Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Tschechischen Republik
CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Führungszeugnisse künftig EU-weit ohne Übersetzungen und Apostille

24.01.2019

Die Vorlage von Führungszeugnissen kann ohne Zweifel als eine „Konstante“ bezeichnet werden, wenn es um Kontakte zwischen EU-Bürgern und Behörden eines anderen Mitgliedstaates geht.

Richtig ist, dass die meisten Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen bereits jetzt eigenständig prüfen; die zuständigen Behörden machen daher eigenständig aus, ob eine Person als unbescholten gilt. Ausländern werden in der Regel nach wie vor angehalten, Strafregisterauszug aus dem Staat, wo sie ihren Wohnort haben, vorzulegen. Oft muss der Auszug dann mit beglaubigter Übersetzung und sog. höheren Beglaubigung, d.h. i.d.R. mit Apostille (Bestätigung der Echtheit des Dokumentes durch das Gericht des jeweiligen Staats) versehen werden. Dies führt dann zum erhöhten Kosten- und Zeitaufwand.

Ab Mitte Februar 2019 tritt eine EU-Verordnung in Kraft, wonach die Mitgliedstaaten die angeführte Beglaubigung nicht mehr verlangen dürfen und spätestens ab dem Moment kann der Strafregisterauszug ohne zusätzlichen Aufwand vorgelegt werden (als sei die Urkunde von den Behörden des Staates ausgestellt, in denen die Urkunde vorgelegt wird).

Zudem kann man dann gleichzeitig auch sog. mehrsprachiges Formular beantragen. Solches Formular umfasst auch die Übersetzung des Strafregisterauszugs in einzelne Amtssprachen der EU; die Pflicht zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung entfällt somit. Die Erlassung dieses Formulars wird nicht mit zusätzlichen Gebühren verbunden sein.

Derzeit werden in der Tschechischen Republik gesetzgeberische Aktivitäten unternommen, um die Beantragung mehrsprachiger Auszüge bis zum vorgenannten Stichtag umzusetzen.