Am 24.06.2014 wurde Rumäniens erstes Gesetz zu Arbeitnehmerfindungen, einem für viele Investoren besonders praxisrelevanten Gebiet, veröffentlicht.
Zu den wichtigsten Inhalten gehören:
- Die Definition der Diensterfindungen sowie die folgende Unterscheidung:
(i)aus der Erfüllung eines erfinderischen Auftrages gemäß Dienstverpflichtung entstehende Erfindungen (erste Alternative), und
(ii)Erfindungen, die auf Erfahrung, Mittel oder Informationen des Arbeitgebers oder einer von diesem organisierten und bezahlten Aus- oder Fortbildung beruhen (zweite Alternative) und während des Arbeitsvertrages oder bis zu 2 Jahre nach dessen Beendigung entstehen.
- Die Rechte an Diensterfindungen:
(i)Rechte an Erfindungen gemäß der ersten Alternative stehen von Rechts wegen dem Arbeitgeber zu.
(ii)An Diensterfindungen gemäß der zweiten Alternative ist (anders als z. B. in Deutschland geregelt) grundsätzlich der Arbeitnehmer berechtigt, es sei denn, der Arbeitgeber nimmt die Erfindung in Anspruch.
- Die Vergütung für Diensterfindungen, wie folgt:
(i)Für Diensterfindungen gemäß der ersten Alternative ist keine Vergütung über das Gehalt hinaus vorgesehen.
(iI)Für beanspruchte Diensterfindungen gemäß der zweiten Alternative schuldet der Arbeitgeber eine Vergütung, die er selbst in der Betriebsordnung (regulament intern) festlegt. Hierbei hat er bestimmte gesetzlich geregelte Kriterien, ähnlich der in Deutschland verwendeten, zu berücksichtigten.
- Das Verfahren. Der Arbeitnehmer muss zunächst jede gemachte Erfindung anzeigen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Einstufung einer Erfindung als Diensterfindung und deren Zugehörigkeit zu der ersten oder zweiten Alternative und informiert den Arbeitnehmer anschließend. Gegen die Einstufung steht der Rechtsweg offen.
Das Gesetz entspricht teilweise den Regelungen anderer Staaten, z. B. des deutschen ArbnErfG, behält jedoch zuvor existierende Regelungen des rumänischen Patentgesetzes bei. Es verleiht dem Arbeitgeber das Recht, grundlegende Aspekte einseitig zu entscheiden, was Streitpotential birgt und eine praxisgerechte Gestaltung arbeitsrechtlicher Dokumente erfordert.