Haushaltsgesetz 2014

Was wird sich für Unternehmen ändern?

A. Besteuerung von Großunternehmen

Die Sonderabgabe auf die Körperschaftssteuer (contribution exceptionnelle sur l’impôt sur les sociétés) wird von 5% auf 10,7% erhöht. Diese Abgabe findet

ausschließlich auf Unternehmen Anwendung, die einen Umsatz von mehr als 250 Mio. Euro erzielen. Die betroffenen Unternehmen müssen folglich einen Körperschaftssteuersatz in Höhe von insgesamt 38% zahlen. Dies ist einer der höchsten Körperschaftssteuersätze in Europa. Diese Sonderabgabe kommt nur bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2015 zur Anwendung. Sie wird nicht vom Ergebnis des Unternehmens abgezogen.

Bei dem außerordentlichen Solidaritätsbeitrag (contribution exceptionnelle de solidarité), dessen Satz auf 50% festgesetzt ist, handelt es sich um eine Erhöhung der Sozialabgaben, die Unternehmen zu leisten haben, welche Jahresgehälter von mehr als 1 Mio. Euro auszahlen. Diese Regelung gilt ab 2013, soll nur zwei Jahre zur Anwendung kommen und ist auf 5% des Umsatzes gedeckelt.

 

B. Besteuerung des im Rahmen von Anteilsabtretungen erzielten Veräußerungsgewinns

Die Regelungen im Hinblick auf die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus Anteilsabtretungen sind nun übersichtlicher gestaltet. Veräußerungsgewinne aus Anteilsabtretungen werden unter Zugrundlegung der Einkommensteuertabelle besteuert. Auf den erzielten Veräußerungsgewinn kommt bei einer Haltedauer zwischen 2 und 8 Jahren ein Freibetrag von 50% zur Anwendung. Der Freibetrag steigt nach 8 Jahren auf 65% an.

Eine günstigere, als Anreiz konzipierte Regelung ist für die Abtretung von Anteilen an KMU vorgesehen, die vor weniger als 10 Jahren gegründet wurden. Es gelten folgende Freibeträge:

50% bei einer Haltedauer zwischen 1 und 4 Jahren,

65% bei einer Haltedauer zwischen 4 und 8 Jahren,

85% bei einer Haltedauer ab 8 Jahren.

Ebenfalls betroffen sind Anteilsabtretungen durch Leitungsorgane von KMU, die in Rente gehen, sowie Abtretungen innerhalb einer Familie. Im Gegenzug werden sämtliche Ausnahmereglungen, die Unternehmer beanspruchen konnten, abgeschafft.

 

HINWEIS: die Einkommensteuerreduzierung im Falle der Zeichnung von Kapital an einem KMU und der neue Freibetrag, der abhängig von der Haltedauer ansteigt, können nicht kumuliert werden. Ebenso wird der Steueraufschub abgeschafft, auf den unter gewissen Bedingungen bezüglich der im Rahmen von Anteilsabtretungen erzielten Veräußerungsgewinne ein Anspruch bestand, sofern mindestens 50% des Nettobetrages des Veräußerungsgewinns innerhalb von 24 Monaten nach der Abtretung zur Zeichnung von Kapital an gewissen Gesellschaften verwendet wird.

 

C. Aktiensparpläne (PEA)

Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu begünstigen, wurde ein neues Finanzprodukt, der Plan d’Epargne en Actions (Aktiensparplan), geschaffen, dessen Ziel es ist, Leitungsorganen von Unternehmen, die aufgrund ihrer Schwierigkeiten bei der Kreditgewährung ihr Eigenkapital aufstocken möchten, unter die Arme zu greifen. Der Höchstbetrag für die Einzahlungen ist auf 75.000 € festgesetzt. Betroffen sind die Anteile von KMU und von solchen Unternehmen, die angesichts ihrer Größe zwischen den KMU und Großunternehmen anzusiedeln sind, die über ein Kapital von weniger als einer Milliarde € verfügen, deren Wertpapiere börsennotiert sind oder nicht sowie die Anteile an Investmentfonds, die zu 75% in KMU und Unternehmen, die zwischen den KMU und Großunternehmen angesiedelt sind, investiert werden. Auf diesen Aktiensparplan finden dieselben Regelungen und Steuervorteile Anwendung wie auf die klassischen Aktiensparpläne: eine vollständige Steuerbefreiung, sofern fünf Jahre lang keine Abbuchung oder keine Ablösung erfolgt. Der Höchstbetrag für klassische Aktiensparpläne wird von 132.000 € auf 150.000 € angehoben.

 

D. Steuergutschriften

Die Unternehmen werden im Jahr 2014 ihre Arbeitskosten dank der Steuergutschrift zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (crédit d'impôt compétitivité emploi - CICE) um 6% senken können. Ausgenommen hiervon sind Gehälter, die über dem 2,5-Fachen des Mindestlohns liegen. Diese Regelung stellt eine deutliche Reduzierung der Abgabenbelastung dar. Sämtliche Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen und körperschaftsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig sind, haben unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Gewinns Anspruch auf die CICE. 

Die Steuergutschrift für Ausbildungen (crédit d'impôt apprentissage) wird in Zukunft nur noch für Auszubildende weiterbestehen, die das erste Jahr ihrer Ausbildung nicht mit einem Diplom oder Abschluss, der mindestens einem Niveau Abitur + 2 Jahre entspricht, abgeschlossen haben (BTS, Fachhochschuldiplom).

Die Steuerbemessungsgrundlage für die Steuergutschrift für Forschungszwecke (crédit impôt recherche - CIR)wird vereinfacht. Die Personalkosten für „junge Doktoranden“ werden in Höhe von 200% ihres Betrages während der ersten 24 Monate nach ihrer Einstellung in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens sinkt. Hingegen muss die Anzahl der in der Forschung tätigen Mitarbeiter gleich bleiben. Darüber hinaus können sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten, inklusive Ausgaben für Innovationen, in die Steuerbemessungsgrundlage für die CIR ohne geographische Einschränkungen einbezogen werden. Demzufolge werden Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Beschäftigtenzahl zu senken, jedoch weiterhin Anstrengungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung unternehmen, nicht benachteiligt und können eine doppelte Steuerbemessungsgrundlage in Anspruch nehmen.

Die Steuerbefreiungsregelung für junge, innovative Unternehmen (JEI) wird fortgeführt und verbessert. In der Vergangenheit war sie degressiv, nunmehr sieht sie eine Sozialabgabenfreiheit für Arbeitnehmer vor, die an Forschungsprojekten oder innovativen Tätigkeiten beteiligt sind, und zwar für eine Dauer von 7 Jahren nach Gründung des JEI.
Ferner werden die JEI zu 100% in dem ersten Geschäftsjahr, das sie mit Gewinn abschließen, und zu 50% in dem darauffolgenden Geschäftsjahr von der Körperschaftssteuer befreit. Diese Regelungen werden um 3 Jahre verlängert und finden auf Unternehmen Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2016 gegründet werden.

 

E. Fahrzeuge und Roboter

Die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf Firmenfahrzeuge (la taxe sur les véhicules de société - TVS) wird ab dem Veranlagungszeitraum, der am 1. Oktober 2013 beginnt, um eine neue „grüne“ Komponente ergänzt, deren Höhe vom Jahr der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und vom benutzten Treibstoff abhängt.

Eingeführt werden beschleunigte Abschreibungen für den Kauf von Robotern in KMU, um diesen einen Anreiz zu geben, sich verstärkt mit Robotern auszustatten. Unternehmen, die zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 31. Dezember 2015 in Roboter investieren, können dieses Anlagevermögen über einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme abschreiben.

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