Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Belarus

EU-Sanktionen gegen Belarus: Was können europäische Unternehmen tun?

01.04.2022

Nach Ausbruch des Konfliktes in der Ukraine hat EU weitere restriktive Maßnahmen gegen Belarus verhängt.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

1. Sanktionen gegen Belarus: Überblick

Die Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus hat die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus verhängt.

Diese Maßnahmen umfassen:

  • Finanzsanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen (personenbezogene Sanktionen);
  • Embargo auf die Ausfuhr von Militärgütern;
  • güter-, dienstleistungs- und sektorbezogene Sanktionen;
  • Beschränkung des EU-Kapital- und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs;
  • luftfahrbezogene Verbote.

Die zuletzt verhängten Sanktionen beziehen sich auf Güter, Dienstleistungen und Sektoren.

Von den restriktiven Maßnahmen sind folgende Güter konkret betroffen:

  • Dual-Use-Güter;
  • Technologie-Güter;
  • Ausrüstung, Technologie und Software zur Überwachung/zum Abhören von Internet oder Telefon;
  • Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen;
  • Mineralölerzeugnisse;
  • Kaliumchlorid-Produkte;
  • Holzerzeugnisse;
  • Kautschukerzeugnisse;
  • Zementerzeugnisse;
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse;
  • Maschinen, Geräte und Apparate.

2. Ausfuhrbeschränkungen nach Belarus

Gem. VO 2022/355, gilt ein Verbot der direkten/indirekten Lieferung bzw. des Exports/Verkaufs folgender Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Europäischen Union unmittelbar oder mittelbar nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus.

a. Dual-Use-Güter

b. Technologie-Güter; wie z.B.:

  • allgemeine Elektronik;
  • Rechner/elektronische Baugruppen;
  • Telekommunikation und Informationssicherheit;
  • Sensoren und Laser;
  • Navigation und Luftfahrtelektronik;
  • Meeres- und Schiffstechnik und
  • Luftfahrt sowie Raumfahrt und Antriebe hierfür mit bestimmten technischen Leistungsfähigkeiten.

c. Maschinen, Geräte und Apparate

d. Ausrüstung, Technologie und Software zur Bewachung/zum Abhören von Internet oder Telefon

Es gelten folgende Ausnahmereglungen:

Die zuständigen Behörden (in Deutschland: BAFA, in Österreich: BMDW) können abweichend vom Exportverbot eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der oben genannten Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer erteilen, wenn diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

Eine Genehmigung für Altverträge kann nicht erteilt werden, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen:

- dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer ist oder
- dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder
- die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.

3. Einfuhrbeschränkungen (für Güter mit Ursprung oder Ausfuhr aus Belarus)

Verboten ist die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von folgenden Waren mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus:

  • Mineralölerzeugnissen
  • Kaliumchlorid-Produkte
  • Holzerzeugnisse
  • Kautschukerzeugnisse
  • Zementerzeugnisse
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse

Ausgenommen vom Verbot ist die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von oben genannten Waren bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.

4. Mögliche Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Sanktionen

Die EU-Sanktionen betreffen sowohl alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen oder sich auf dem Gebiet der EU befinden, als auch alle juristischen Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat bzw. juristischen Personen, die vom Hoheitsgebiet eines EU-Staates aus operieren.

Im Gegensatz zu US-Sanktionen entfalten die EU-Sanktionen keine extraterritoriale Wirkung, d.h. sie gelten nur innerhalb der EU.

Ein Verstoß gegen Sanktionen kann als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Adressaten von Sanktionsmaßnahmen sind: Ausführer, Re-Exporteur von Waren, z.B. Transportunternehmen.

5. Was können europäische Unternehmen tun?

Vor dem Hintergrund dieser sehr kurzfristig verhängten Sanktionen würden wir deutschen Unternehmen, die mit Belarus in Handelsbeziehungen stehen, empfehlen, die folgenden Schritte zu unternehmen:

  • Überprüfung bzw. Updating der gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Belarusgeschäfts;
  • Sicherung des Zahlungsverkehrs:
  • Viele europäische Unternehmen haben derzeit Probleme, Zahlungen an Belarus zu leisten, obwohl die Sanktionen die Zahlungen für früher geschlossene Verträge nicht einschränken.
  • Überprüfung, ob Waren bzw. Dienstleistungen von Verboten bzw. Sanktionen betroffen sind;
  • Absicherung der sanktionskritischen Waren durch die Überprüfung der Lieferungsmöglichkeit bei den zuständigen Behörden in Deutschland (BAFA) und Österreich (BMDW);
  • Sicherung der grenzüberschreitenden Logistikabwicklung;
  • Information über und Berücksichtigung von US-Sanktionen;
  • Beachten der belarussischen Gegensanktionen (Beschränkungen im Bereich Devisenverkehr, Zwangsumtausch von Devisen, etc.);
  • Anpassung von Verträgen (z.B. offene Bestimmungen zu Liefer- und Zahlungsverpflichtungen, Garantieleistungen, Schadenersatz, höhere Gewalt mit belarussischen Geschäftspartnern zu präzisieren).

Sie haben als Unternehmen Fragen zu den aktuellen Entwicklungen in Belarus/Weißrussland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17