Seit 2014 ist die Einreichung einer Beschwerde oder einer Klage gegen eine öffentliche Auftragsvergabe an die Hinterlegung einer sog. „Wohlverhaltensgarantie (garan?ie de bun? conduit?)” gebunden. Diese beträgt (mit bestimmten Obergrenzen) 1 % des geschätzten Vertragswertes.
Bei Abweisung/ Rücknahme der Beschwerde bzw. Klage sieht das Gesetz den zwingenden Einbehalt dieser Garantie von Amts wegen vor. Dem hat das Verfassungsgericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben. In einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 15.01.2015 hat es die Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen Bestimmung festgestellt.
Bis zur Veröffentlichung des Urteils haben Beschwerdeführer/Kläger, deren Wohlverhaltensgarantie einbehalten worden ist, noch die Möglichkeit, geeignete Schritte einzuleiten, um einen diesbezüglichen Rückerstattungsanspruch zu begründen. Nach dieser Veröffentlichung droht diesen Personen der Verlust des Rechts, sich auf die besagte Verfassungswidrigkeit zu berufen.