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Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EuGH: Zur Aufklärungspflicht über Widerrufsrechte beim Verkauf am Messestand

07.12.2018

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07. August 2018 in der Rechtssache C-485/17 in einem Vorabentscheidungsverfahren über die nähere Bestimmung des Begriffs „Geschäftsraum“ im Sinne der europäischen Verbraucherschutzlinien entschieden.

Das Urteil hat praktische Relevanz, da an den Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen die verbraucherschützenden Widerrufsrechte nach § 312b ff. BGB anknüpfen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass ein Messestand, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen.

Vorliegend hatte eine Vertriebsgesellschaft, die ihre Produkte ausschließlich auf Messen absetzt, ihre Kunden nicht über die Widerrufsrechte belehrt. Die Verbraucherzentrale Berlin e.V. verklagte daraufhin das Unternehmen auf Unterlassung des Verkaufs ihrer Produkte ohne Belehrung der Verbraucher über deren Widerrufsrechte. Das Verfahren ist mittlerweile beim Bundesgerichtshof in Deutschland anhängig, der die Frage der Auslegung des Begriffs „Geschäftsraum“ dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt hatte.

Der Unionsgesetzgeber hat in der Richtlinie 2011/83 Art. 2 Nr. 9 Buchst. a und Buchst. b vorgesehen, dass Geschäftsräume unbewegliche oder bewegliche Gewerberäume sein können, wenn die Tätigkeit des Unternehmers dort dauerhaft oder für gewöhnlich ausgeübt wird. Die Richtlinie 2011/83 definiert aber dabei nicht, was unter einer „dauerhaft“ oder „für gewöhnlich“ ausgeübten Tätigkeit zu verstehen ist, und verweist für die genaue Bedeutung dieser Ausdrücke auch nicht auf die nationalen Rechtsordnungen.

Der EuGH stellte erstens fest, dass bei Tätigkeiten eines Unternehmers, die an einem auf einer Messe für einige Tage im Kalenderjahr eingerichteten Stand ausgeübt werden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie „dauerhaft“ in der üblichen Bedeutung dieses Ausdrucks ausgeübt werden.
Hinsichtlich der alternativen Voraussetzung „für gewöhnlich“ zog der EuGH das Ziel hinter den verbraucherschützenden Regelungen heran. Dieses sei, dass der Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck stünde oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob er den Besuch des Unternehmers herbeigeführt habe oder nicht. Insoweit habe der Unionsgesetzgeber auch Situationen einschließen wollen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen werde, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werde. Argument: Der Verbraucher, der von sich aus solche Räumlichkeiten betrete, könne damit rechnen, vom Unternehmen angesprochen zu werden, sodass er danach nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass er vom Angebot dieses Unternehmers überrascht worden sein. Bereits im Urteil vom 22. April 1999, Rs. C-423/97 hatte der EuGH entschieden, dass der Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Richtlinie solche Räume bezeichnete, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt und die deutlich als öffentliche Verkehrsräume gekennzeichnet sind. Der Begriff „für gewöhnlich“ ist daher als Verweis auf die Üblichkeit der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit in der betreffenden Räumlichkeit zu verstehen.

Markt- und Messestände sollen daher als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingungen erfüllen. Folglich ist das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit maßgeblich, genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn inne hat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, sodass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecke angesprochen wird. Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d.h. einen normal informierten, angemessenen aufmerksamen und verständigen Verbraucher. Die Dauer der jeweiligen Messe ist insoweit für sich genommen nicht ausschlaggebend. Laut EuGH bleibt es die Aufgabe der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen.