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Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Finanzgesetz in Frankreich für das Jahr 2020

25.11.2019

Überblick über die wichtigsten Punkte

Das Finanzgesetz betrifft sämtliche Gesellschaften, die im Frankreichgeschäft tätig sind, egal ob mit einem Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet, mit einer in Frankreich eingetragenen Niederlassung oder einer französischen Tochtergesellschaft. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Aspekte des Gesetzes verschaffen.

Diese Woche wurde der Entwurf des Finanzgesetzes für das Jahr 2020 veröffentlicht. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Punkte des Gesetzes geben. Die endgültige Version des Gesetzes wird Ende dieses Jahres veröffentlicht.

Einige wesentlichen Aspekte des Gesetzesentwurfes sind die Folgenden:

Umsatzsteuer

Der Verkauf auf Online-Plattformen soll künftig umsatzsteuerpflichtig werden, sofern der Verkäufer in einem Drittland niedergelassen ist.

Diese Maßnahme, die als deutlich „weitreichender“ angekündigt wurde als die bloße Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 über den elektronischen Geschäftsverkehr zielt auf Direktimporte durch Verbraucher und innergemeinschaftliche Lieferungen von zuvor in die EU eingeführten Waren ab. Die Steuerverwaltung soll die Befugnis erhalten, mit Lagern und Logistikplattformen zu kommunizieren, um den physischen Warenfluss zu kontrollieren.

Die Rückforderung der Einfuhrumsatzsteuer soll bis 2022 nicht mehr vom Zoll, sondern von den Steuerbehörden wahrgenommen werden. Das Gleiche soll für bestimmte andere Steuern gelten, und zwar nach einem Zeitplan, der von 2021 auf das Jahr 2024 verschoben wurde.

Die Regelungen für den so genannten Versandhandel werden sich ändern. Versandhandel umfasst Verkäufe von Waren an "Nichtsteuerpflichtige" (z. B. Privatpersonen) in einem anderen EU Mitgliedstaat, wobei der Verkäufer direkt oder indirekt für den Versand der verkauften Waren in den anderen EU-Mitgliedstaat verantwortlich ist. Diese Verkäufe unterliegen der Umsatzsteuer im Mitgliedstaat des Verkäufers, solange der durch Verkäufe in diesem anderen Mitgliedstaat erzielte Umsatz einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. Wird der Schwellenwert in einem bestimmten Mitgliedstaat überschritten, muss der Verkäufer in diesem Mitgliedstaat die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anfordern. Die Schwelle für den Versandhandel zwischen Frankreich und Deutschland sowie zwischen Frankreich und Österreich liegt derzeit bei 35.000 €.

Eine Herabsetzung der Schwelle ist vorgesehen.
Diese Schwelle wird ab dem 01.01.2021 bei 10.000 € liegen.
(Diesbezüglich werden wir gesondert einen Artikel veröffentlichen.)

Gewinnbesteuerung

Wie bereits im Laufe des Jahres angekündigt, wird der Körperschaftsteuersatz für Unternehmen mit einem Umsatz über 250 Mio. € angepasst (28 % für Unternehmen mit einem Jahresgewinn unter 500.000 € und 31% darüber).

Für Geschäftsjahre, die ab dem Jahr 2021 beginnen, sollen sämtliche Gewinne zu einem Steuersatz von 27,5% besteuert werden.

Anmerkung: Die Körperschaftsteuersätze finden Sie hier.

Schließlich sollen mit dem Gesetz die Steuersätze und die Berechnungsmethoden für die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung und die Steuerermäßigung für philanthropische Unternehmen leicht geändert werden.

Einkommenssteuer

Die angekündigte Senkung der Einkommensteuer soll eine Änderung des Steuersatzes der ersten Stufe der Steuertabelle von 14 % auf 11 % bewirken.

Die Einreichungspflicht der jährlichen Einkommensteuererklärung soll für Steuerpflichtige, deren Quellensteuer von ihrem Arbeitgeber erhoben und abgeführt wird, abgeschafft werden.
In Frankreich wären hiervon etwa 12 Millionen Steuerzahler betroffen.
(Diesbezüglich werden wir gesondert einen Artikel veröffentlichen.)

Wir weisen auch darauf hin, dass der Gesetzesentwurf über die Finanzierung der sozialen Sicherheit für 2020 das sogenannte Sonderkaufkraftbonusprogramm, das von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit ist, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € erneuern sollte.
(Diesbezüglich werden wir gesondert einen Artikel veröffentlichen.)

Lokale Steuern

Die schrittweise Abschaffung der Wohnsteuer auf den Hauptwohnsitz soll fortgesetzt werden, nämlich mit einer völligen Abschaffung der Wohnsteuer für 80 % der Haushalte und für die übrigen Haushalte mit einer Reduzierung um 30 % im Jahr 2021 und um 65 % im Jahr 2022.

Diverse sonstige Maßnahmen

Der Entwurf sieht die Abschaffung von 18 Niedrigertragsteuern, die Abschaffung bestimmter ineffizienter Steuervorteile und die Befristung bestimmter Geräte vor. Diesbezüglich sind jedoch noch keine Einzelheiten bekannt.