Flughafenpaket der Europäischen Kommission vorgestellt

Am 01.12.2011 stellte die Europäische Kommission ihr nunmehr beschlossenes Flughafenpaket vor. Dieses enthält Verordnungsvorschläge zu den Bereichen Slots, Bodenabfertigungsdienste und Fluglärm sowie ein erläuterndes Memorandum.

Am 01.12.2011 stellte die Europäische Kommission ihr nunmehr beschlossenes Flughafenpaket vor. Dieses enthält Verordnungsvorschläge zu den Bereichen Slots, Bodenabfertigungsdienste und Fluglärm sowie ein erläuterndes Memorandum.

Hinsichtlich der Bodenabfertigungsdienste werden u.a. die folgenden Neuerungen vorgeschlagen: 

  • Der Markt für Selbstabfertigung für die Luftfahrtunternehmen soll vollständig geöffnet werden. Gleichzeitig soll auf Großflughäfen (mehr als 5 Mio. Passagiere p.a.) die Mindestzahl der Dienstleister für beschränkt zugängliche Dienste von zwei auf drei angehoben werden (Art. 6 Abs. 2 Verordnungsentwurf).
  • Die maximale Vertragslaufzeit mit Bodenabfertigungsdienstleistern wird von sieben auf zehn Jahre angehoben, wobei die Mindestlaufzeit sieben Jahre beträgt (Art. 10 Abs. 1 Verordnungsentwurf).
  • Dem Leitungsorgan des Flughafens wird die neue Rolle des Koordinators der Bodenabfertigungsdienste übertragen, die u. a. durch die Festlegung von Mindestqualitätsstandards wahrgenommen wird (Art. 32 Abs. 2 Verordnungsentwurf).
  • Nationale Zulassungen für Bodenabfertigungsdienstleister müssen von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (Art. 26 Verordnungsentwurf).
  • Die Beauftragung von Nachunternehmern (subcontracting) wird ausdrücklich geregelt (Art. 35 Verordnungsentwurf).

Mit einer Verabschiedung der drei Verordnungsvorschläge (Slots, Bodenabfertigungsdienste und Fluglärm) durch den EU-Gesetzgeber ist frühestens Ende 2013, eher im Laufe des Jahres 2014 zu rechnen, da Details der Vorschläge im Europaparlament und in den Mitgliedstaaten umstritten sind. Die Verordnung soll dann 18 Monate nach Verabschiedung in Kraft treten, mithin frühestens Mitte 2015. Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung. Sie werden daher die bisherigen Regelungen, wie z.B. die Richtlinie 96/67 und deren nationale Umsetzungsakte (in Deutschland die BADV), ersetzen.

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