Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Brasilien
CBBL Anwalt in Brasilien, Gustavo Stüssi Neves, Kanzlei Stüssi-Neves Advogados
Gustavo Stüssi Neves
Advogado
Stüssi-Neves Advogados
São Paulo, Rio de Janeiro

Aktuelles zum brasilianischen Wirtschaftsrecht

Das Fortbestehen der Haftung eines Gesellschafters als Garantiegeber beim Ausscheiden aus der Gesellschaft in Brasilien

16.08.2021

In der geschäftlichen Praxis ist es nicht unüblich, dass ein Gläubiger verlangt, dass der bzw. die Gesellschafter persönliche Garantien für Verbindlichkeiten der Gesellschaft stellen.

Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwälten in Rio de Janeiro, Lucas Maia, maia@cbbl-lawyers.de, und Thiago Stüssi LL.M. (Berlin), t.stussi@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 21 - 250 972 34www.stussi-neves.com

Zu Problem kann es dabei es in dem Moment kommen, in dem der Garantiegeber als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Es stellt sich dann die Frage, ob er weiter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

In einer Entscheidung im Berufungsverfahren 1131703-72.2016.8.26.0100 der 26. Kammer für Privatrecht des Oberlandesgerichts in São Paulo („TJSP") wurde diese Frage unter Vorbehalt eines eventuellen Regressanspruchs des Garantiegebers gegen die Schuldnerin und deren aktuelle Gesellschafter im Sinne des Fortbestehens der Haftung des Gesellschafters entschieden, der für die Schuld der Gesellschaft garantiert hatte, auch nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft entschieden, da in dem zu entscheidenden Fall die Garantie nicht erloschen war und die Gläubigerin der Ersetzung der Garantiegeber nicht zugestimmt hatte.

Konkret war der Gesellschaft Avalgeber für einen Mietvertrag der Gesellschaft und hatte seine Anteile an der Gesellschaft vor der Nichterfüllung des Vertrages verkauft. Beim Kauf hatten die Käufer die vollumfängliche Haftung für alle Schulden der Gesellschaft übernommen.

Eine Entlastung von der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Garantiegeber ist jedoch möglich. Ideal wäre es, wenn der Vertrag mit dem Dritten, in dem die Garantie festgehalten ist, bereits die Bedingungen der Ersetzung des Gesellschafters und Garantiegebers für den Fall seines Ausscheidens regeln würde. Wird keine derartige Vereinbarung getroffen, ist dem ausscheidenden Gesellschafter und Garantiegeber zu empfehlen, sich vor einer Nichterfüllung zusammen mit der Gesellschaft mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, um letzteren davon in Kenntnis zu setzen, dass der Gesellschafter und Garantiegeber aus der Gesellschaft ausscheidet und eine Ersetzung der Garantie anzubieten.

Lehnt der Gläubiger diese ab, ist es möglich, in einem Gerichtsverfahren eine Entlastung von der Haftung zu erwirken. Dafür ist der gute Glaube des Garantiegebers darzulegen und zu demonstrieren, dass der Grund für die Einräumung der Garantie nicht mehr existiert.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Gustavo Stüssi Neves und sein Team in São Paulo stehen Ihnen gerne zur Verfügung: stussi.sp@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366 12