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Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Möglichkeit der Herabsetzung einer einseitig aufgerechneten unangemessenen Vertragsstrafe durch das tschechische Gericht

22.10.2018

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich in einer seiner kürzlich getroffenen Entscheidungen (Az. 31 Cdo 927/2016) zur Frage geäußert, ob das Gericht im Einklang mit dem Handelsgesetzbuch und im Einklang mit dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch...

... eine unangemessen hohe Vertragsstrafe herabsetzen kann, wenn sie bereits einseitig aufgerechnet worden ist.

Wurde im Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart, die unangemessen hoch ist, kann die zur Bezahlung der Vertragsstrafe verpflichtete Partei die Herabsetzung dieser Vertragsstrafe allgemein gerichtlich einfordern. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vertragsstrafe in Hinblick auf die mit ihr verbundene Pflicht unangemessen hoch war, so setzt es sie herab. Was aber geschieht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe in der Zwischenzeit in voller Höhe einseitig gegen eine andere Forderung aufgerechnet hat und sie dadurch erloschen ist?

Der erwähnten Entscheidung zufolge ist das Gericht berechtigt, eine unangemessen hohe Vertragsstrafe herabzusetzen, auch wenn eine einseitige Aufrechnung vorgenommen wurde. Die Vertragsstrafe verringert sich mit der Entscheidung des Gerichts von Anfang an, d. h. als ob sie bereits von Anfang an in der herabgesetzten Höhe vereinbart worden wäre. Durch einseitige Aufrechnung kann es also weder zum Erlöschen der Forderung aus einer Vertragsstrafe im Umfang ihrer unangemessenen Höhe noch zum Erlöschen der Forderung, gegen die aufgerechnet wurde, kommen. Die genannten Forderungen erlöschen somit nur im Umfang der bereits durch das Gericht geänderten Höhe der Vertragsstrafe.

Aus dem Angeführten ist also abzuleiten, dass man sich auch nach einseitiger Aufrechnung weiterhin gerichtlich zur Wehr setzen und die Herabsetzung unangemessen hoher Vertragsstrafen einfordern kann.