Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Erste Entscheidungen in Frankreich zur Annahme höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

08.09.2020

Seit März 2020 befindet sich Europa in einer beispiellosen Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Zürich, Frau Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

In Frankreich erließ die Regierung ein Notstandsgesetz (Gesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020), das es ermöglichte, das Ausmaß der Gesundheitskrise und ihre schädlichen Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben des Landes durch Erlass von Verordnungen abzumildern.

Angesichts des starken Rückgangs ihrer Geschäftstätigkeit stellen sich die verschiedenen Wirtschaftsakteure nun die Frage, wie sich die Pandemie auf ihre vertraglichen Beziehungen auswirkt und insbesondere, ob ihre vertraglichen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang weiter fortbestehen.

In unserer juristischen Zeitschrift La Nouvelle „Coronavirus“ haben wir die Voraussetzungen erläutert, unter denen sich eine Vertragspartei auf höhere Gewalt berufen kann, um sich von ihrer vertraglichen Verpflichtung zu befreien.

Drei Voraussetzungen müssen für eine Aufhebung bzw. eine Auflösung des Vertrags erfüllt sein:

  • Externes Ereignis,
  • Unvorhersehbarkeit der Geschehnisse und
  • Unabwendbarkeit der Geschehnisse.

Da diese drei Voraussetzungen jedoch stets im Einzelfall zu beurteilen waren und der richterlichen Wertung unterlagen, herrschte Ungewissheit darüber, welche Entwicklung die Gerichte in dem derzeitigen Kontext einschlagen würden.

Jetzt liefern die ersten Entscheidungen in diesem Bereich einige Anhaltspunkte:

1. Höhere Gewalt, um die Abwesenheit vor Gericht zu rechtfertigen

In verschiedenen Entscheidungen haben die Berufungsgerichte von Nancy, Colmar und Douai seit Anfang März 2020, und für einige von ihnen bereits vor dem am 17. März 2020 verordneten Lockdown, festgestellt, dass die Ansteckungsgefahr durch Covid-19 ein Fall höherer Gewalt darstellt, der eine Entscheidung in Abwesenheit der in Abschiebehaft befindlichen Person rechtfertigt (Berufungsgericht Colmar, 12. März 2020, Az. 20/01098):

„[...] Diese außergewöhnlichen Umstände, die dazu führen, dass X nicht an der heutigen Verhandlung teilnimmt, sind höherer Gewalt zuzurechnen, da sie durch ein externes Ereignis hervorgerufen wurden sowie unvorhersehbar und unabwendbar sind, wenn man die für eine Entscheidung erforderliche Frist und die Tatsache berücksichtigt, dass es innerhalb dieser Frist nicht möglich sein wird, sicherzustellen, dass keine Ansteckungsgefahr besteht und dass eine Begleitung zur Verfügung steht, die befugt ist, X zum Verhandlungstermin zu bringen.“

2. Erweiterte Klausel über höhere Gewalt als Grundlage für die Aussetzung eines Stromliefervertrags

Am 20., 26. und 27. Mai 2020 erließ das Pariser Handelsgericht vier einstweilige Verfügungen bezüglich der Erfüllung eines Rahmenvertrags zwischen dem Energielieferanten EDF und vier seiner Weiterverkäufer.

Die Lösungsansätze, die diesen vier einstweiligen Verfügungen zugrunde liegen, sind insofern miteinander vergleichbar, als der mit den vier Vertragsparteien abgeschlossene Rahmenvertriebsvertrag jeweils ähnliche Klauseln enthielt.

Insbesondere ist im Vertrag eine Klausel über höhere Gewalt enthalten, die eine erweiterte Definition des Begriffs „höhere Gewalt“ im Vergleich zur gesetzlichen Definition in Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches (code civil) erlaubt. Die Klausel enthält in ihrem ersten Absatz folgende Regelung: „Höhere Gewalt ist ein externes, unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis, das die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien unter angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen unmöglich macht.

Vor dem Eilrichter argumentierten die Weiterverkäufer, dass der Verbrauch ihrer Kunden aufgrund der von der Regierung ergriffenen freiheitseinschränkenden Maßnahmen zurückgegangen sei. Die Kunden verbrauchten nicht mehr Energie in den üblichen Mengen. Infolgedessen musste der Weiterverkäufer gekaufte Energie mit Verlust weiterverkaufen, da er sie nicht speichern konnte.

Der Eilrichter des Pariser Handelsgerichts (tribunal de commerce) stellte fest, dass die Coronavirus-Pandemie in der Tat ein externes Ereignis darstelle und im Übrigen unabwendbar und unvorhersehbar sei. Darüber hinaus war er der Auffassung, dass die aufgrund von Verkaufspreisen, die deutlich unter den Einkaufspreisen lagen, erlittenen erheblichen, unmittelbaren und endgültigen Verluste es den Weiterverkäufern unmöglich machten, ihre Vertragsverpflichtungen zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen. Dies stelle somit einen Fall höherer Gewalt dar.

Demzufolge wies das Gericht den Stromversorger an, sich nicht länger der Anwendung der Klausel über höhere Gewalt zu widersetzen und die Ausführung des Rahmenvertrags auszusetzen.

EDF hat diese Entscheidung vor dem Berufungsgericht Paris angefochten. In mehreren Entscheidungen vom 28. Juli 2020 bestätigte das Berufungsgericht Paris die Auffassung, die der Eilrichter des Pariser Handelsgerichts vertrat.

Es rechtfertigt seine Entscheidung damit, dass die Weiterverkäufer die Klausel über höhere Gewalt im Rahmenvertriebsvertrag ordnungsgemäß angewandt haben.

Die genaue Begründung dieser Entscheidungen bestätigt, dass eine allgemeine Definition von Geschehnissen als Fälle höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie im Rahmen privatrechtlicher Verträge ausgeschlossen ist.

Höhere Gewalt wird von den Gerichten demgemäß nur dann als Grund für eine Haftungsbefreiung anerkannt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Unvorhersehbarkeit, externes Ereignis und Unabwendbarkeit) objektiv erfüllt sind oder, im Fall des Vorliegens einer speziellen Klausel über höhere Gewalt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Klausel erfüllt sind.

Unser Rat:

Vor diesem Hintergrund ist die Integrierung einer Klausel betreffend höhere Gewalt in künftig abzuschließende Handelsverträge sehr ratsam, um mögliche spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.

Sie wünschen Beratung zu Fragen höherer Gewalt in Frankreich im Zuge der Coronakrise? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45