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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EuGH: Grenzüberschreitende Werbung für den Arzneimittelversand erlaubt!

08.01.2021

Der EuGH hat ein weiteres Kapitel in seiner Online-Apothekenrechtsprechung mit dem Urteil vom 01.10.2020 (Rechtssache C-649/18) geschrieben.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

In der Vergangenheit hatte sich der EuGH vermehrt mit Streitigkeiten von auf den Versandhandel spezialisierten Apotheken – insbesondere mit der niederländischen Gesellschaft DocMorris – beschäftigt. Zuletzt hatte der EuGH 2016 (Urt. v. 19.10.2016 C-148/15) über die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschland zu entscheiden.

Die aktuelle Entscheidung hatte die Werbemaßnahmen einer niederländischen Apotheke zum Gegenstand. Die Apotheke betreibt eine speziell auf die französische Kundschaft ausgerichtete Website. Über diese Website vertreibt sie online nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Für das Inverkehrbringen der Arzneimittel in Frankreich wird allerdings eine Genehmigung benötigt. Die niederländische Apotheke hatte mit einer groß angelegten Multimedia-Kampagne für ihre Website geworben. Unter anderem verwendete sie kostenpflichtige Links in Suchmaschinen und Preisvergleichsportalen. Außerdem wurden den Paketen anderer im Fernabsatzverkehr tätigen Unternehmen Werbeprospekte der niederländischen Apotheke beigelegt. Darüber hinaus wurden auch Werbebriefe mit dem Inhalt versendet, dass ab einem bestimmten Bestellwert Rabatte auf den Gesamtpreis der bestellten Arzneimittel gewährt werden. Vor der erstmaligen Bestellung musste von den Patienten kein Online-Anamnesefragebogen ausgefüllt werden.

In den Werbemaßnahmen sahen die Inhaber französischer Apotheken bzw. Berufsverbände, die die Interessen der in Frankreich niedergelassenen Apotheken vertreten, unlauteren Wettbewerb. Sie erhoben vor dem Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) Klage und begehrten Ersatz der Schäden, die ihnen durch den unlauteren Wettbewerb entstanden seien. Das französische Recht sieht spezielle Regelungen für den Online-Verkauf von Arzneimitteln vor, die es verbieten, mit berufsunwürdigen Maßnahmen und Mitteln Patienten dazu zu verleiten, Medikamente falsch oder überhöht zu gebrauchen. Dieses beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, dass ein Online-Anamnesebogen vor der ersten Bestellung durch den Patienten ausgefüllt werden muss.

Das Handelsgericht entschied, dass unlauterer Wettbewerb vorliege, weil die Gesellschaft durch die Nichtbeachtung der für die Werbung und den Online-Verkauf von Arzneimitteln geltenden französischen Vorschriften zu Unrecht einen Vorteil erlangt habe. Die niederländische Apotheke habe Werbung gegenüber den französischen Kunden mit Mitteln betrieben, die dem Beruf des Apothekers „unwürdig“ und daher unlauter seien. Gegen diese Entscheidung hat die niederländische Apotheke Rechtsmittel eingelegt.

Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof in Paris) hat dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte zu klären, ob die französischen Regelungen in Bezug auf die Werbeverbote von Online-Apotheken mit der Humanarzneimittelrichtlinie und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Einklang stehen.

Der Gerichtshof entschied zunächst, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie für den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet sei. Darüber hinaus betonte der Gerichtshof, dass der Mitgliedstaat den freien Verkehr von Diensten nur dann einschränken dürfe, wenn die Beschränkung durch bestimmte dem Allgemeininteresse dienende Ziele gerechtfertigt sei. Dies bedeute, bezogen auf das Werbeverbot von Angehörigen der Gesundheitsberufe für ihre Behandlungsleistungen, dass das Verbot nicht darüber hinausgehen dürfe, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde eines reglementierten Berufs erforderlich sei. Die französischen Vorschriften dürfen nicht dazu führen, dass Online-Apotheken gar keine Werbung schalten können.

Auf Grund dessen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass insbesondere Mitgliedstaaten einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke nicht verbieten dürften, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. Der Nach-weis durch die französische Regierung, dass diese Maßnahme geeignet wäre, die Erreichung eines solchen Zieles zu gewährleisten, sei hierzu nicht erbracht worden.

Zum Verbot von Angeboten, die ab einem bestimmten Betrag Rabatte auf den Gesamtpreis der Arzneimittelbestellung gewähren, äußert sich der Gerichtshof dahingehend, dass dies eine geeignete Maßnahme darstellen könne, um den Fehl- und Mehrgebrauch von Arzneimitteln zu verhindern. Das Werbeverbot müsse aber auch hinreichend genau bestimmt sein und dürfe nur für Arzneimittel und gerade nicht für sonstige apothekenübliche Waren gelten. Dies habe das vorlegende Gericht zu prüfen.

Letztlich stellt der EuGH fest, dass die verpflichtende Ausfüllung eines Anamnesefragebogens durch einen Patienten vor der ersten Bestellung bei einer Online-Apotheke geeignet sei, den Patienten vom Online-Kauf abzuschrecken. Dies stelle aber eine akzeptable Maßnahme im Vergleich zu einem Verbot des Online-Verkaufs von Arzneimitteln dar. Die französische Vorschrift gehe diesbezüglich nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels der öffentlichen Gesundheit erforderlich sei.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Werbemaßnahmen von Online-Apotheken nur dann durch nationale Vorschriften eingeschränkt oder verboten werden können, wenn der Schutz der öffentlichen Gesundheit dies erfordert. Regelungen, die ein solches Ziel nicht verfolgen oder darüber hinausgehen, sind nicht verhältnismäßig und daher mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.

Sie haben weitere Fragen zu den Regeln der grenzüberschreitenden Werbung für den Arzneimittelversand? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de