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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EuGH-Urteile stärken Fluggastrechte in der EU!

02.09.2019

Erstattung der Flugscheinkosten bei Pauschalreisen auch im Insolvenzfall

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

A. Erstattung der Flugscheinkosten bei Pauschalreisen auch im Insolvenzfall

Der EuGH stellte in seinem Urteil C-163/18 vom 10.07.2019 fest, dass ein Fluggast, der einen Anspruch auf Erstattung seines Flugscheins nach der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen („RL“) gegen seinen Reiseveranstalter hat, die Erstattung dieser Kosten nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 („VO“) zusätzlich gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen könne; dies gelte auch für den Fall, dass der Reiseveranstalter die Flugscheinkosten aus finanziellen Gründen nicht erstatten könne.

I. Sachverhalt

Drei Personen buchten bei dem niederländischen Reiseveranstalter Hellas Travel BV („Hellas“) eine Pauschalreise. Diese beinhaltete einen Hin- und Rückflug zwischen Eelde (Niederlande) und Korfu (Griechenland), welche von dem griechischen Flugunternehmen Aagean Airlines durchgeführt werden sollten. Kurz vor Reisebeginn teilte Hellas mit, dass die Reise annulliert werde, da Aagean Airlines in Zukunft keine Flüge auf der besagten Strecke mehr durchführe. Am 03.08.2016 wurde über das Vermögen von Hellas das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einer Erstattung der Flugscheinkosten kam es daher nicht, woraufhin die Geschädigten vor dem Bezirksgericht Nordniederlande Klage gegen Aagean Airlines erhoben. Die Klage war auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO und auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der VO gerichtet. Aagean Airlines wurde zu Zahlung einer Ausgleichsleistung verurteil. Über die Erstattung der Flugscheinkosten entschied das Gericht zunächst nicht, sondern legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Kann ein Fluggast, der nach der RL einen Anspruch gegen seinen Reiseveranstalter auf Erstattung der Flugscheinkosten hat, die Erstattung der Flugscheinkosten auf Grundlage der VO auch vom Luftfahrtunternehmen verlangen?

II. Entscheidung des EuGH

Der EuGH erklärte, dass eine Kumulierung der Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten aus der VO und der RL nicht möglich sei; dies ergebe sich aus Art. 8 Abs. 2 der VO. Demnach schließe das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der Flugscheinkosten auf Grundlage der RL den Erstattungsanspruch aus der VO aus. Ansonsten käme es zu einem übermäßigen Schutz der Pauschalreisenden. Das Luftfahrtunternehmen müsse dann Pflichten des Reiseveranstalters übernehmen; dies sei nicht gerechtfertigt. Der Schutz der Pauschalreisenden sei durch die RL genügend gewährleistet. Die Feststellung, dass die Ansprüche nicht kumulierbar seien, gelte auch für den Fall, dass der Reiseveranstalter die Flugscheinkosten aufgrund finanzieller Probleme nicht zurückzahlen könne. Die RL sähe in Art. 7 in Verbindung mit deren 21. Erwägungsgrund vor, dass die Erstattung der Flugscheinkosten vom Reiseveranstalter sichergestellt sein müsse. Das Reiseunternehmen müsse sich somit um Maßnahmen bemühen, die eine Erstattung der gezahlten Beiträge auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sicherstellen.

B. Haftung für Verspätungen auch beim Anschlussflug einer anderen Airline

Der EuGH entschied in seinem Urteil C-502/18vom 11.07.2019, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der VO in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 5, Fluggäste berechtige, ihre Klage auf Ausgleichszahlungen gegen das europäische Luftfahrtunternehmen zu richten, das den ersten Teil eines Flugs mit Start im Unionsgebiet durchgeführt habe; dies gelte auch, wenn die Verspätung erst bei dem zweiten Teilflug, der außerhalb des Unionsgebiets und durch ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates durchgeführt wurde, entstand.

I. Sachverhalt

Elf Fluggäste buchten bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen České aerolinie einen einheitlichen Flug auf der Strecke Prag (Tschechische Republik) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand). Der erste Teilflug verlief planmäßig. Jedoch kam es beim zweiten Teilflug, der auf Grund einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates, Etihad Airways, durchgeführt wurde, zu einer Verspätung von 488 Minuten. Die Fluggäste erhoben Klage gegen České aerolinie auf Ausgleichzahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der VO. České aerolinie erwiderte jedoch, dass der zweite Teilflug, der lediglich die Verspätung hatte, nicht von ihnen durchgeführt wurde, sondern von einem anderen Luftfahrtunternehmen. Das Stadtgericht Prag bat den EuGH bei der Beantwortung der Frage, ob České aerolinie zur Ausgleichszahlung gleichwohl verpflichtet ist, um Hilfe.

II. Entscheidung des EuGH

Der EuGH verwies zunächst auf eine Entscheidung des vergangenen Jahres (EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – Rs. C-537/17), in welcher er klarstellte, dass ein Flug, der lediglich einen Buchungsvorgang umfasse, trotz eines oder mehrere Umstiege, hinsichtlich der Ausgleichszahlung als Gesamtheit betrachtet werden müsse. Die VO sei gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar für Fluggäste, die an Flughäfen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats einen Flug antreten. Dies sei vorliegend der Fall. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der VO sehe Ausgleichszahlungen an Fluggäste vor, sofern die Ankunft am Ziel mindestens drei Stunden später als geplant erfolge. Nach der VO obliege die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Es müsse dargelegt werden, dass das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen den Flug wirklich durchgeführt habe. Hier führte der Vertragspartner der Kläger, České aerolinie, tatsächlich einen Flug durch, daher sei České aerolinie als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. Der EuGH entschied folglich, dass České aerolinie zur Ausgleichszahlung an die Fluggäste verpflichtet sei, obwohl die Verspätung erst beim zweiten Teilflug entstand und Etihad Airways zuzurechnen sei. In der VO ist jedoch geregelt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen gegen das andere Unternehmen auf Ersatz vorgehen darf.