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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Die Modernisierung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinien für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel

23.11.2021

Die modernisierten Vorgaben der EU-Mehrwertsteuerrichtlinien gelten seit dem 01.07.2021. Ursprünglich sollten diese schon ab dem 01.01.2021 eingeführt wurden.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Jedoch wurde Unternehmen und Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Vorbereitungszeitraum von sechs Monaten gewährt, um die pandemiebedingten Schwierigkeiten besser zu bewältigen. Ziel der Modernisierung ist es, die Befolgung von Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmer im Bereich grenzüberschreitender Dienstleistungen an Endkunden zu erleichtern. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze nach den Prinzipien des jeweiligen Bestimmungslandes bemessen wird und an dieses abgeleitet wird.

Was ändert sich durch die Modernisierung der Mehrwertsteuerrichtlinie?

Die vorher geltenden unterschiedlichen nationalen Lieferschwellen wurden durch eine EU-weite gemeinsame Lieferschwelle von 10.000 EUR (netto) vereinheitlicht. Während bisher meist nur Versandhandelsumsätze einbezogen wurden, umfassen die neuen einheitlichen Regelungen auch Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen, wie beispielsweise E-Books. Durch die Änderung verlagert sich die Steuerbarkeit in das Bestimmungsland, so dass Fern-verkäufe, wenn sie den Schwellenwert von 10.000 EUR überschreiten, im Bestimmungsland versteuert werden müssen. Zudem steht ab dem 01.07.2021 ein EU One-Stop-Shop (kurz: EU OSS) zur Verfügung, in welchen sein Vorgänger, der Mini-One-Stop-Shop (2015) inte-griert wurde. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes System zur Erklärung und Entrich-tung von Mehrwertsteuer.

Für wen gilt die neue Richtlinie?

Liegt ein Unternehmen unter der Umsatzgrenze von 10.000 EUR p.a., so führt es die fällige Umsatzsteuer weiterhin im eigenen Land ab. Diese Umsatzgrenze wird mittels des Umsatzes aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel, addiert mit den Umsätzen aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ermittelt. Dabei gelten weiterhin die innerstaatlichen Vorschriften für die Mehrwertsteuer ein-schließlich der KMU-Befreiungsregelung. Für alle Unternehmen, welche diese Umsatzgrenze überschreiten, gelten folglich die neuen Regelungen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein deutscher Versandhändler in den Niederlanden einen Umsatz von 9.000 EUR erzielt und in Frankreich einen Umsatz von 2.000 EUR. Er überschreitet dann kumuliert die Schwelle von 10.000 EUR und wird somit steuerpflichtig, sowohl in den Niederlanden als auch in Frank-reich. Dieser Versandhändler hat nun aber die Möglichkeit, das EU OSS Portal zu nutzen, um seine Steuern in Deutschland zu entrichten. Er muss sich dann nicht sowohl in den Niederlan-den als auch in Frankreich registrieren, was eine wesentliche praktische Vereinfachung dar-stellt. Bisher hatten solche Anforderungen oft dafür gesorgt, dass insbesondere Versandhänd-ler grenzüberschreitende Geschäfte vermieden haben, um solche Komplikationen zu vermei-den.

EU One-Stop-Shop (EU OSS)

Der EU One-Stop-Shop ist ein elektronisches Portal, welches Online-Verkäufern und elektro-nischen Schnittstellen den Verwaltungsaufwand erleichtern soll, indem sie sich im EOSS elektronisch registrieren können. Sie können somit ihre Fernverkäufe durch ein zentrales Meldeverfahren im eigenen Sitzstaat und in eigener Sprache melden, wodurch die Notwen-digkeit einzelner nationaler Registrierungen entfällt. Eine Ausnahme bilden hierbei die Teil-nehmer am Amazon PAN EU/ CEE Program. Außerdem besteht die Möglichkeit die Dekla-rierung und Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer auf alle Lieferungen von Waren und Dienst-leistungen mit einer einzigen elektronischen vierteljährlichen Erklärung abzudecken.

Wer kann EU OSS nutzen und für welche Lieferungen?

Das Portal EU OSS kann von einem in der Union ansässigen Steuerpflichtigen, der nicht als Lieferant gilt, für die Erbringung von B2C Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, ebenso wie für Fernabsatz innerhalb der EU verwendet werden. Ein nicht in der EU ansässiger Steuerpflichtiger kann das Portal ausschließlich für den Fernabsatz von Waren innerhalb der EU nutzen. Eine elektronische Schnittstelle (mit Sitz innerhalb oder au-ßerhalb der EU), die als Lieferant die Lieferung von Waren erleichtert, kann EU OSS für den Fernabsatz von Waren innerhalb der EU und für bestimmte inländische Warenlieferungen gebrauchen.

Wie erfolgt eine Registrierung?

Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein online EU OSS Portal. Dort können sich Unternehmen bereits seit dem 01.04.2021 registrieren und seit dem 01.07.2021 steht es zur Nutzung bereit. Die Registrierung erfolgt einmalig und gilt für alle berechtigten Lieferungen von Online-Händlern und elektronischen Schnittstellen. Es gilt ebenso für Lieferungen, die über elektroni-sche Schnittstellen vermittelt werden.

Was gilt es jetzt insbesondere für Versandhändler zu tun?

Zuerst sollte man feststellen, in welche Länder die eigenen Waren geliefert werden. Wichtig ist hierbei, dass man die Steuersätze, die in den Bestimmungsländern für die eigene Ware an-gewendet werden, ermittelt. Zudem ist es wichtig, die neuen Bestimmungen auch auf dem Rechnungsformular zu berücksichtigen, denn dies muss gegebenenfalls geändert werden, um den korrekten Steuersatz, je nach Bestimmungsland, aufzuweisen.

Sie haben weitere Fragen zu den EU-Mehrwertsteuerrichtlinien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de