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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EU-Gesetzgebungsvorhaben zum Schutz der Meere vor Einwegplastik

12.02.2019

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Die Verunreinigung der Ozeane durch Plastikmüll stellt ein riesiges Problem dar: Vor allem sog. Einmalplastik treibt in den Weltmeeren umher oder säumt die Strände. Dort wird es von Meerestieren verschluckt und gelangt so auch in die Nahrungskette des Menschen. Die damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit sind noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt. Zugleich gehen wertvolle Rohstoffe, die von der Wirtschaft benötigt werden, verloren.

Vorschlag der Kommission

Die Europäische Kommission möchte hiergegen etwas unternehmen und hat deswegen im Mai 2018 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt [COM(2018) 340 final] vorgestellt. Dieser Vorschlag war im Dezember 2018 Gegenstand einer Einigung zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament. Weil damit eine wichtige Hürde im europäischen Gesetzgebungsverfahren genommen wurde, soll dies zum Anlass genommen werden, um die geplanten Neuerungen kurz vorzustellen.

Die wichtigsten Neuerungen

Ausweislich Artikel 1 zielt die Richtlinie darauf ab, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere das Meeresmilieu, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. Wie diese Formulierung zeigt, betrifft die Richtlinie nicht sämtliche Kunststoffprodukte, sondern konzentriert sich auf diejenigen, die nach Strandmüllzählungen am häufigsten an den Stränden zu finden sind. Dazu zählen

  • (Lebensmittel)Verpackungen,
  • Tragetaschen,
  • Wattestäbchen,
  • Plastikgeschirr,
  • Trinkhalme,
  • Luftballons,
  • Getränkebehälter und Deckel,
  • Filter für Tabakprodukte,
  • Hygieneartikel (Feuchttücher, Hygieneeinlagen) sowie
  • verloren gegangenes (Fisch)Fanggerät mit Kunststoffanteil.

Statt eines strikten Verbots sieht die Richtlinie dabei eine Reihe von Maßnahmen vor, die ineinandergreifen und so zu einer Verbesserung der Problematik beitragen sollen. Je nach Einwegkunststoffartikel kommen insbesondere

  • eine Verbrauchsminderung,
  • eine Beschränkung der Vermarktung,
  • Produktdesignanforderungen,
  • Kennzeichnungsvorschriften,
  • die Erweiterung der Herstellerverantwortung,
  • Ziele für die Getrenntsammlung sowie
  • Sensibilisierungsmaßnahmen der Verbraucher in Betracht.

Das weitere Verfahren

Die Richtlinie durchläuft nunmehr das weitere europäische Gesetzgebungsverfahren. Nach ihrem Inkrafttreten haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen, die für fast alle Verbraucher und viele Unternehmen zu spürbaren Veränderungen im Alltag führen dürften, werden dann voraussichtlich ab 2021 gelten.