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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EuGH-Urteil zum Reiserecht

06.03.2019

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Flugpreisangabe

In seinem Urteil vom 15. November 2018 – C-330/17 stellt der EuGH fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.9.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (im Folgenden: VO) Luftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innerunionale Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“ auszuweisen; sofern der Flugpreis nicht in Euro angegeben wird, ist eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsortes des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

I. Sachverhalt

Über die von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebene Internetseite www.germanwings.de buchte ein Verbraucher einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der betreffende Flugpreis war nur in Pfund Sterling (GBP) ausgewiesen. Die durch den Kunden eingeschaltete Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstellt. Der Flugpreis hätte in Euro ausgewiesen werden müssen. Nach erfolgreicher Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln wurde die von Germanwings eingelegte Berufung durch das Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:

  1. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 der VO auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?
  2. Sofern die Vorlagefrage 1 bejaht wird, möchte der Bundesgerichtshof zudem wissen, in welcher Landeswährung die Preise angegeben werden können.

II. Entscheidung des EuGH

Zur Beantwortung dieser Fragen hat der EuGH zunächst darauf hingewiesen, dass Luftfahrtunternehmen gem. Art. 23 Abs. 1 der VO verpflichtet sind, den Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Nach Art. 2 Nr. 18 der VO sind Flugpreise die „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“. Ziel dieser Bestimmungen ist es jedoch nicht, dem Kunden die Beurteilung der Höhe des Preises in der ihm am besten bekannten Währung zu ermöglichen, sondern es geht vielmehr um Transparenz und vollständige Information über die Preise, so dass eine echte Vergleichsmöglichkeit gewährleistet und somit auch ein gesünderer Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sichergestellt wird.

Dem Wortlaut der o.g. Bestimmungen der VO ist jedoch gerade keine Angabe zur Landeswährung zu entnehmen, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn diese nicht in Euro angegeben werden.

Im Einklang mit der Entstehungsgeschichte der VO ist der Begriff des Euro in Art. 2 Nr. 18 der VO als Referenzwährung zu verstehen, deren Verwendung durch die Luftfahrtunternehmen zur Angabe der Flugpreise ebenso wie der frühere „ECU“ geeignet ist, eine bessere Vergleichbarkeit der Preise sicherzustellen. Der Euro ist in 19 von 28 Mitgliedstaaten Währung und dürfte daher der Mehrheit der Unionsbürger bekannt sein.

Das von der VO verfolgte Ziel sei jedoch gefährdet, wenn der Wahlfreiheit der Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keinerlei Grenzen gesetzt seien. Hingegen würde es die effektive Vergleichbarkeit erleichtern, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden sei.

Aus diesen Gründen hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 23 Abs. 1 der VO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der VO dahingehend auszulegen ist, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind sowohl der Ort des Abfluges als auch der Ort der Ankunft des betreffenden Fluges gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht werden, da es sich um Orte handelt, an denen die Erbringung der Leistungen beginnt bzw. endet.

Zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage führt der EuGH weiter aus, dass die Landeswährung, die als gesetzliches Zahlungsmittel in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsortes des betreffenden Flugs gilt, demnach eine enge Verbindung mit dem angebotenen Dienst aufweist.

Somit kann ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, und das im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, den Flugpreis in der Währung des anderen Mitgliedstaates ausweisen, sofern dort eine andere Währung als der Euro als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.