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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EU-Leitlinien zum Umgang mit nicht-personenbezogenen Daten veröffentlicht

14.06.2019

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Anwendung der Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten herausgegeben.

(siehe hier)

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Bereits im Vorfeld hatte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Nachdem Deutschland den damaligen Gesetzesentwurf modifizierte, hatte die Kommission das Verfahren allerdings wieder eingestellt, da sie die zuletzt vorgelegte Fassung des Mautsystems als europarechtskonform bewertete.

Trotzdem sah Österreich in dem geplanten Vorhaben Deutschlands weiterhin einen Verstoß gegen die EU-Verträge. Nachdem die Kommission keine weiteren Maßnahmen ergriff, erhob Österreich selbst am 12. Oktober 2017 Klage vor dem EuGH gegen Deutschland.

Seine Vertragsverletzungsklage stützte Österreich vor allem auf folgende Argumente: Zum einen diskriminiere sie mittelbar und ungerechtfertigt die Neuregelung ausländischer Fahrzeughalter. Zum anderen beschränke sie unverhältnismäßig den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr.

Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen vom 06. Februar 2019 noch die deutsche Position im Ergebnis gestützt und keinen Verstoß gegen EU-Recht erkennen können. In seinem Urteil gab der EuGH nun allerdings Österreich im Ergebnis ganz weitgehend Recht. Der Gerichtshof stellte fest, dass die neue Maut eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstelle und gegen die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs verstoße.

Deutschland wollte die Erhebung von Mautgebühren mit einer Steuerentlastung für deutsche Fahrzeughalter kombinieren, die der Höhe nach mindestens den Gebühren entsprechen sollte.

Art. 18 AEUV statuiert allerdings ein allgemeines Verbot der ungerechtfertigten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU. Die geplante Maßnahme sei dem EuGH zufolge diskriminierend, weil sie bewirke, dass die wirtschaftliche Last der Maut allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liege. Außerdem bestehe eine besondere Diskriminierung ausländischer Verkehrsunternehmen, welche zusätzlich nach Art. 92 AEUV unzulässig sei. Eine ausreichende Rechtfertigung, etwa aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes, konnte Deutschland nicht nachweisen.

Zwar könne jeder Mitgliedsstaat frei entscheiden, ob er seine Straßeninfrastruktur durch ein Steuersystem oder durch ein Mautsystem finanziere, jedoch seien auch hierbei die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 und 92 AEUV zu beachten.

Weiterhin stellte der EuGH einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV fest. Die deutschen Pläne würden den Zugang von ausländischen Erzeugnissen zum deutschen Markt behindern. Denn die Infrastrukturabgabe sei im Ergebnis geeignet, die Transportkosten und damit die Preise der Erzeugnisse zu erhöhen und beeinträchtige so die Wettbewerbsfähigkeit der ausländischen Marktteilnehmer.

Ebenso werde der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV beschränkt, da die Infrastrukturabgabe geeignet sei, die Kosten von ausländischen Dienstleistungen in Deutschland zu erhöhen.

Nicht überzeugt war der Gerichtshof hingegen von der Argumentation Österreichs hinsichtlich einer angeblichen Diskriminierung aufgrund der angedachten Kontroll- und Vollzugsmaßnahmen. Deutschland hatte stichprobenartige Überwachungen sowie im Falle eines Verstoßes die Untersagung der Weiterfahrt, eine Nachzahlung der Mautgebühren oder Bußgelder geplant. Hierzu habe Österreich nach Ansicht des Gerichtshofs nicht hinreichend nachgewiesen, dass diese Maßnahmen EU-Ausländer stärker treffen als Deutsche.

Die politischen Auswirkungen des Urteils bleiben abzuwarten. Jedenfalls kann die gegenwärtige Fassung des deutschen PKW-Mautkonzepts nicht umgesetzt werden. Es bleibt gleichwohl Deutschland unbenommen, ein adaptiertes Mautsystem mit der EU abzustimmen, welches Ausländer nicht diskriminiert, wohl aber die Infrastrukturnutzer zukünftig an den Kosten beteiligt. Inwiefern eine PKW-Maut angesichts der erheblichen Kosten auch wirtschaftlich sinnvoll sein kann, bedarf der näheren Betrachtung.