Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Türkei
CBBL Avukat Assoc. Prof. Dr. jur. Mehmet Köksal, Kanzlei KÖKSAL AVUKATLIK ORTAKLIǦI, Istanbul
Assoc. Prof. Dr. jur. Mehmet Köksal
Avukat
KÖKSAL AVUKATLIK ORTAKLIǦI
Istanbul

Aktuelles zum türkischen Wirtschaftsrecht

Getroffene CORONA-Maßnahmen und deren Einwirkungen über die Verträge in der Türkei

02.04.2020

Die Welt kämpft gegen einen Virus namens „Corona“. Mittlerweile ist es eine Pandemie geworden. Diese Pandemie hat unser Leben in allen Bereichen beeinflusst. Insbesondere die wirtschaftlichen Folgen werden wir noch weitere Jahre zu spüren bekommen. Alle Regierungen treffen Maßnahmen, damit die Pandemie möglichst wenige Spuren hinterlässt, und die Wirtschaft sich wieder schnell erholen kann. Neben wirtschaftlichen Maßnahmen werden auch Maßnahmen getroffen, die die Gesundheit der Menschen schützen soll.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt Herrn Assoc. Prof. Dr. jur. Mehmet Köksal, Avukat, koksal@cbbl-lawyers.de, Tel. +90 - 212 276 98 20, www.koksal.av.tr

In dieser Informationsschrift werden wir überwiegend Maßnahmen bearbeiten, die auch wirtschaftliche Folgen haben können.

Das erste Maßnahmen-Paket erklärte der Republikpräsident Erdoğan umgehend, nachdem klar geworden war, dass die Türkei auch von der Corona-Krise betroffen wird. Es sieht wie folgt aus:

  1. Die Steuererklärungen und Zahlungen von April, Mai und Juni der Branchen Einzelhandel, Einkaufszentren, Eisen- und Stahl-Industrie, Lebensmittelindustrie, Logistik und Transport, Textil und Bekleidungsindustrie sowie der Vergnügungssektor werden um sechs Monate verschoben.
  2. Übernachtungssteuer wird aufgehoben.
  3. Die Mieten, Dienstbarkeitsgebühren und Pachtgebühren für Hotels werden für die Monate April, Mai und Juni um sechs Monate verschoben.
  4. Die Umsatzsteuer für Inlandsflüge wird für drei Monate auf 1% heruntergesetzt.
  5. Die Zahlungen von Zinsen und Tilgungsraten für Kredite von Firmen, deren Cash-flow-Ausgleich beeinflusst wurde, werden um drei Monate verschoben bzw. neue Kredite vergeben.
  6. Lagerfinanzierung für den Exporteur wird eingeräumt.
  7. Die Zins- und Tilgungszahlungen von Handwerkern an die Halkbank (türkisches staatseigenes Kreditinstitut) werden für April, Mai und Juni für drei Monate ohne Zinsen verschoben.
  8. Für Klein- und Mittelständische Unternehmer wird die Höhe der staatlichen Garantien für die Kredite erhöht.
  9. Für Privatpersonen werden Verbraucherkredite gelockert.
  10. Der Prozentsatz des Kredithöchstbetrages für Wohnungen, deren Wert unter 500 Tausend TL sind, wird auf 90% erhöht.
  11. Kreditnoten werden trotz Verzugs nicht verschlechtert. Die Situation ist als Force Major anerkannt.
  12. Die Steuererklärungen für die Kapitalertragssteuer werden um drei Monate verschoben.
  13. Die Unterstützung des Mindestlohns wird fortgeführt.
  14. Flexiblen Arbeitsmodelle werden effektiv eingesetzt.
  15. Kurzarbeit wird eingeführt.
  16. Die Mindestrente wird 1.500,- TL betragen.
  17. Festtagegeld für Rentner wird Anfang April ausbezahlt.
  18. Hilfe für bedürftige Familien wird zusätzlich mit 2 Milliarden TL aufgestockt. (Jede bedürftige Familie bekommt 1.000,- TL Zuschuss).
  19. Phasen von Gleitzeitarbeit werden auf viermonatige Zeiträume erhöht. (Bislang waren es Zweimonatsphasen)
  20. Menschen über 80 werden regelmäßig gesundheitlich betreut und versorgt.

Kürzlich wurde auch ein Reiseverbot verhängt. Wir beschränken unsere Ausführungen hier auf die Reiseverbotsbestimmungen, die Auswirkungen auf Verträge und Arbeitsverträge haben.

I. Reiseverbotsregelungen in der Türkei

Im Allgemeinen herrscht ein Ausgangsverbot für Menschen über 65 Jahre. Personen, die älter als 65 Jahre sind, dürfen das Haus nicht verlassen. Nicht einmal zum Einkaufen. Der Bedarf dieser Personen wird von der Polizei/Gendarmerie oder anderen Hilfsorganisationen oder von Nachbarn gedeckt. Diese Personen dürfen auch nicht arbeiten gehen.

Alle Auslandsflüge für alle Destinationen wurden gestoppt. Inlandsflüge sind nur in ein paar Großstädten erlaubt.

Alle Massentransportmittel zwischen den Provinzen sind erlaubnispflichtig. Personen, die keine Ausgangssperre haben, müssen für Reisen die Erlaubnis vom zuständigen Gouverneur nachweisen. Ausgenommen sind Transportmittel für Arbeitnehmer, die von einer Provinz in andere reisen müssen, um ihre Arbeit aufzunehmen.

Mit Privatwagen ist das Reisen erlaubt, Mitfahrgelegenheit ist jedoch verboten.

Öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der Stadt dürfen nur so benutzt werden, dass die Passagiere mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander haben.

Für alle Altersgruppen ist es verboten, draußen Sport zu treiben, zu angeln, am Wasser entlang sparzierzugehen oder Picknick zu machen.

II. Auswirkungen auf Verträge in der Türkei

Die Pandemie wurde per Gesetz als höhere Gewalt (Force Major) erklärt. Dies hat insbesondere Folgen bezüglich der Nichterfüllung und der Kündigung von Verträgen.

Höhere Gewalt verhindert die rechtlichen Folgen der Nichterfüllung eines Vertrages. Eine Folge wurde im Gesetz Nr. 7226 vom 26/03/2020 klar geregelt: Die Nichtzahlung der Gewerbemieten in der Zeit vom 01/03/2020 bis zum 30/06/2020 darf keinen Kündigungsgrund darstellen. Da jedoch die Pandemie durch dieses Gesetz als höhere Gewalt anerkannt wurde, können Verträge jederzeit wegen Unzumutbarkeit gekündigt werden. Somit würde auch keine Schadensersatzpflicht wegen frühzeitiger Kündigung entstehen. Anstelle der Kündigung könnte die betroffene Vertragspartei auch die Anpassung des Vertrages an die neuen Umstände verlangen. Auch dies ist im Falle höherer Gewalt möglich.

III. Arbeitsverträge: Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Türkei

Grundsätzlich gilt das Prinzip der höheren Gewalt auch für Arbeitsverträge. Im Arbeitsrecht werden jedoch dem Arbeitgeber einige Möglichkeiten angeboten, bevor er den Arbeitsvertrag kündigt. Das Ziel ist nämlich, Arbeitsplätze möglichst zu erhalten.

1. Zwingende Gründe in der Türkei

Nach Artikel 24/III des türk. ArbG. stellt es für den Arbeitnehmer einen rechtfertigenden Grund für eine Kündigung dar, wenn der Betrieb länger als eine Woche stillgelegt wird. Ebenso darf der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag gemäß Artikel 25/III des türk. ArbG gerechtfertigt kündigen, wenn der Arbeitnehmer aus einem auf Seiten des Arbeitnehmers entstandenen Grund länger als eine Woche verhindert ist, die Arbeit zu leisten.

Das ArbG. regelt den Fall so, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber eine Woche aushalten müssen. Danach können sie die Kündigung gerechtfertigt aussprechen.

Im Falle einer Pandemie darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um seine eigene Gesundheit zu schützen. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall den Vertrag wegen der Nichtaufnahme der Arbeit nicht kündigen.

2. Hälftiges Arbeitsentgelt in der Türkei

Ein zweites Instrument, um die Krise zu überwinden, wird im Artikel 40 des türk. ArbG. geregelt. Demnach wird dem Arbeitnehmer während der Wartezeit von einer Woche bei einem zwingenden Grund gemäß Artikel 24/III und 25/III des türk. ArbG. Sein hälftiges Arbeitsentgelt bezahlt.

Dem Arbeitgeber ist es überlassen, ob er volles Gehalt oder - gemäß Artikel 40 – das hälftige Gehalt zahlt. Die Option, in dieser Woche keine Gehaltszahlung zu leisten, besteht nicht Daran erkennt man, dass das Kriterium der höheren Gewalt bei Arbeitsverträgen erst nach Ablauf von einer Woche Wirkung haben darf.
3. Kurzarbeit in der Türkei

Die Anwendung der Kurzarbeitsregelung wurde durch die Corona-Pandemie wieder aufgenommen. Die Regierung wollte dadurch die Arbeitnehmer unterstützen und Arbeitsplätze erhalten. Die Kurzarbeit hat jedoch bestimmte Bedingungen:

a) Es müssen allgemein gültige und landesweit verbreitete zwingende Gründe oder eine wirtschaftliche Krise herrschen. Dies ist bei Corona-Pandemie per Gesetz gegeben.

b) Vor dem Antrag auf Kurzarbeit muss gemäß Artikel 40 des türk. ArbG. zunächst die oben beschriebene Regelung der hälftigen Entgeltszahlung angewendet werden. In der ersten Woche darf der Arbeitgeber jedoch auch das volle Gehalt bezahlen.

c) Die Tätigkeit des Betriebes muss vollständig eingestellt oder signifikant vermindert sein. Es ist z.B. eine signifikante Verminderung der Tätigkeit, wenn bei einem Betrieb nur 1 Woche anstatt 4 Wochen gearbeitet wird. Die Einstellung der Hälfte der Tätigkeit wird nicht als signifikante Verminderung betrachtet.

d) Der Antrag ist seitens des Arbeitgebers zu stellen. Arbeitnehmer haben kein Recht darauf. Zum Antrag muss die Liste der Arbeitnehmer beigefügt werden, und es muss angegeben werden, ob der Betrieb eingestellt oder die Tätigkeit signifikant vermindert wurde. Anträge sind innerhalb von 60 Tagen zu bearbeiten.

e) Die Arbeitnehmer dürfen dem Antrag auch nicht widersprechen.

f) Einen Antrag auf Kurzarbeit kann man derzeit vorübergehend bis zum 30/06/2020 stellen. Ob diese Frist verlängert wird, ist noch nicht klar.

g) Die Arbeitnehmer müssen in den letzten 3 Jahren mindestens 450 Tage Sozialversicherungsprämien bezahlt haben, damit sie Kurzarbeitsgeld bekommen können.

h) Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bemisst sich nach dem Einkommen des letzten Jahres, für welches Prämien an die Sozialversicherung bezahlt wurden. Der Arbeitnehmer bekommt 60% des prämienbasierten Einkommens des letzten Jahres als Kurzarbeitergeld. Dieses Entgelt darf nicht höher sein, als der 1,5-fache Betrag des gesetzlichen Mindestlohnes.

i) Der Arbeitgeber darf die restlichen 40% des Arbeitsentgeltes vervollständigen. Dies würde die Kurzarbeit nicht stören.

j) Während der Kurzarbeit ist der Arbeitsvertrag hinkend. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber dürfen den Vertrag kündigen. Die Einführung der Kurzarbeit erzeugt auch kein Recht für den Arbeitnehmer, den Arbeitsvertrag aus berechtigtem Grunde zu kündigen. Während der Kurzarbeit kann der Arbeitsvertrag ausschließlich aus den ehrverletzenden Gründen oder im Falle eines Verstoßes gegen die guten Sitten gekündigt werden.

k) Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer, für die er Kurzarbeit beantragt hat, nicht beschäftigen, auch nicht in einem anderen ihm gehörenden Betrieb.

l) Während der Kurzarbeit kann weder bezahlter noch unbezahlter Urlaub angeordnet werden.

m) Bei der Personalabrechnung während der Kurzarbeit ist darauf zu achten, dass während der Kurzarbeit nur allgemeine Krankenversicherungsprämien bezahlt werden. Das Kurzarbeitergeld wird als Gehalt eingetragen aber als Arbeitszeit soll „null“ eingetragen werden.

Der einzige Nachteil der Kurzarbeit ist, dass die Kurzarbeitszeiten mit den erworbenen oder zu erwerbenden Arbeitslosenzeiten verrechnet werden. Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer, der nach der Kurzarbeit arbeitslos wird, wird ggf. kein Arbeitslosen Geld Mehr bekommen können.

Sie haben weitere Fragen zu den wirtschaftsrechtlichen Auswirkungen der Coronakrise in der Türkei? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt Herr Av. Prof. Dr. iur. Mehmet Köksal, und sein Team in Istanbul beraten Sie gerne: koksal@cbbl-lawyers.de, Tel. +90 - 212 276 98 20