Missbräuchliche Abberufung eines Geschäftsführers in Frankreich

Der Geschäftsführer (Président oder Directeur Général) einer SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts) kann grundsätzlich ohne Vorliegen eines besonderen Grundes wirksam abberufen werden.

von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen in Paris, Frau Marianne Grange, Avocat, grange@cbbl-lawyers.de, und Elisabeth Walckenaer, Avocat, walckenaer@cbbl-lawyers.de, Tel., +33 (0) 1 53 93 82 90, https://rechtsanwalt.fr
 

Bisher war fraglich, was dabei unter „Einstimmigkeit“ zu verstehen war: Genügte die Einstimmigkeit aller Stimmen der bei der Versammlung Anwesenden oder war die Einstimmigkeit sämtlicher existierenden Stimmrechtsinhaber erforderlich?

Diese Frage wurde nun gerichtlich geklärt.


Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Abberufung nicht missbräuchlich (z.B. in ehrverletzender Weise) erfolgt.

Geschieht die Abberufung nämlich in „beleidigender Weise“, kann der abberufene Geschäftsführer Schadensersatz für seinen immateriellen Schaden verlangen.

Daher sollte bei einer Abberufung in Frankreich stets auf den Wortlaut und auf die Begleitumstände der Abberufung geachtet werden.

Der französische Kassationsgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 30. März 2022 noch einmal klargestellt.


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