Bei einer Kündigung des Handelsvertretervertrags in Frankreich hat der Handelsvertreter grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen das Unternehmen. Dieser Ausgleichsanspruch beträgt dabei grundsätzlich zwei Jahresprovisionen.
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0) 3 88 45 65 45, https://rechtsanwalt.fr
In bestimmten Fällen verliert der Handelsvertreter jedoch den Ausgleichsanspruch. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Unternehmen dem Handelsvertreter ein schweres Fehlverhalten vorwerfen kann.
Bei derartigen Sachverhalten kann das Unternehmen daneben seinerseits Schadensersatz vom Handelsvertreter in Frankreich verlangen (Urteil des frz. Kassationsgerichtshofs vom 19. Oktober 2022).
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