Französische Haftungsregeln für Zahlungsdienste – Stellungnahme des EuGH zur Vereinbarkeit mit EU-Recht

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Häufig kommt es in der Bankenpraxis dazu, dass die Bank ihrem Kunden (hier: französisches Unternehmen) einen Dispokredit einräumt und im Gegenzug als Sicherheit verlangt, dass ein Bürge für die Rückzahlung des Kredits gegenüber der Bank bürgt.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 3 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Die Europäische Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64 (EU) regelt unter anderem die Haftung der Bank, wenn sie eine nicht genehmigte oder fehlerhafte Buchung/ Überweisung durchgeführt hat.

Zwar haftet die Bank (hier: eine französische Bank) ihrem Kunden gegenüber, da sie ja einen Fehler gemacht hat. Die o. g. Europäische Richtlinie regelt jedoch auch, dass das Kreditinstitut dem Nutzer (Bankkunden) nur während 13 Monaten (ab dem Zeitpunkt der fehlerhaften Transaktion) haftet.

Der EuGH hat nun entschieden, dass sich der Bürge des Bankkunden auf die Haftung der Bank berufen kann, und zwar ohne Anwendung der o. g. 13-Monats-Frist.


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