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CBBL Anwalt in Brasilien, Gustavo Stüssi Neves, Kanzlei Stüssi-Neves Advogados
Gustavo Stüssi Neves
Advogado
Stüssi-Neves Advogados
São Paulo, Rio de Janeiro

Aktuelles zum brasilianischen Wirtschaftsrecht

Der Eigentumsvorbehalt und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit in internationalen Geschäften mit Brasilien

18.08.2020

Verträge über den Kauf beweglicher Sachen und selbst andere, allgemeinere Dokumente (wie beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen) sehen oft Eigentumsvorbehalte vor, um sicherzustellen, dass der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache solange behält, bis der Käufer den vollen Kaufpreis bezahlt hat.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in São Paulo, Herrn Charles Wowk, Partner der Zivilrechtsabteilung, wowk@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366 12www.stussi-neves.com

Eigentumsvorbehalte in Brasilien

Die erwähnte Klausel ist bei Verkäufen mit Zahlungsfristen zwar übliche Praxis und sogar empfehlenswert, reicht für sich genommen aber nicht immer aus, um den beabsichtigten Schutz zu garantieren und hat in der Praxis unter Umständen nicht die erwartete Wirkung.

Die brasilianischen Gesetze sehen zwar Regelungen für Eigentumsvorbehalte vor, allerdings werden diese in internationalen Verträgen letztlich oft nicht beachtet, was für den Verkäufer in dem Moment, in dem er versucht, sein Recht in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt auszuüben, zu unangenehmen Überraschungen führen kann.

Oft liegt dies daran, dass die ausländischen Verkäufer ihre Verträge und/oder Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf der Grundlage der Gesetze ihres eigenen Landes ausarbeiten und für eventuelle Streitigkeiten einen Gerichtsstand im eigenen Land wählen.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass der ausländische Verkäufer die Rechtswahl seines eigenen Landes vorzieht, weil ihm dies leichter und sicherer erscheint. Da es sich jedoch um internationale Geschäfte handelt, kann dies zu erheblichen Problemen führen, wenn sich der Verkäufer nicht vorher über die im Land des Käufers herrschenden Regeln informiert.

Ausländische Unternehmen mögen den Eindruck haben, dass die Wahl ausländischen Recht und eines ausländischen Gerichtsstandes ihren Interessen am ehesten gerecht wird, dabei handelt es sich aber nicht immer um die beste Option. Wir erinnern daran, dass eventuelle Maßnahmen für die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache im Fall der Nichtzahlung im Land des Käufers getroffen werden müssen, weshalb es fundamental ist zu wissen, welche Maßnahmen nach den lokalen Gesetzen des Ortes, an dem diese erfüllt werden, ergriffen werden können.

In Brasilien ist die Möglichkeit der wirksamen Wahl des anwendbaren Rechts für sich genommen schon problematisch. Da die brasilianischen Gesetze Restriktionen für die Willensfreiheit der Parteien bei der Rechtswahl vorsehen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob im konkreten Fall das Recht des Landes, in dem der Anbieter des Geschäfts ansässig ist, oder aber - im Fall der Verletzung der sog. öffentlichen Ordnung - das brasilianische Recht anwendbar ist.

Auch die Wahl des Gerichtsstandes muss genau geprüft werden, weil selbst dann, wenn es möglich ist, einen ausländischen Gerichtsstand zu wählen, nicht vergessen werden sollte, dass ausländische Entscheidungen in Brasilien in einem Anerkennungsverfahren beim Superior Tribunal de Justiça (entspricht dem deutschen BGH) anerkannt werden müssen, um in Brasilien Wirkungen zu entfalten (sog. „Homologação“), was die Vollstreckung zeitaufwändiger als erwartet machen kann.

Neben anderen Voraussetzungen sieht die brasilianische Gesetzgebung spezifisch in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt vor, dass ein Vertrag mit einer derartigen Regelung innerhalb von 20 Tagen ab Unterzeichnung im sog. Register für Titel und Dokumente des Wohnortes des Käufers eingetragen werden muss. Die nicht fristgerechte Eintragung macht den Vertrag zwar nicht ungültig, der Eigentumsvorbehalt selbst wird dann jedoch erst ab seiner Eintragung wirksam.

Ist der Vertrag in ausländischer Sprache abgefasst, muss vor dem Antrag auf die Registrierung eine vereidigte Übersetzung ins Portugiesische angefertigt werden.

Ohne die Registrierung des Vertrages genießt der Verkäufer in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt weder gegenüber Dritten noch gegenüber dem Käufer Schutz. Verkauft der Käufer die ihm unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache an einen Dritten weiter, gibt er diese in Garantie oder wird der Käufer insolvent, kann der Verkäufer daher nicht die Herausgabe der Sache auf der Grundlage des Eigentumsvorbehalts verlangen. Dies gilt auch für das gerichtliche Sanierungsverfahren, in dem die Klausel nicht den übrigen Gläubigern entgegengehalten werden und der Verkäufer damit als Gläubiger gilt, dessen Forderung nicht durch eine Garantie besichert ist.

Neben der Registrierung des Vertrages muss der Schuldner durch eine formelle Mitteilung oder den Protest eines Titels in Verzug gesetzt werden. Nur dann kann der Verkäufer die Rückgabe der Sache verlangen. Eine weitere Besonderheit des brasilianischen Rechts besteht darin, dass die Ausübung des Rechts auf Herausgabe einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache die Existenz eines Vollstreckungstitels (beispielsweise einen Wechsel oder einen sog. „vollstreckbaren“ Vertrag nach brasilianischem Recht) voraussetzt.

Darüber hinaus ist es nach brasilianischen Recht zulässig, in Verträgen Regelungen zu zwischen den Parteien auftretenden Rechtsstreitigkeiten aufzunehmen. Es ist daher ratsam, in Verträgen mit Eigentumsvorbehalt bspw. bereits die Möglichkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme der Sache für den Fall der Nichtzahlung, die Form der Bewertung der Sache zum Zweck der Ermittlung eines eventuellen Schuldnersaldos und die Haftung für die Kosten dieser Bewertung, die Möglichkeit des Verkaufs oder der Abtretung der Sache an Dritte, um deren Untergang zu vermeiden etc. zu regeln.

Davon abgesehen sollte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da sie im Gegensatz zu den spezifischen Kaufverträgen keine Beschreibung der Waren enthalten, die nach brasilianischen Gesetzen Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ist. Das brasilianische Zivilgesetzbuch verlangt, dass „eine nicht eindeutig beschriebene Sache nicht Gegenstand des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt sein kann”. Es gibt grundsätzlich auch im Fall von Eigentumsvorbehalten, die in Allgemeinen Kaufbedingungen geregelt sind, Formen der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen (beispielsweise die Registrierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen mit der Rechnung, die eine Beschreibung der verkauften Waren enthält, die Aufnahme eines ausdrücklichen Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Rechnung selbst), das muss aber im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Diese kurzen Anmerkungen machen deutlich, dass die Rechte des Verkäufers in Bezug auf das Eigentum an der Sache größere Aufmerksamkeit verlangt. Von der bloßen Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel ohne eine vorherige Prüfung ist abzuraten. Daneben empfehlen wir stets eine weitergehende Prüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gesetze des Landes des Käufers, um dem Verkäufer den bestmöglichen rechtlichen Schutz zu gewährleisten.

Sie haben weitere Fragen zum Eigentumsvorbehalt und seiner Wirksamkeit in Brasilien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Gustavo Stüssi Neves und sein Team in São Paulo stehen Ihnen gerne zur Verfügung: stussi.sp@cbbl-lawyers.de, Tel. +55 - 11 - 309 366 12