Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu

Aktuelles zum rumänischen Wirtschaftsrecht

COVID-19: Was müssen Arbeitgeber in Rumänien beachten?

29.04.2020

Die COVID-19-Pandemie hat bereits weitreichende Auswirkungen auf das Wirtschaftsumfeld in Rumänien. Sie führte u.a. zur Verhängung des Ausnahmezustands durch den Präsidenten und besonderen Maßnahmen wie Schließungen von Schulen, Restaurants, Einkaufszentren, etc. und zu Ausgangssperren.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro

Die meisten Unternehmen stehen während der gerade erst begonnenen Krise vor zwei Problemen: Mangel an Cash und Personalprobleme wegen Infektionsgefahr und Auftragsrückgang.

Nachfolgend werden einerseits die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte rund um COVID-19 und andererseits die bisher getroffenen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zusammengefasst.

Welche behördlichen Schutzmaßnahmen gibt es in Rumänien?

Behörden können gegenüber natürlichen Personen Folgendes anordnen:

  • Quarantäne, falls diese aus der sog. „roten Zone“ einreisen;
  • „häusliche Isolation“, falls sie in der sog. „gelben Zone“ waren oder potentiell mit dem Virus in Verbindung gekommen sind.

Eine Liste hierzu und zu den Gebieten der der gelben bzw. roten Zone sind auf der Website der Gesundheitsbehörde (https://www.cnscbt.ro) zu finden.

Wie wirkt sich dies auf die Arbeitsverhältnisse in Rumänien aus?

Arbeitsverträge

Nach dem Arbeitsgesetz („ArbG“) sind Arbeitsverträge im Fall der Quarantäne von Rechts wegen suspendiert, d.h. sie ruhen.

Der Fall der häuslichen Isolation ist der Quarantäne in dieser Hinsicht wohl gleichzustellen.

Bescheinigungen

Hausärzte stellen für diejenigen, die sich wegen des Coronavirus in Quarantäne bzw. häuslicher Isolation befinden, ärztliche Bescheinigungen aus.

Entschädigung

Die betroffenen Arbeitnehmer haben keine Gehaltsansprüche. Sie erhalten aus dem Staatshaushalt eine Entschädigung, deren Berechnungsgrundlage 75% des Durchschnittsbruttogehalts der letzten 6 Monate, höchstens jedoch 12 Mindestgehälter beträgt.

Was kann der Arbeitgeber in Rumänien vorbeugend tun?

Zum Schutz der Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber u.a. Folgendes zur Verfügung:

Home- Office / Remote Work

Die wohl effizienteste Methode besteht darin, die Mitarbeiter – soweit möglich – von zu Hause bzw. von außerhalb des Arbeitsplatzes arbeiten zu lassen.

Normalerweise bedarf es hierzu der Zustimmung des Arbeitnehmers, sodass der Arbeitsvertrag zu ändern ist. Die hierfür abzuschließende Zusatzurkunde (act aditional) zum Arbeitsvertrag muss bestimmte Regelungen, unter anderem über Home-Office und in aller Regel Telearbeit enthalten. Letztere bedeutet die Ausübung der Arbeit von außerhalb des beim Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatzes mittels Informationstechnologie.

Durch das Dekret des Präsidenten, das den Ausnahmezustand verhängte, wurde dem Arbeitgeber jedoch das Recht verliehen, Telearbeit einseitig zu verfügen.

Zusätzlich ist der Arbeitgeber in Fällen höherer Gewalt oder zum Schutz des Arbeitnehmers berechtigt, Arbeitsplatz und Art der Arbeit einseitig zu ändern.

Flexibilisierung der Arbeitszeiten, Abstand, Arbeitsschutzaspekte in Rumänien

Zur Senkung der Infektionsgefahr können die Arbeitszeiten derjenigen, die am Arbeitsplatz erscheinen, versetzt organisiert werden. Zusätzlich können und werden Regeln über Sicherheitsabstände, Maskentragungspflichten und Desinfektion geschaffen. Natürlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Gibt es Informationspflichten in Rumänien?

Grundsätzlich müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über alle relevanten Aspekte, z.B. die Anordnung behördlicher Maßnahmen, Infektionen, aber auch Arbeitsschutzaspekte informieren.

Wie ist auf Schulschließungen in Rumänien zu reagieren?

Da die Schließung aller Schulen (derzeit) bis zum 17.05.2020 beschlossen wurde, stehen viele Arbeitnehmern vor dem Problem, Kindererziehung und Arbeitspflichten miteinander zu vereinen.

Daher gewährt ihnen das Gesetz Nr. 19/2020 einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub während der Schulschließung. Anspruchsberechtigt ist nur jeweils ein Elternteil unter folgenden kumulativen Voraussetzungen:

  • er/sie hat Kinder bis zu 12 Jahren oder Kinder mit Behinderungen bis zu 18 Jahren, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind
  • die jeweilige Arbeitsstelle erlaubt keine Heim- oder Telearbeit
  • der andere Elternteil hat nicht dieselbe Art von Urlaub genommen.

Während des Sonderurlaubs erhalten die berechtigten Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 75% des Grundgehalts, höchstens jedoch 75% des Durchschnittsbruttogehalts. Letzteres wurde auf 5.429,- RON festgesetzt, womit die Obergrenze der Entschädigung 4.071,75 RON beträgt.

Die Entschädigung wird vom Staat getragen; allerdings muss der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer bezahlen. Er erhält die Nettobeträge auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur erstattet.

Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber bei Auftragsrückgang?

Arbeitgeber haben nur relativ geringe Möglichkeiten, um Krisenzeiten zu überwinden. Geregelt sind

  • Die sog. „technische Arbeitslosigkeit“: vorübergehende Rückgänge oder Unterbrechungen der Tätigkeit berechtigen den Arbeitgeber zur Suspendierung der Arbeitsverträge;
  • Die Reduzierung der Arbeitswoche von 5 auf 4 Tage mit entsprechender Gehaltskürzung;
  • Gewährung bezahlter Freizeit, die mit späteren Überstunden ausgeglichen wird.

Wie funktioniert technische Arbeitslosigkeit in Rumänien?

Der Arbeitgeber kann die Arbeitsverträge seiner Mitarbeiter durch einseitigen Beschluss suspendieren („technische Arbeitslosigkeit“), wenn seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen vorübergehend reduziert oder unterbrochen ist. Dafür schuldet er diesen Mitarbeitern eine Entschädigung in Höhe von 75% des Grundgehalts.

Mit der Dringlichkeitsverordnung („DVO“) Nr. 30/2020, die bereits durch weitere DVOs geändert wurde, hat die Regierung festgelegt, dass

  • der Staat während des Ausnahmezustands die Entschädigung für alle Arbeitnehmer, die infolge der COVID-19-Pandemie in die „technische Arbeitslosigkeit“ gehen, trägt;
  • die Entschädigung abweichend vom ArbG auf 75% des Durchschnittsbruttogehalts, d.h. auf 4.071,75 RON, begrenzt wird.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, diese Summe auf 75% des tatsächlichen Grundgehalts oder mehr aufzustocken.

Anders als im Fall der Entschädigung für den Sonderurlaub wegen Schulschließungen ist aber nicht der Arbeitgeber verpflichtet, in Vorleistung zu gehen. Vielmehr erhält er die für die Zahlung der Entschädigung erforderlichen Summen auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur und leitet diese an den Arbeitnehmer weiter.

Reichen diese Maßnahmen in Rumänien aus?

Zunächst ist es sehr wichtig, dass die o.g. Lösungen auf die Dauer des Ausnahmezustandes beschränkt sind. Für die anschließende Zeit wurden noch keine weiteren Unterstützungsmaßnahmen getroffen.

Angesichts der zu erwartenden massiven Wirtschaftskrise müssen dringend weitere Regelungen getroffen werden. Die Tatsache, dass in Rumänien inzwischen bereits über 1 Million Arbeitsverträge wegen „technischer Arbeitslosigkeit” suspendiert sind, verdeutlicht den Handlungsbedarf.

Insbesondere ist anzumerken, dass das rumänische Recht nach wie vor keine Regelung über Kurzarbeit kennt. Die „technische Arbeitslosigkeit” bedeutet „0 Arbeit für 75% Gehalt” und ist keineswegs eine Dauerlösung. Um massive Entlassungen zu vermeiden, sind derzeit mehrere Initiativen zur Einführung der Kurzarbeit im Gang, an denen sich unsere Kanzlei sich aktiv beteiligt.

Sie haben weitere Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen in Rumänien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53