nachdem die Bank ihre Zusage, Boni aus einem garantierten Bonuspool von mindestens 400 Millionen Euro zu verteilen, nicht eingehalten hat.
nachdem die Bank ihre Zusage, Boni aus einem garantierten Bonuspool von mindestens 400 Millionen Euro zu verteilen, nicht eingehalten hat.
Die Kläger waren bei der Dresdner Kleinwort Ltd. („DKL“) beschäftigt. Die Dresdner Kleinwort Ltd. („DKL“) steht im vollständigen Besitz der Dresdner Bank AG („DBAG“) und die Kläger arbeiteten in der Dresdner Kleinwort Investmant Banking Gruppe („DKIB“). Der CEO der DKIB verkündete am 18. August 2008 im Wege einer Mitarbeiter Bekanntmachung, dass ein garantierter Bonus Pool von mindestens 400 Millionen Euro zur Verfügung stehen würde. Am 19. Dezember 2008 erhielt jeder Arbeitnehmer der DKIB einen Bonusbrief, in dem mitgeteilt wurde, dass ein im Ermessen stehender Bonus vorläufig für das Jahr 2008 gewährt werden würde allerdings unter dem Vorbehalt einer Rücktrittsklausel, falls zusätzliche wesentliche Abweichungen in tatsächliche Einkünften und Einnahmen gegenüber der Prognose für November und Dezember 2008 durch den CEO der DKIB festgestellt werden würden (die „MAC clause“).
In Folge der Übernahme der DBAG durch die Commerzbank im Januar 2009 wurde berief der Arbeitgeber sich auf die „MAC clause“ und die Arbeitnehmer der DKIB wurden informiert, dass ihr vorläufig gewährter Bonus um anteilig 90 Prozent gekürzt werden würde.
Die Kläger haben die DKL auf Zahlung des ungekürzten Bonus sowie die Commerzbank wegen Verleitung zum Vertragsbruch verklagt.
Der „High Court“ entschied:
Die interne Bekanntmachung, die im August 2008 gemacht wurde, begründete die vertragliche Verpflichtung, im Ermessen stehende Boni basierend auf individuellen Leistungen zu zahlen. Die Grundvoraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages waren durch die Bekanntmachung erfüllt.
Die Beklagten waren nicht berechtigt, sich auf die „MAC clause“ zu berufen. Selbst, wenn sie berechtigt gewesen wären, sich hierauf zu berufen, hätte die Klausel gegen eine implizierte Vertrauensverpflichtung verstoßen und wäre deshalb nicht wirksam gewesen. Darüber hinaus wären die Voraussetzungen der Klausel ohnehin nicht erfüllt gewesen.
Dieser Fall ist eine nützliche Erinnerung an die Wichtigkeit der konkretisierten und genauen Ausarbeitung von vertraglichen Vereinbarungen und hebt das Risiko hervor, dass sich selbst aus internen Mitarbeiter Bekanntmachungen eine vertragliche Verpflichtung ergeben kann.