Die meisten norwegischen Gesellschaften sind als Aksjeselskap (AS), die sich mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichen lässt, organsiert.
Für den Fall des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer AS stellt das norwegische GmbH-Gesetz (Aksjeloven) bislang strenge Anforderungen an eine finanzielle Unterstützung des Erwerbers durch die AS. Danach kann die AS den Erwerb nur dann finanzieren und in dem Fall, dass der Erwerber die Transaktion fremdfinanziert, Sicherheiten zu Gunsten der finanzierenden Bank nur dann stellen, wenn hierfür ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Von diesem Grundsatz bestehen lediglich zwei Ausnahmen:
Zum einen kann die AS in dem Fall, dass es sich um eine reine Grundstücksgesellschaft handelt, ihre Immobilien zu Gunsten der finanzierenden Bank des Erwerbers mit einer Grundschuld belasten.
Grundstücksgesellschaften sind solche Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich in dem Halten und dem Bewirtschaften von Immobilien und dem Halten von Gesellschaftsanteilen an anderen Grundstücksgesellschaften besteht, die mit Ausnahme der finanzierenden Bank des Erwerbers und Gläubigern im Zusammenhang mit dem täglichen Geschäft der Gesellschaft keine anderen Gläubiger haben und die keine Arbeitnehmer beschäftigen. Grundlage für diese Ausnahme ist eine Verordnung aus dem Jahre 2007.
Zum anderen kann das norwegische Wirtschafts- und Fischereiministerium auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme von den vorstehenden Beschränkungen erteilen.
In der Praxis haben diese Ausnahmeregelungen jedoch zu verschiedenen Schwierigkeiten geführt. Aufgrund einer Entscheidung des norwegischen Obersten Gerichtshofes (Høyesterett) aus dem Jahre 2013 sind nämlich Fragen darüber aufgekommen, wann eine Gesellschaft tatsächlich als reine Grundstücksgesellschaft angesehen werden kann. Außerdem haben die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeregelung im Einzelnen zu einem erheblichen Prüfungsaufwand im Ministerium geführt, der zunehmend als unverhältnismäßig betrachtet wird. Des Weiteren erfolgt die Prüfung dieser Anträge letztlich auf der Grundlage der durch den Antragsteller eingereichten Daten, was Zweifel an der Qualität der Prüfung aufkommen ließ.
Vor diesem Hintergrund hat das norwegische Wirtschafts- und Fischereiministerium vorgeschlagen, die Financial Assistance durch die AS ausnahmslos dann zuzulassen, wenn es sich bei dem Erwerber ebenfalls um eine AS oder um eine Allmennaksjeselskap (ASA), die der deutschen Aktiengesellschaft (AG) entspricht, handelt. Gleichzeitig soll die Verordnung aus dem Jahre 2007 aufgehoben werden, da die neue allgemeine Ausnahmeregelung auch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften erfasst. Außerdem soll die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung im Einzelfall abgeschafft werden.
Der Vorschlag ist damit allerdings auf die Fälle eines Erwerbs durch eine AS und eine ASA, also durch eine norwegische Kapitalgesellschaft, beschränkt. In allen anderen Fällen eines Erwerbs einer AS soll eine Financial Assistance durch die AS zu Gunsten des Erwerbers nur dann zulässig bleiben, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die damit begründet wird, dass nur im Falle von norwegischen Kapitalgesellschaften das Stamm-/Grundkapital in den beteiligten Gesellschaften durch gesetzliche Bestimmungen hinreichend gesichert sei. Insbesondere im Hinblick auf ausländische Erwerber würde man nicht die Risiken überblicken, die im Falle einer Financial Assistance zu Gunsten solcher ausländischen Gesellschaften entstehen können. Im Ergebnis würden damit – bis auf Weiteres – deutsche und andere nicht-norwegische Erwerber nicht in den Genuss der neuen Ausnahmeregelung kommen.
Der Vorschlag des Wirtschafts- und Fischereiministeriums zur Financial Assistance wird derzeit – nach Einholung verschiedener Stellungnahmen – durch das Ministerium weiter bearbeitet. Er wurde unabhängig von der Kommission zur generellen Prüfung etwaiger weiterer Änderungen an der Verfassung der AS gemacht, die durch das Ministerium Anfang dieses Jahres eingerichtet worden ist. Die Ergebnisse und Änderungsvorschläge der Kommission werden bis zum 30. September 2016 erwartet.