Entlastung durch die Gesellschafterversammlung: Kein Freibrief für den Geschäftsführer in Frankreich

In Frankreich ist es üblich, zum Ende eines Geschäftsjahres dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung Entlastung zu erteilen. Welche rechtliche Bedeutung hat die Entlastung des Geschäftsführers in Frankreich? Und was bewirkt sie nicht?

Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen Marianne Grange, Avocat, grange@cbbl-lawyers.de und Elisabeth Walckenaer, walckenaer@cbbl-lawyers.de, Tel., +33 (0) 1 53 93 82 90,  www.rechtsanwalt.fr


Im Rahmen der Entlastung des Geschäftsführers in Frankreich stellen die Gesellschafter regelmäßig die Frage, ob der Geschäftsführer nach seiner Entlastung dennoch weiterhin für begangene Geschäftsführungsfehler, die er im entsprechenden Geschäftsjahr begangen hat, haftet.

Der französische Kassationsgerichtshof hat nun seine bisherige Rechtsprechung hierzu bestätigt: Eine Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer kann auch nach seiner Entlastung erfolgreich gegen ihn erhoben werden.

Anders sieht es mit dem Recht der Gesellschaft auf Abberufung des Geschäftsführers in Frankreich aus.


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