Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Hong Kong
CBBL Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany) Stefan Schmierer, Kanzlei Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District
Stefan Schmierer
Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany), Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Hong Kong

Force Majeure/ Höhere Gewalt in Zeiten des Coronavirus

02.03.2020

Durch den Ausbruch des Coronavirus in China wurden die landesweiten Ferien zu Chinese New Year um mehrere Wochen verlängert, was dazu führte, dass Fabriken und Betriebe landesweit geschlossen blieben und nicht produzierten.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herrn Rechtsanwalt Stefan Schmierer, schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899, www.rs-lawyers.com.hk

1. Einführung
Nachdem die Ferien Ende Februar beendet wurden, begann die Produktion in den meisten Betrieben wieder, aufgrund der Vorsichtsmaßnahmen allerdings in sehr eingeschränktem Rahmen. Weiterhin kam es zu einem Engpass an Arbeitern, da viele Wanderarbeiter von den Reisebeschränkungen betroffen sind, bzw. aus Angst vor der Ansteckung mit dem Virus in ihren Heimatdörfern blieben.

Folge war, dass die Produktionskette unterbrochen wurde und viele Betriebe rund um die Welt Produktionseinbußen hinnehmen mussten, da der Nachschub aus China ausblieb. Dies reicht vom Stillstand auf Baustellen, da Sand bzw. Zement aus China fehlen, bis zur Produktion von Computern oder Smartphones, da die Einzelteile in China nicht mehr produziert wurden.

Aus rechtlicher Sicht bedeutet dies, dass Verträge nicht mehr eingehalten werden können, da bestimmte Zielvorgaben, die vertraglich vereinbart sind, nicht mehr erreicht werden können. Dies führt dann zu der Frage, ob eine Vertragsstrafe fällig wird, oder ob der Hersteller seinem Abnehmer schadensersatzpflichtig wird, wenn der Vertrag nicht mehr eingehalten werden kann. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, es sei denn, es gelingt dem Hersteller, sich auf Force Majeure/Höhere Gewalt zu berufen, was dann bedeutet, dass der Lieferausfall nicht durch den Hersteller verursacht wurde, sondern auf Gründen beruht, die nicht im Machtbereich des Herstellers liegen, so dass er sich vom Vertrag lösen kann, ohne eine Schadensersatzpflicht auszulösen.

2. Force Majeure in Hong Kong
Es gibt im Hong Konger Recht (ebenso wie im englischen Recht) keine gesetzliche Definition von Force Majeure (anders als in Mainland China, wo es eine geschriebene Definition gibt), von daher ist wichtig, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Findet sich im Vertrag zwischen Hersteller und Abnehmer keine Force Majeure-Regelung, so bedeutet dies, dass sich keine der Parteien auf Force Majeure berufen kann und derjenige, der gegen den Vertrag verstößt, ist seinem Vertragspartner zu Schadensersatz verpflichtet.

Findet sich eine Force Majeure-Klausel im Vertrag, so ist diese genau zu analysieren, ob der Ausbruch einer Krankheit und damit einhergehende Lieferbeeinträchtigungen unter die Wortwahl der Klausel fallen.

Typische Regelungen, die sich in einer Force Majeure-Klausel finden , sind oft:

  • Eine Aufzählung von Ereignissen, welche Force Majeure darstellen (Krieg, Umwelteinflüsse, Behördenanweisungen). Wichtig ist zu prüfen, ob diese Aufzählung abschließend ist, oder ob es eine sogenannte „catch all“-Klausel gibt.
  • Vorgehensweise, wenn eine der Parteien sich auf Force Majeure berufen will.
  • Folge, wenn Force Majeure vorliegt; entweder die Leistungsverpflichtung wird verschoben oder aufgehoben.
  • Sollte eine Partei sich wegen dem Corona Virus auf Force Majeure berufen wollen, so muss die Partei beweisen, dass der Virus von der vertraglichen Definition umfasst ist. Weiterhin muss die Partei nachweisen:
  • Dass Kausalität zwischen dem Virusausbruch und dem Vertragsbruch vorliegt, dass also der Ausbruch genau der Grund ist, warum eine Partei nicht liefern kann,
  • Die Nichtlieferung nicht hätte verhindert werden können,
  • Die Partei Schritte unternahm, um den Vertragsbruch zu verhindern, und
  • Die Partei sich an die weiteren Voraussetzungen der Force Majeure Klausel gehalten hat.

Die bisherige Rechtsprechung in Hong Kong hat Force Majeure Klauseln immer eher eng definiert, was in der Regel zu Lasten der Partei geht, die sich auf die Klausel berufen will. Liegen zum Beispiel mehrere Ursachen vor, warum eine Partei nicht liefern kann und ist eine davon der Coronavirus, so versagt das Hongkonger Gericht in der Regel die Berufung auf Force Majeure. Weiterhin haben Gerichte entschieden, dass eine ledigliche Verteuerung einer möglichen Lieferung nicht ausreichend ist, um Force Majeure auszulösen, ebenso nicht, wenn es der Partei zwar möglich ist zu liefen, dies aber mit größeren Umständen verbunden ist als bei Vertragsschluss angenommen. Dies sei allgemeines Unternehmerrisiko, so die Gerichte.

3. Frustration
Ist es einer Partei nicht möglich, sich auf Force Majeure zu berufen, so kennt das Hong Konger und das englische Recht das Institut der Frustration. Liegt Frustration vor, so ist der Vertrag aufgehoben, ohne dass es einer Erklärung oder sonstiges einer der Parteien bedarf. Dies ist ein sehr einschneidendes Ergebnis, welches oft nicht im Interesse der Parteien ist, von daher wenden Gerichte in Hong Kong das Institut der Frustration nur sehr begrenzt an. Generell wird unter Frustration eine grundsätzliche Änderung der Umstände erfasst, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und nicht im Verschulden einer der Parteien liegt.

Hierzu wendet das Gericht eine zwei Stufen Prüfung an:

  • Zuerst wird geprüft, ob die Umstände, die eintraten, im Vertrag vorgesehen sind. Falls ja, findet Frustration keinen Platz;
  • Danach wird geprüft, ob durch die geänderten Umstände die Vertragserfüllung unmöglich wurde, bzw. sich vollständig von dem unterscheidet, was die Parteien ursprünglich vereinbart hatten. Falls ja, liegt Frustration vor.

Es kann angenommen werden, dass der Ausbruch des Virus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war. Schwieriger wird es nachzuweisen, dass die Vertragserfüllung unmöglich wird, bzw. sich vollständig von dem unterscheidet, was vereinbart war. Dies dürfte bei absoluten Fixgeschäften zu bejahen sein, bei relativen Fixgeschäften dürfte es eher zu verneinen sein.

4. Zusammenfassung zur Lage der Force Majeure in Hong Kong
Force Majeure/Höhere Gewalt kann ein Mittel sein, um sich vom Vertrag zu lösen, es kommt allerdings hauptsächlich auf die entsprechende Klausel im Vertrag an. Findet sich keine Force Majeure-Klausel im Vertrag, bzw. deckt diese den Coronavirus nicht ab, so kann unter Umständen noch das Institut der Frustration helfen, allerdings wird echte Frustration eher selten vorliegen und wird von den Gerichten nur sehr sorgfältig bejaht. Umso wichtiger ist es von daher, eine gute vertragliche Dokumentation zu haben, welche dann als Grundlage für die weiteren Schritte verwendet wird.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herr Rechtsanwalt Stefan Schmierer, berät Sie gerne: schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899