Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Coronavirus: Kurzarbeit in Frankreich

13.03.2020

Um auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mit dem Coronavirus einhergehen, und die verstärkten Anfragen der Unternehmen einzugehen, hat die Arbeitsministerin Muriel Pénicaud nunmehr drei Maßnahmen angekündigt, die Unternehmen eine teilweise Einstellung ihrer Tätigkeit vereinfachen und Kurzarbeit fördern sollen.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Sarreguemines, Frau Sophie Gossmann, Avocat, gossmann@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 87 02 99 87, www.rechtsanwalt.fr

Wie lässt sich in Frankreich Kurzarbeit einrichten?

Um die Möglichkeit der Kurzarbeit zu nutzen, müssen Unternehmen in Frankreich vorab einen Antrag an die DIRECCTE, die französische Arbeitsschutzbehörde, richten. Die Antragstellung erfolgt online über ein sicheres und vertrauliches Internetportal (https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/).

Nach Einrichtung eines entsprechenden Kontos kann der Antrag auf Vorabgenehmigung gestellt werden, wobei als Grund „andere außergewöhnliche Umstände“ („Autres circonstances exceptionnelles“) und dann unter dem Punkt „sous-motif“ der Zusatz „Coronavirus“ anzugeben sind.

Dieser Antrag muss zwingend vor der tatsächlichen teilweisen Einstellung der Tätigkeit Ihrer Arbeitnehmer gestellt werden und sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Gründe für die Einführung von Kurzarbeit: In Ihrem Antrag müssen die genauen Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf die Tätigkeit Ihres Unternehmens dargelegt werden;
  • Voraussichtlicher Zeitraum der Kurzarbeit;
  • Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.

Gegebenenfalls ist Ihrem Antrag eine vorab von dem CSE, dem Sozial- und Wirtschaftsausschuss des Unternehmens, erteilte Stellungnahme beizufügen.

Für den Fall, dass die Antragstellung nicht vor Einführung der teilweisen Einstellung der Tätigkeit erfolgen kann, hat die französische Regierung mitgeteilt, dass eine Abweichung von der vorgenannten Regelung zulässig ist, sofern die Antragsunterlagen binnen eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der beantragten Kurzarbeitsperiode eingereicht werden.

Ab Antragstellung verfügt die Behörde über maximal 15 Tage, um den Antrag zu prüfen (frz. Arbeitsgesetzbuch Art. R. 5122-4). Die Regierung hat angewiesen, dass Anfragen in Bezug auf Covid-19 vorrangig (innerhalb von 48 Stunden) zu bearbeiten sind, um so die tatsächliche Bearbeitungsdauer deutlich zu verkürzen. Bei ausbleibender Antwort durch die Behörde nach Ablauf der Frist gilt der Antrag als bewilligt.

Welche Vergütung ist den Arbeitnehmern i Frankreich zu zahlen? Welche Entschädigungsmöglichkeit besteht für das Unternehmen?

Wenn Sie die Tätigkeit Ihrer Arbeitnehmer teilweise einstellen, wird ihr jeweiliger Arbeitsvertrag ausgesetzt (teilweise oder gänzlich), aber nicht gekündigt. Demzufolge dürfen sich Ihre Mitarbeiter während der nicht gearbeiteten Stunden oder Zeiträume nicht am Arbeitsort aufhalten.

Ihre Arbeitnehmer erhalten eine von Ihrem Unternehmen gezahlte Ausgleichsentschädigung: Sie sind verpflichtet, die nicht gearbeiteten Stunden zu 70% des Gehalts zu vergüten, wobei Sie Ihrer Berechnung den gesamten Bruttostundenlohn zugrunde legen müssen, d. h. eventuelle Prämien für Betriebszugehörigkeit, Bereitschaftsdienst, Nachtarbeit etc. sind zu berücksichtigen. Auf diesen Betrag sind keine Sozialabgaben zu entrichten.

Im Gegenzug zahlt Ihnen der französische Staat eine Kurzarbeitszulage. Pro nicht gearbeitete Stunde beläuft sich dieser Zuschuss auf 8,04 € (Betrag entspricht dem Nettostundensatz des französischen Mindestlohns) für Unternehmen mit zwischen 1 und 250 Beschäftigten. Für alle anderen Unternehmen beträgt der Zuschuss 7,23 € pro nicht gearbeitete Stunde.

Um diesen Zuschuss zu erhalten, müssen Sie auf Ihrem hierfür eingerichteten Konto (siehe oben) online einen Antrag auf Rückerstattung stellen, in dem pro Arbeitnehmer die Anzahl der nicht erbrachten Stunden für den Entschädigungszeitraum genau anzugeben ist.

Wie lange darf die Kurzarbeit in Frankreich andauern?

Der Antrag wird für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten bewilligt, wobei eine Verlängerung gegebenenfalls möglich ist. Nach diesem Zeitraum sollte die wirtschaftliche Tätigkeit entweder wieder aufgenommen worden sein und das Unternehmen kann zu seinem normalen Betriebsablauf zurückkehren, oder aber der Arbeitgeber ist gezwungen, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

Sie haben als Arbeitgeber Fragen zur Kurzarbeit in Frankreich und weitere Auswirkungen für Arbeitnehmer? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45