Eine Novelle des Gesetzes über die Bedingungen vom Straßenverkehr ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Unter die größten Änderungen zählt die Art der Eintragung der Übertragung des Eigentums ins Register.
Neuerdings ist es nicht mehr möglich, dass der ursprüngliche Eigentümer den Wagen abmeldet, wenn der neue Eigentümer zugleich noch nicht angemeldet wird, was bis jetzt eine übliche Praxis von Gebrauchtwagenhändlern war. Diese Regelung sollte zu größerer Verbraucherschutz und Vermeidung der betrügerischen Praktiken bei der Übertragung der Fahrzeugen beitragen, zugleich verursacht sie aber auch Komplikationen bei der faktischen Anmeldung, insbesondere falls der verkaufte Wagen wegen dem Wohnort des Käufers an einem anderem Ort eingetragen werden soll. Diese Änderung wird von der Vereinfachung der Administration begründet - von dem Neujahr erheben der Verkäufer und der Käufer nämlich – entweder persönlich oder in Vertretung aufgrund der Vollmacht mit amtlich beglaubigten Unterschriften - einen gemeinsamen Antrag an dem Amt, das nach dem Aufenthalt des Verkäufers zuständig ist, und die Abmeldung und die Anmeldung werden auf einmal durchgeführt.
Über die Novelle werden sich aber sicherlich diejenigen freuen, die ihr Auto im Ausland kaufen wollen – die Einfuhr der Autos aus den EU-Mitgliedstaaten wird einfacher und billiger. Die Wunschkennzeichen bilden auch eine lang erwartete Neuheit.