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CBBL Anwalt in Brasilien, Gustavo Stüssi Neves, Kanzlei Stüssi-Neves Advogados
Gustavo Stüssi Neves
Advogado
Stüssi-Neves Advogados
São Paulo, Rio de Janeiro

Aktuelles zum brasilianischen Wirtschaftsrecht

EIRELI – Einmann GmbH

06.08.2018

Juristische Personen können jetzt Inhaber einer Einmann-GmbH sein

Die EIRELI (Einmann GmbH) ist durch das Gesetz Nr. 12.441/2011 geregelt, durch den der einzige Artikel, der eine Regelung darüber enthält, Artikel 980-A, in das brasilianische Zivilgesetzbuch aufgenommen wurde.

Obwohl diese Neuerung bereits 2011 geregelt wurde (Gesetz vom 11. Juli 2011) und am 08. Januar 2012 in Kraft getreten ist, ist es eine nähere Regelung erst durch die Normativanweisung Nr. 10 des DREI (Amt für die Registrierung von Unternehmen und Integration)* vom 05. Dezember 2013 erfolgt.

Ursprünglich untersagte die erwähnte Anweisung juristische Personen, Inhaber einer EIRELI zu sein. Diese Regelung galt bis zum März 2017, als eine neue Normativanweisung des DREI erlassen wurde.

Bevor wir das Thema näher behandeln, möchten wir einige Anmerkungen zur Bedeutung dieser Möglichkeit machen.

Im allgemeinen lässt sich eine Gesellschaft als juristische Person definieren, die aus zwei oder mehr Personen besteht und mit Gewinnabsicht eine bestimmte Gesellschaftsaktivität entfaltet. Nach ordnungsmäßiger Gründung einer solchen Organisation und deren effektiver Registrierung bei der zuständigen Behörde entsteht eine vollständig neue Person (juristische Person), die sich von den Personen der Gesellschafter unterscheidet. Diese Gesellschaft haftet gegenüber Dritten für die Erfüllung der Gesellschaftspflichten grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen. Es gilt die allgemeine Regel, dass das Vermögen des Gesellschafters in diesen Fällen vor der Inanspruchnahme für Verpflichtungen der Gesellschaft geschützt ist.

Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Einzelunternehmer um eine natürliche Person, die im eigenen Namen und mit eigenen Gütern eine unternehmerische Aktivität ausübt. Die Registrierung bei den Steuerbehörden erfolgt nur für Steuerzwecke, d.h. es entsteht keine neue Organisation, das Vermögen der natürlichen Person wird nicht, wie bei den Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter, vor der Inanspruchnahme für Gesellschaftsverpflichtungen geschützt, das Vermögen bleibt dem betreffenden Individuum zugeordnet.

In der EIRELI werden die Eigenschaften der beiden genannten Organisationsformen in einer juristischen Person miteinander verbunden, die nur einen Inhaber hat, dessen Vermögens aber vor der Inanspruchnahme für Verpflichtungen der Gesellschaften geschützt ist und deren Güter von den Gütern des Inhabers getrennt ist.

In der Tat wurde durch die Aufnahme von Punkt VI in Artikel 44 Zivilgesetzbuch für die EIRELI eine neue Kategorie der juristischen Person geschaffen.

Der erwähnte Artikel 980-A definiert die Eigenschaften der EIRELI und sieht Voraussetzungen für deren Gründung vor, wie etwa das Mindestkapital von 100 (einhundert) des höchsten gültigen Mindestgehalts („salário mínimo“). Die Hauptdiskussion dreht sich bei der EIRELI um die Möglichkeit der Gründung durch eine andere juristische Person. Das Gesetz regelt folgendes:

“Art. 980-A. Die EIRELI wird von einer einzigen Person gegründet, die Inhaberin des gesamten, ordnungsgemäß eingezahlten Gesellschaftskapitals ist, das nicht niedriger als das 100-fache des in Brasilien geltenden höchsten Mindestgehalts sein darf.” (unsere Hervorhebung)

Wie man sieht, regelt die gesetzliche Bestimmung nicht, ob es sich bei dem Inhaber der EIRELI um eine natürliche oder juristische Person handelt. Es wird der weite und allgemeine Begriff‚ „Person“ verwendet. In der Lehre wurde nach der Aufnahme dieses Artikels über dessen Auslegung insbesondere im Hinblick auf diesen Aspekt diskutiert.

Zunächst wurde durch Resolution 468 im Rahmen der V. Jornada des Zivilrechts entschieden, dass „die EIRELI nur von einer natürlichen Person gegründet werden kann“. Sukzessive erließ das DREI die Normativanweisung 10/2013, deren Ziffer 1.2.10 der Anlage V ausdrücklich vorsieht, dass nur eine natürliche Person Inhaberin einer EIRELI sein kann und deren Ziffer 1.2.11 dies durch das Verbot einer juristischen Person, Inhaber einer EIRELI zu sein, durch die Bezeichnung „Hinderungsgrund für die Inhaberschaft“ noch verstärkte.

Diese Auslegung hat sich durch die Normativanweisung Nr. 38 des DREI vom 02. März 2017 geändert, die effektiv am 2. Mai desselben Jahres in Kraft trat. Die Anweisung sieht in ihrem Punkt 1.2.5. folgendes vor:

„1.2.5 FÄHIGKEIT, INHABER EINER EIRELI ZU SEIN“

Solange keine gesetzlichen Hinderungsgründe bestehen, können folgende Personen Inhaber einer EIRELI sein:

a) Volljährige(r) Brasilianer oder Ausländer ab 18 (achtzehn) Jahren, die geschäftsfähig sind;

b) Emanzipierte Minderjährige;

c) Nationale oder ausländische juristische Personen.“

Damit wurde die Gründung der EIRELIs mit einer juristischen Person als Inhaber ausdrücklich erlaubt.

Ebenso wurde auch die Umwandlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in eine EIRELI mit einer juristischen Person als Inhaber erlaubt. Art. 980-A, Abs. 3 Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die EIRELI durch die Konzentration der Anteile, einer anderen Gesellschaftsform in einer einzigen Person resultieren kann, unabhängig von den Gründen für eine solche Konzentration. Die Normativanweisung Nr. 35 des DREI vom selben Datum und mit derselben Gültigkeit sieht ausdrücklich die Umwandlung von unternehmerischen Gesellschaften in eine EIRELI und umgekehrt vor.

Ab dem Augenblick, in dem das DREI die Gründung von Eirelis mit juristischen Personen als Inhabern erlaubte, wurde diese nicht auf die Gründung einer solchen beschränkt.

Was die praktische Anwendung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass von Archivierungsnormen für kaufmännischen Gesellschaften, sowie die Überwachung von Aktivitäten und die Durchführung von Leistungen der Registerstellen zu den Zuständigkeiten des DREI gehört. Mit der Veröffentlichung der ausdrücklichen Bestimmung müssten juristische Personen als Inhaber einer EIRELI von allen Registerstellen akzeptiert werden.

In der Praxis gibt es noch gewisse Schwierigkeiten, die darauf beruhen, dass das Programm des Bundesfinanzamtes für das DBE (Documento Básico de Entrada) die Benennung einer juristischen Person als Inhaber einer EIRELI noch nicht vorsieht, weshalb man sich im diesem Fall mit einer separaten Eingabe an das Bundesfinanzamt wenden muss, was zu einer längeren Bearbeitungsdauer führt. Trotz der ausdrücklichen Akzeptanz durch die brasilianische Rechtsordnung bedarf es in der Praxis also noch der Aktualisierung des betreffenden Programms der Finanzämter.

Wir haben die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine EIRELI mit einer juristischen Person als Inhaber bereits durchgeführt. Obwohl das Onlinesystem des Bundesfinanzamtes dies noch nicht akzeptiert, kann das DBE durch einen schriftlichen Antrag direkt am Sitz der genannten Behörde generiert werden, womit das neue Verfahren des DREI umgesetzt werden kann. Wir rechnen mit einer baldigen Aktualisierung des Systems des Bundesfinanzamtes, durch die die Registrierung dieser Art einer EIRELI erleichtert wird.

* Beim DREI (Departamento de Registro Empresarial e Integração), aktuelle Bezeichnung des früheren DNRC (Departamento Nacional de Registro do Comércio) handelt es sich um ein Amt, das zum Industrie- Außenhandels- und Dienstleistungsministerium gehört und deren Hauptfunktionen in der Beaufsichtigung und Koordination der Handelsregister, der Festlegung und Konsolidierung von Richtlinien für die Durchführung der Registrierungsleistungen und Ausräumung von Zweifeln bezüglich der Auslegung von Gesetzen, näherer Regelungen und übriger Registrierungsnormen besteht.