Mindestlohn ab dem 1.1.2016

Zum 1. Januar 2016 erhöht sich sowohl der Basissatz des Mindestlohns, als auch der Mindestlohn für Arbeitnehmer mit Invalidenrente.

Der monatliche Mindestlohn steigt um 700 CZK von momentan 9.200 CZK auf 9.900 CZK und der Mindeststundensatz von 55 CZK auf 58,70 CZK für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Der monatliche Mindestlohn für Arbeitnehmer mit körperlicher Behinderung steigt um 1 300 CZK von jetzt 8.000 CZK auf 9 300 CZK und der Mindeststundensatz von 48,10 CZK auf 55,10 CZK für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Was passiert jedoch, wenn der Lohn, das Gehalt oder die Vergütung diese Höhe nicht erreicht?
Sollte der Lohn, das Gehalt oder die Vergütung aus einer Vereinbarung im Kalendermonat die Höhe des Mindestlohns nicht erreichen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag zu zahlen, unabhängig von seiner verschuldeten oder nicht verschuldeten geringeren Leistung, was auch für mit aufgabenbezogenem Lohn vergütete Arbeitnehmer gilt.

In den für die Entstehung des Anspruchs auf Nachzahlung bis zum Mindestlohn maßgebenden Lohn oder Gehalt werden alle Lohnleistungen eingeschlossen, mit Ausnahme des Lohns oder Gehalts für Überstunden, Feiertags-, Nachtzuschläge, Zuschläge für Arbeit unter erschwerten Arbeitsbedingungen und für Wochenendarbeit. In den Lohn (Gehalt) weiter nicht eingeschlossen werden im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährte Leistungen, insbesondere Lohnersatz, Abfindung, Diätenzahlungen und Vergütung für Arbeitsbereitschaft.

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