Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-423/15) klar, dass eine Bewerbung, die nicht mit dem Ziel eingereicht wurde, die entsprechende Stelle tatsächlich zu erhalten, sondern nur, um bei einer diskriminierenden Absage eine Entschädigung geltend machen zu können, nicht in den Geltungsbereich der Anti-Diskriminierungsrichtlinien der EU (Richtlinien 2000/78 und 2006/54) fällt und rechtsmissbräuchlich ist.
Der Entscheidung lag ein Vorabentscheidungsgesuch des Bundesarbeitsgerichts zugrunde. In dem Ausgangsfall ging es um eine Bewerbung für eine Trainee-Stelle bei der R+V Allgemeine Versicherung AG. Als Anforderungen führte diese unter anderem einen sehr guten Hochschulabschluss, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, und qualifizierte, berufsorientierte Praxiserfahrung auf. Der Kläger bewarb sich um die Stelle und betonte, dass er nicht nur alle Kriterien erfülle, sondern auch als Rechtsanwalt und ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft über Führungserfahrung verfüge. Nachdem die Beklagte dem Kläger absagte, machte dieser einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 14.000 € wegen Altersdiskriminierung geltend. Daraufhin lud die Beklagte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch ein, was dieser jedoch ablehnte und stattdessen vorschlug, nach Erfüllung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs über seine Zukunft bei R+V zu sprechen. Als der Kläger erfuhr, dass die freien Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl fast die Hälfte der Bewerber Männer waren, forderte er eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.500 € wegen einer Geschlechterdiskriminierung.
Der EuGH begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass eine Einbeziehung von Scheinbewerbungen in den Geltungsbereich der Anti-Diskriminierungsrichtlinien deren Ziel widerspricht, zu gewährleisten, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz gegen bestimmte Diskriminierungen, u.a. beim "Zugang zur Beschäftigung" geboten wird. Eine Person, die sich nur zum Schein bewirbt, kann zudem nicht als Opfer im Sinne der Anti-Diskriminierungsrichtlinien angesehen werden und ihr ist kein Schaden entstanden.
Es entspricht ferner der ständigen EuGH-Rechtsprechung, dass sich niemand in missbräuchlicher Weise auf EU-Recht berufen darf. Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens verlangt jedoch das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals. Objektiv muss sich aus der Würdigung der Gesamtumstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von den Unionsregeln vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. Subjektiv ist erforderlich, dass die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils der wesentliche Zweck des Handelns ist. Zum Beweis für das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals kann beispielsweise der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen berücksichtigt werden.
Ob in dem konkreten Fall tatsächlich eine Scheinbewerbung vorlag und die Kriterien des Rechtsmissbrauchs erfüllt sind, ist jedoch eine Frage, deren Beantwortung dem nationalen Gericht obliegt. Die Antwort bleibt hier noch abzuwarten.