nichtzahlung verbietet – auch wenn der Mieter von solchem Recht Gebrauch macht, kann er trotzdem auf Zahlung der Miete verklagt werden (er wird also vorübergehend seine Wohnung nicht verlieren, wird aber die relativ hohen Prozesskosten zahlen müssen…).

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., und ihr Team in Prag stehen Ihnen gerne zur Verfügung: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00