Internationales Steuerrecht

Modifizierungen der Regelungen bezüglich der Internationalen Steuerrecht durch die Haushaltsergänzungsgesetze vom 19. September 2011 und 28. Dezember 2011

Modifizierungen der Regelungen bezüglich der Internationalen Steuerrecht durch die Haushaltsergänzungsgesetze vom 19. September 2011 und 28. Dezember 2011

Internationales Steuerrecht – Exit Tax

Seit dem 3. März 2011 fallen auf unbesteuerte Veräußerungsgewinne, die Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs verlegen, im Rahmen von Anteilsabtretungen erzielen, an. Sofern diese einen gewissen Betrag überschreiten, fallen für sie am Tag der Verlegung des Steuersitzes außerhalb von Frankreich Einkommenssteuern und Gebühren an.

Das Haushaltsergänzungsgesetz für 2011 präzisiert die Anwendungsbedingungen dieser „Exit Tax“.

Demzufolge werden bei einer Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes außerhalb Frankreichs unbesteuerte Veräußerungsgewinne besteuert,

-wenn die betroffene Person mindestens 6 Jahre innerhalb der 10 Jahre vor Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in Frankreich ansässig war, und
-wenn ihre direkten und indirekten Beteiligungen

  • mindestens 1 % der Gewinne einer französischen oder ausländischen Gesellschaft darstellen, wobei unerheblich ist, ob sie körperschaftsteuerpflichtig ist oder nicht;
  • mindestens einem Wert von 1,3 Mio. € zum Zeitpunkt der Steuersitzverlegung entsprechen.

Der Steuerpflichtige kann einen Zahlungsaufschub beantragen.

Internationales Steuerrecht – Verlegung des Gesellschaftssitzes 

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 29.11.2011 zu den steuerlichen Konsequenzen einer Gesellschaftssitzverlegung geäußert (EuGH, AZ C-371/10 vom 29. November 2011, National Grid Indus).

Laut dem EuGH stellt die Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Geschäftsleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen (ohne Beibehaltung einer unselbständigen Niederlassung) einen zulässigen Anknüpfungspunkt dar, um den Betrag der auf unbesteuerte Veräußerungsgewinne anfallenden Steuer hinsichtlich abgetretener Aktiva definitiv festzusetzen („Exit Tax“). Der EuGH rückt hiermit von seiner Rechtsprechung bezüglich natürlicher Personen sowie vom Standpunkt der Europäischen Kommission ab.

Der EuGH bekräftigt hingegen, dass die sofortige Einziehung der Steuer, die auf unbesteuerte Veräußerungsgewinne anfällt, die zum Zeitpunkt der Sitzverlegung festgestellt werden, nicht mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei. Die Einziehung dieser Steuer müsse demzufolge verschoben werden.

In jedem Fall gesteht der EuGH zu, dass die Mitgliedstaaten den Zahlungsaufschub von der Durchführung administrativer Formalitäten abhängig machen können. Gegebenenfalls kann der Zahlungsaufschub im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der Leistung einer Bankgarantie unterstellt und mit Verzugszinsen versehen werden. In diesem Fall scheint die Wahl zwischen einer sofortigen oder verschobenen Zahlung der geschuldeten Steuer angeboten werden zu müssen.

Internationales Steuerrecht – Eintragungsformalitäten der französischen Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften

Der Conseil d’Etat (oberstes französisches Verwaltungsgericht) hat in einem Urteil vom 13. Juli 2011 (Gesellschaft Stanford Reseach Institute International, AZ 313440) daran erinnert, dass die französischen Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften nicht verpflichtet sind, eine Buchhaltung nach den französischen Normen zu führen. 

Er hat jedoch darauf verwiesen, dass diese den Behörden auf Anfrage hin zumindest die Buchhaltungsunterlagen und Dokumente vorzulegen haben, aus denen die Richtigkeit der Ergebnisse hervorgeht, die auf ihren Steuererklärungen angegeben sind.

In der Praxis sind die französischen Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften nunmehr verpflichtet, eine Steuerbuchhaltung zu führen (auch wenn diese nicht den französischen Normen zu entsprechen hat), die der französischen Steuerverwaltung im Fall einer Kontrolle vorzulegen ist.

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