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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Das Verbandssanktionengesetz kommt!

02.09.2020

Bisher werden Straftaten, die Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) begehen, lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 30 OWiG) geahndet.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Hat eine Leitungsperson (siehe unten) eine Straftat begangen, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen den Verband eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße von 10 Millionen Euro gilt dabei unabhängig von der Verbandsgröße. Es fehlen allerdings bislang klare Zumessungsregeln für die Festlegung der Höhe, so dass in diesem Bereich eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht. Auch ist es so, dass die Verfolgung von Unternehmenskriminalität im alleinigen Ermessen der zuständigen Behörden liegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), wobei Verbandstaten (siehe unten) deutscher Unternehmen im Ausland vielfach nicht verfolgt werden können.

Um diesen Missständen zu begegnen, hat die Bundesregierung am 16.06.2020 den Regierungsentwurf des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) beschlossen und somit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Notwendigkeit eines VerSanG wird damit begründet, dass die bisherige Ahndung nur als Ordnungswidrigkeit nicht als angemessene Reaktion auf zum Teil schwerwiegende Unternehmenskriminalität angesehen wird. Es wird damit gerechnet, dass das Gesetz Ende 2020 oder Anfang 2021 verabschiedet und zwei Jahre später in Kraft treten wird.

Ein Nachteil wird darin gesehen, dass die von der Verbandsgröße unabhängige Höchstgrenze gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zulässt und damit kleinere und mittlere Unternehmen benachteiligt werden. Durch die Schaffung einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage und die Qualifizierung nunmehr als Straftat entsteht für die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zum Einschreiten (§ 152 Abs. 2 StPO), wenn auch mit gewissen Möglichkeiten, Verfahren ohne Urteil einzustellen. Zugleich sollen durch das Gesetz Compliance-Maßnahmen gefördert werden und Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Definiert wird eine Verbandstat in dem VerSanG als Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Als solche gilt insbesondere auch eine Auslandstat, wenn der Verband einen Sitz in Deutschland hat. Außerdem wird auch die Haftung des Rechtsnachfolgers sowie eine Ausfallhaftung von verbundenen Einheiten bei Vermögensverschiebungen festgelegt.

Eine Verbandsverantwortlichkeit besteht, wenn Straftaten von einer Leitungsperson begangen werden, also etwa der Geschäftsführung oder anderen leitenden Mitarbeitern. Ferner kann den Verband eine Verantwortlichkeit treffen, bei Unterlassen von angemessenen Aufsichtsmaßnahmen durch eine Leitungsperson bei der Begehung von Straftaten durch eine andere Person.

Sanktioniert werden können solche Taten zum einen mit Verbandsgeldsanktionen und zum anderen durch eine Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt, die einer „Bewährung“ mit Auflagen und Weisungen gleichkommt.

Die Höchstgrenze der Verbandsgeldsanktion liegt bei Vorsatztaten im Grundsatz auch weiterhin bei 10 Millionen Euro. Bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro liegt die Höchstgrenze jedoch bei 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Für die Bestimmung der Höhe werden Zumessungskriterien aufgestellt, die zu einer Gesamtabwägung der für und gegen den Verband sprechenden Umstände führen, was eine wesentliche Verbesserung zur bisherigen Lage darstellt.

Zusätzliche Rechtsfolgen sind die Einziehung des aus der Verbandsstraftat Erlangten, die Eintragung im „Verbandssanktionenregister“ sowie die Möglichkeit für das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung anzuordnen.

Das neue VerSanG zeigt, dass die Durchführung effektiver Compliance-Maßnahmen weiter an Bedeutung gewinnt. Denn es liegt schon keine Verbandsverantwortlichkeit vor, wenn keine Aufsichtspflichten verletzt wurden. Außerdem sollen durchgeführte Compliance-Maßnahmen und interne Ermittlungen strafmildernd berücksichtigt werden. Mildert das Gericht demnach die Verbandssanktion, reduziert sich die Höchstgrenze der Verbandsgeldsanktion um die Hälfte und es entfällt die Möglichkeit der Veröffentlichung der Verurteilung.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de